BayEGovV
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BayEGovV: Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik (Bayerische E-Government-Verordnung – BayEGovV) Vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314) BayRS 206-1-1-D (§§ 1–7)

Auf Grund
– des Art. 13 Satz 2 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419, BayRS 805-9-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 421 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
– des Art. 9 Abs. 4 des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458, BayRS 206-1-F) sowie
– des Art. 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 9a Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik

(1) ¹Die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind so zu gestalten, dass sie die in § 3 Abs. 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. ² § 3 Abs. 2 bis 4 BITV 2.0 gilt entsprechend. ³Für Websites und mobile Anwendungen im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) ¹Auf den Startseiten von Websites von
Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayBGG, mit Ausnahme
der Gemeinden,
der Gemeindeverbände,
der Landratsämter und
der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
Gerichten und
Staatsanwaltschaften
sind bei Neuveröffentlichung zusätzliche Inhalte gemäß Anlage 2 BITV 2.0 in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. ²Sie umfassen
Informationen zum Inhalt,
Hinweise der Navigation und
Hinweise auf weitere Informationen, die in diesem Auftritt entweder in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache eingestellt sind.
(3) Schulen, Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen wird empfohlen, gemäß den Abs. 1 und 2 zu verfahren; Abs. 1 Satz 2 gilt, soweit sich die Inhalte auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
(4) Öffentliche Stellen können von einem barrierefreien Angebot im Sinne dieser Vorschrift im Einzelfall absehen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

§ 2 Erklärung zur Barrierefreiheit, Kontaktmöglichkeit

¹Die Verpflichteten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 veröffentlichen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte eine Erklärung zur Barrierefreiheit. ²Sie stellen über die jeweilige Website oder mobile Anwendung eine Kontaktmöglichkeit bereit, über die Nutzer Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern können.

§ 3 Durchsetzung und Überwachung

(1) ¹ Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) überwacht nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 2.
(2) ¹Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 2 Satz 2 innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft das Landesamt auf Antrag des Nutzers, ob im Rahmen der Überwachung nach Abs. 1 gegenüber dem Verpflichteten Maßnahmen erforderlich sind. ²Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Nutzer geltend macht, dass sich ein nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Verpflichteter zu Unrecht auf eine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 beruft.
(3) ¹Das Landesamt berichtet zum 30. Juni 2021 sowie nachfolgend alle drei Jahre an die für die Überwachung nach Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständige Stelle des Bundes. ²Für die Berichterstattung gelten Art. 8 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie die nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte entsprechend.

§ 4 Elektronischer Schriftformersatz

(1) ¹Die Schriftform kann auch ersetzt werden, wenn
der Beteiligte anhand der dazu erforderlichen Daten sicher identifiziert ist, indem
seine Identität
mit dem Melderegister oder einer anderen verlässlichen Quelle im Sinne der Nr. 1 Nr. 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 abgeglichen oder
durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einer Behörde festgestellt
wurde und
ihm die für die Erzeugung des Authentifizierungsmittels erforderlichen Parameter anschließend auf dem Postweg übermittelt oder persönlich ausgehändigt wurden,
das verwendete Authentifizierungsverfahren vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) zertifiziert und als solches bekannt gemacht ist,
die Erklärung unmittelbar in einem elektronischen Formular oder über eine elektronische Schnittstelle abgegeben wird, die von der Behörde zur Verfügung gestellt werden,
die Integrität und Vertraulichkeit des übermittelten Datensatzes durch technische Maßnahmen gewährleistet wird, die die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit der verarbeiteten Daten erfüllen, und
die Barrierefreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 gewährleistet ist.
²Anstelle von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb auch ein Authentifizierungsmittel freischalten.
(2) ¹Das Staatsministerium darf Authentifizierungsverfahren nur gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zertifizieren, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen. ²Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn das Authentifizierungsverfahren die Anforderungen an das Sicherheitsniveau „substanziell“ der Nrn. 2.2 und 2.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 erfüllt.
(3) Schriftformerfordernisse, für deren elektronische Ersetzung durch Verfahren nach Abs. 1 die zuständige oberste Dienstbehörde ihr Einvernehmen nicht erteilt, sind bei der Zertifizierung auszunehmen.

§ 5 Zentrale Dienste

(1) Bei der Bereitstellung zentraler Dienste gemäß Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) ist sicherzustellen, dass die Beteiligten
einzelne oder sämtliche personenbezogenen Daten aus dem zentralen Dienst dauerhaft auch ohne behördliche Mitwirkung löschen können und
jede Übermittlung von personenbezogenen Daten aus dem zentralen Dienst an die angeschlossene Behörde nachvollziehen können.
(2) ¹Zur Identitätsfeststellung ist das Staatsministerium berechtigt, Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Ordens- oder Künstlernamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Doktorgrad, Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland, Aufenthaltstiteltyp, Seriennummer des Aufenthaltstitels sowie dienste- und kartenspezifische Kennzeichen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. ²Mit Einwilligung des Nutzers können darüber hinaus Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, um die Funktionalität von elektronischen Verwaltungsverfahren zu erhöhen.

§ 6 Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen

(1) ¹Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BayEGovG geregelte Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen setzt voraus, dass
der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den Betrag von 1000 € ohne Umsatzsteuer erreicht oder überschreitet,
die elektronische Rechnung in einem Datenaustauschstandard ausgestellt ist, der der europäischen Norm EN 16931-1:2017 und einer der in dem Anhang zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 genannten Syntaxen entspricht, und
die elektronische Rechnung
ein durch den Rechnungsempfänger vorgegebenes Identifikationskennzeichen,
die Zahlungsbedingungen,
die Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers und
eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers
enthält.
²Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn die elektronische Rechnung den Anforderungen gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern des Standards XRechnung vom 21. Dezember 2017 (BAnz AT 28. Dezember 2017 B 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(2) ¹Elektronische Rechnungen, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind, können unverzüglich zurückgewiesen werden. ²Sie gelten im Falle der Zurückweisung als nicht zugegangen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Verordnung tritt am 16. November 2016 in Kraft. ²Außer Kraft treten:
§ 6a mit Ablauf des 17. April 2023,
§ 6a Abs. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2021,
§ 6a Abs. 3 mit Ablauf des 30. September 2020.
München, den 8. November 2016
Ilse Aigner
Stellvertreterin des Ministerpräsidenten
und
Staatsministerin für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie
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