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UrlMV: Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit der bayerischen Beamten (Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung – UrlMV) Vom 28. November 2017 (GVBl. S. 543; 2019 S. 328) BayRS 2030-2-31-F (§§ 1–27)

Auf Grund
– des Art. 93 Abs. 1 und 2, des Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und des Art. 100 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (Bay BG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, und
– des Art. 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366; 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 326) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

¹Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die Beamten und Dienstanfänger des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. ²Für Richter gilt die Verordnung entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Kommunale Wahlbeamte

Für berufsmäßige Bürgermeister und Landräte tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde der Dienstherr.

Teil 2 Erholungsurlaub

§ 3 Anspruch und Dauer

(1) Die Beamten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn.
(2) Bei Beamten im Vorbereitungsdienst und Dienstanfängern erhöht sich der Erholungsurlaub ab dem zweiten Jahr der Ausbildung um einen Tag, sofern sie Schichtdienst leisten.
(3) ¹Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Lauf des Kalenderjahres, so steht für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des Erholungsurlaubs zu. ²Beamten, die bei Beginn des Beamtenverhältnisses minderjährig sind, steht von sechs vollen Kalendermonaten an der volle Erholungsurlaub zu. ³Beamte, die mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten den halben Erholungsurlaub, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, ansonsten den vollen Erholungsurlaub. ⁴Rechnerische Bruchteile von Urlaubstagen werden kaufmännisch gerundet.
(4) ¹Ist die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Wochenarbeitstage verteilt, erhöhen oder vermindern sich die bestehenden Urlaubsansprüche anteilig. ²Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. ³Eine Minderung des bestehenden Urlaubs aus Vorjahren und des anteiligen Urlaubs des laufenden Jahres unterbleibt, soweit er bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnte und nicht im Sinne des § 8 angespart wurde. ⁴Ist eine Minderung nach Satz 3 unterblieben, unterbleibt auch eine etwaige spätere Erhöhung nach Satz 1.
(5) ¹Bei Professoren und Lehrern ist der Erholungsurlaub durch die unterrichtsfreie Zeit abgegolten. ²Soweit infolge dienstlicher Inanspruchnahme oder infolge gemäß § 7 Abs. 4 nachgewiesener Erkrankung während dieser Zeit die unterrichtsfreien Tage hinter den nach den Abs. 1 bis 4 zustehenden Urlaubstagen zurückbleiben, ist Erholungsurlaub außerhalb der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

§ 4 Zusatzurlaub

(1) Vier Arbeitstage zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) erhält, wer innerhalb von sechs Monaten mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit
in unmittelbarem Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten steht,
mit infektiösem Material arbeitet,
ansteckende Kranke ärztlich oder pflegerisch betreut,
dem Einfluss ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt ist,
sonstige Tätigkeiten ausübt, die ihrer Art nach von der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend anerkannt sind, oder
in psychiatrischen oder vergleichbaren Einrichtungen in unmittelbarem Kontakt mit den psychisch Kranken steht.
(2) ¹Zusatzurlaub erhält, wer ständig nach einem Schicht- oder Dienstplan eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und dabei in einem Kalenderjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder verwaltungsüblichen Nachtschicht leistet. ²Der Zusatzurlaub beträgt bei einer solchen Dienstleistung an mindestens
³Ist die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Wochenarbeitstage verteilt, erhöht oder vermindert sich die Zahl der maßgebenden Arbeitstage entsprechend. ⁴Beginnt ein Beamter an einem Tag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, sind zwei Arbeitstage anzusetzen.
(3) Beamte, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen, jedoch Dienst nach einem Schichtplan oder einem Dienstplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten – jeweils innerhalb eines Monats im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden – beginnen oder beenden, erhalten folgenden Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens
(4) Beamte, die die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllen, erhalten folgenden Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens
(5) ¹Bei Polizeivollzugsbeamten ist der Zusatzurlaub abweichend von den Abs. 2 bis 4 ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden zu ermitteln. ²Hiernach erhalten Beamte im Sinne des Satzes 1 folgenden Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens
(6) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Kalenderjahr werden die bei demselben Dienstherrn im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Abs. 2 bis 5 zugrunde gelegt.
(7) Bei ermäßigter Arbeitszeit vermindert sich die Zahl der geforderten Dienststunden entsprechend.
(8) Der Zusatzurlaub nach den Abs. 2 bis 5 erhöht sich für Beamte ab dem Jahr der Vollendung des 50. Lebensjahres um einen Arbeitstag.
(9) Zusatzurlaub wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt.
(10) ¹Wechselschichtdienst ist der Dienst nach einem Schicht- oder Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. ²Als Wechselschichten gelten wechselnde Dienstschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer. ³Nachtdienststunden sind die Dienststunden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. ⁴Nachtschicht ist eine Dienstschicht, die mindestens zwei Nachtdienststunden umfasst.
(11) ¹Die Abs. 1 bis 9 gelten nicht für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und für Beamte des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. ²Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte im Sinne des Satzes 1 leisten, kürzer als 24 Stunden, aber länger als elf Stunden, so erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

§ 5 Anrechnung und Kürzung

(1) Erholungsurlaub, der Beamten bei einer anderen Dienststelle oder während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.
(2) ¹Der Erholungsurlaub wird um ein Zwölftel gekürzt für jeden vollen Kalendermonat
eines Sonderurlaubs nach § 13 Abs. 1 Satz 1, für welchen die zuständige Dienstbehörde nicht spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
einer Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge,
einer Beurlaubung gemäß Art. 89 oder Art. 90 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) oder
einer vollständigen Freistellung vom Dienst infolge einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit gemäß Art. 87 Abs. 3 und 4, Art. 88 Abs. 4 oder Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG.
²Haben Beamte in einem Kalenderjahr vor einer Freistellung im Sinne des Satzes 1 mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihnen infolge der Kürzung zusteht, ist der zu viel erhaltene Erholungsurlaub so bald wie möglich mit einem neuen Urlaubsanspruch zu verrechnen.

§ 6 Berechnung nach Stunden

¹Der Dienstvorgesetzte kann den Erholungsurlaub nach Stunden berechnen. ²Bei der Urlaubsberechnung nach Stunden ist jeder dem Beamten zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen. ³Bei einer Änderung der Arbeitszeit gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.

§ 7 Einbringung

(1) ¹Der Erholungsurlaub soll möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden. ²Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten ist und nicht nach § 8 angespart wird, verfällt. ³Diese Frist kann angemessen verlängert werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. ⁴Sie ist bis längstens 31. März des übernächsten auf das Kalenderjahr folgenden Jahres zu verlängern, wenn die Einbringung des Urlaubs auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war. ⁵Haben Beamte den zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Beschäftigungsverbote (§ 19), einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung (§ 23) oder eines Sonderurlaubs (§ 13), der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach Beendigung dieser Freistellungen im laufenden oder im nächsten Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Minderjährigen Beamten soll der Erholungsurlaub zusammenhängend gewährt werden.
(3) ¹Berufsschülern soll der Erholungsurlaub in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. ²Wird Erholungsurlaub außerhalb der Berufsschulferien gewährt und muss der Berufsschüler während des Erholungsurlaubs die Berufsschule besuchen, werden die Berufsschultage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
(4) ¹Werden Beamte während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. ²Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. ³Die Fortsetzung des Urlaubs nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit über den bewilligten Zeitraum hinaus bedarf einer neuen Genehmigung.

§ 8 Ansparung

¹Nicht eingebrachter Erholungsurlaub kann mit Ausnahme des Zusatzurlaubs auf Antrag angespart werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. ²Die Ansparung ist nur zulässig für den 15 Urlaubstage übersteigenden Teil des Erholungsurlaubs. ³ § 3 Abs. 4 findet Anwendung. ⁴Ein nach Satz 1 angesparter Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres anzutreten, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. ⁵Auf Antrag, der nur innerhalb der Frist nach Satz 4 gestellt werden kann, tritt an die Stelle des dritten Jahres das sechste Jahr, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Art. 89 Abs.1 Nr. 1 BayBG vorliegen.

§ 9 Abgeltung

(1) ¹Soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses die vorherige Einbringung von Erholungsurlaub auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war, ist der Urlaub der einzelnen Kalenderjahre in dem Umfang abzugelten, in dem der eingebrachte Erholungsurlaub jeweils hinter einem Mindesturlaub von 20 Tagen zurückbleibt. ²Bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod bedarf es keiner vorherigen Dienstunfähigkeit. ³Für die Berechnung des Mindesturlaubs ist § 3 Abs. 3 Satz 1 und 4 sowie Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. ⁴Kalenderjahre, die bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses seit mehr als 24 Monaten abgelaufen sind, bleiben unberücksichtigt. ⁵Die Feststellung des Umfangs des Abgeltungsanspruchs trifft die für die Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses zuständige Stelle; die oberste Dienstbehörde kann abweichende Regelungen treffen.
(2) ¹Die Höhe einer nach Abs. 1 zustehenden Abgeltung bemisst sich nach der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Besoldung. ²Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieses Betrags durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage vervielfacht. ³Die Berechnung und Auszahlung des Abgeltungsanspruchs erfolgt durch die Bezüge zahlende Stelle.

Teil 3 Dienstbefreiung, sonstiger Urlaub und Fernbleiben vom Dienst

§ 10 Dienstbefreiung

(1) ¹Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn kann bewilligt werden
²Soweit eine Dienstbefreiung nach Satz 1 nicht gewährt werden kann, können Beamte in begründeten Fällen im erforderlichen Umfang vom Dienst freigestellt werden. ³Die durch eine Freistellung nach Satz 2 versäumte Arbeitszeit soll grundsätzlich nachgeholt oder auf ein Arbeitszeitguthaben oder auf einen Anspruch auf Dienstbefreiung im Sinne des Art. 87 Abs. 2 BayBG (Freizeitausgleich) angerechnet werden. ⁴Ausnahmen von Satz 3 kann der Dienstvorgesetzte in besonders begründeten Fällen zulassen.
(2) ¹In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d kann Dienstbefreiung nur gewährt werden, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. aa und bb der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit des Beamten zur vorläufigen Pflege notwendig ist. ²Die Dienstbefreiung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb kann Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung – im Monat des Beginns der Freistellung ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, über die nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb mögliche Dienstbefreiung hinaus Dienstbefreiung bis zu dem Maße gewährt werden, in dem Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können.
(4) ¹Um für einen pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation im Sinne der §§ 2 und 7 des Pflegezeitgesetzes eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen zu können, haben Beamte Anspruch auf bis zu neun Arbeitstage Dienstbefreiung. ²Dem Dienstvorgesetzten sind das Fernbleiben vom Dienst, der Grund und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, auf Verlangen ist ein ärztliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit sowie die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 vorzulegen. ³Für einen weiteren Tag besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 13.
(5) ¹Zur Begleitung einer behinderten Person bei einer stationären Krankenhausbehandlung kann Beamten, deren Dienst- oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung – im Monat des Beginns der Freistellung ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten, Dienstbefreiung bis zu 80 % des Ausmaßes gewährt werden, auf das Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit nach § 44b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können. ²Für die verbleibenden 20 % besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 13. ³ § 3 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(6) ¹Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 8 darf nur bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. ²Beim Zusammentreffen mehrerer Anlässe, für die nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 8 Dienstbefreiung bewilligt werden kann, darf der Gesamtumfang der Dienstbefreiungen 15 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigen.
(7) ¹Dienstbefreiung wird nur in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 und auch nur zu zwei Fünfteln auf den Urlaubsanspruch des laufenden, ersatzweise des nächsten Kalenderjahres, ersatzweise auf Ansprüche auf Freizeitausgleich angerechnet. ²Durch die Anrechnung des Urlaubs nach Satz 1 darf die Zahl der Urlaubstage nach § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes und § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht unterschritten werden. ³Scheidet eine Anrechnung aus, weil ein anrechenbarer Anspruch auf Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich nicht zur Verfügung steht, ist der Umfang der Dienstbefreiung in entsprechender Anwendung des Satzes 1 zu kürzen. ⁴Auf Antrag ist in entsprechendem Umfang Sonderurlaub nach § 13 zu gewähren. ⁵ § 3 Abs. 3 Satz 4 ist jeweils anzuwenden.

§ 11 Urlaub für kommunale Mandatsträger und für ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Leben

(1) ¹Beamten ist die zu einer Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung notwendige Freistellung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren, soweit es sich um die Teilnahme an Sitzungen handelt, in denen sie Sitz und Stimme haben. ²Daneben kann für Tätigkeiten, die mit dem kommunalen Mandat in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, sowie für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für kommunale Mandatsträger, die von Bildungseinrichtungen mit kommunaler Beteiligung veranstaltet werden, eine Freistellung nach Maßgabe des Abs. 2 gewährt werden.
(2) ¹Zur Ausübung anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben kann Beamten, soweit sie dafür keine Vergütung erhalten und die Angelegenheiten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung, erledigt werden können, die erforderliche Freistellung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. ²In jedem Fall muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein. ³Wenn Beamte wegen der ehrenamtlichen Betätigung regelmäßig mehr als fünf Stunden wöchentlich dem Dienst fernbleiben müssen, kann nur Sonderurlaub gemäß § 13 gewährt werden.

§ 12 Urlaub für Verbesserungsvorschläge

Auf Vorschlag der Innovationszentrale Moderne Verwaltung oder eines Innovationszirkels können Beamten für einen Verbesserungsvorschlag in jedem Kalenderjahr bis zu drei weitere Urlaubstage unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden.

§ 13 Sonderurlaub

(1) ¹Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Urlaub bis zur Dauer von sechs Monaten bewilligt werden (Sonderurlaub). ²In besonders begründeten Fällen können die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich, die Regierungen im Rahmen ihrer Personalbewirtschaftungszuständigkeit sowie die übrigen von den obersten Dienstbehörden bestimmten Behörden im Rahmen der übertragenen Zuständigkeit Sonderurlaub auch für längere Dauer gewähren. ³Soweit ein Sonderurlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, kann er in einem geringeren als dem vollen Umfang gewährt werden (Teilbeurlaubung).
(2) ¹Sonderurlaub wird unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn gewährt; der Anspruch auf Beihilfe nach Art. 96 BayBG oder auf Heilfürsorge nach Art. 96 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) bleibt unberührt, wenn die Dauer des Sonderurlaubs einen Monat nicht überschreitet. ²Bei einer Teilbeurlaubung werden die Besoldung und eine etwaige Ballungsraumzulage nach Art. 94 BayBesG um den Teil gekürzt, der dem Verhältnis der Freistellungsdauer zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. ³Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen Interessen dient, kann die oberste Dienstbehörde Beamten die Leistungen des Dienstherrn ganz oder teilweise belassen. ⁴Die Belassung von Leistungen des Dienstherrn über die Dauer von drei Monaten hinaus bedarf bei Beamten des Staates der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, bei Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. ⁵Sie kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Sonderurlaubs auf Antrag des Beamten beendet wird.

§ 14 Urlaub für Kurmaßnahmen

(1) ¹Für eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt. ²Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften. ³Satz 1 gilt entsprechend für
die Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur,
dienstunfallbedingte Kurmaßnahmen auf Grund der Bayerischen Heilverfahrensverordnung und
die Teilnahme von Beamten an einer Kur ihres Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson, sofern keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt und keine andere Person zur Verfügung steht.
(2) Soweit für eine Kurmaßnahme Urlaub nach Abs. 1 Satz 1 nicht im beantragten Umfang gewährt werden kann, ist auf Antrag Erholungsurlaub oder Sonderurlaub nach § 13 zu gewähren.

§ 15 Fernbleiben vom Dienst an geschützten Feiertagen

¹Beamte dürfen dem Dienst an staatlich geschützten Feiertagen nach Maßgabe der Art. 4 und 6 des Feiertagsgesetzes fernbleiben. ²Bei einem Fernbleiben entfällt der Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge und auf eine etwaige Ballungsraumzulage nach Art. 94 BayBesG.

§ 16 Fernbleiben vom Dienst bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

(1) ¹Beamte dürfen dem Dienst unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn während einer Dienstunfähigkeit fernbleiben; eines Urlaubs bedarf es nicht. ²Die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer sind dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen.
(2) ¹Sind Beamte mehr als drei Kalendertage dienstunfähig erkrankt, ist spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Dienstunfähigkeit fortbesteht. ²Der Dienstvorgesetzte kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses auch früher verlangen oder die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses anordnen.

Teil 4 Verfahrensvorschriften

§ 17 Antrag und Genehmigung

(1) Der Urlaub und eine Dienstbefreiung sind rechtzeitig zu beantragen.
(2) ¹Für die Erteilung des Urlaubs und einer Dienstbefreiung ist der Dienstvorgesetzte zuständig. ²Behördenleitern wird der Urlaub von der vorgesetzten Dienstbehörde erteilt. ³Diese bestimmt, ob und für welche Zeit der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.

§ 18 Widerruf und Rücknahme der Genehmigung

(1) ¹Die Genehmigung des Urlaubs sowie einer Dienstbefreiung kann nur widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Beamten die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht mehr gewährleistet wäre oder wenn Gründe vorliegen, die von dem Beamten zu vertreten sind. ²Unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nur im erstgenannten Fall ersetzt.
(2) ¹Die Genehmigung eines Sonderurlaubs sowie einer Dienstbefreiung soll zurückgenommen werden, wenn der Sonderurlaub oder die Dienstbefreiung zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird. ²In diesem Fall ist der Sonderurlaub oder die Dienstbefreiung auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres und, soweit dieser bereits genommen ist, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres anzurechnen. ³Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Dem Antrag eines Beamten, einen genehmigten Urlaub aus wichtigem Grund zu verlegen oder abzubrechen kann entsprochen werden, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.

Teil 5 Mutterschutz und Stillzeit

§ 19 Anwendung des Mutterschutzgesetzes

¹Auf die Beschäftigung von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die §§ 3 bis 16 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) entsprechend anzuwenden. ² § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 8 sowie Satz 3 MuSchG sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Aufsichtsbehörde die oberste Dienstbehörde tritt. ³Diese kann ihre Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 20 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit

¹Durch die Beschäftigungsverbote entsprechend den §§ 3 bis 5, 10 bis 12, 13 Abs. 1 Nr. 3 und 16 MuSchG mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Besoldung und einer etwaigen Ballungsraumzulage nicht berührt. ²Das gleiche gilt für das Dienstversäumnis bei Freistellungen für Untersuchungen und während der Stillzeit entsprechend § 7 MuSchG. ³Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 11 der Bayerischen Zulagenverordnung) sowie für die Vergütung nach der Bayerischen Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist; lineare Anpassungen der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten sind bei der Bemessung des Monatsbetrags zu berücksichtigen.

§ 21 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit

¹Soweit die Schutzfristen entsprechend § 3 MuSchG sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit ohne Besoldung fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuss von 13 € je Kalendertag. ²Bei einer Beamtin, deren Dienst- oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsbesoldung nach Art. 38 BayBesG – im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf 205 € begrenzt.

§ 22 Entlassung

(1) ¹Eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht entlassen werden
während der Schwangerschaft,
bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn dem Dienstvorgesetzten der Sachverhalt bekannt war. ²Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten der Sachverhalt innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird. ³Bei Versäumen der Frist gilt Art. 32 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. ⁴Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entlassung.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf entlassen werden, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege des gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie Art. 29 des Leistungslaufbahngesetzes bleiben unberührt.

Teil 6 Elternzeit

§ 23 Anspruch, Teilzeitbeschäftigung

(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- und Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).
(2) ¹Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 32 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. ²Eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger bis zu dem in Satz 1 genannten Umfang darf mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden.
(3) Für kommunale Wahlbeamte findet Abs. 2 keine Anwendung.

§ 24 Inanspruchnahme

(1) ¹Die Elternzeit soll spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. ²Wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann diese Frist angemessen um bis zu acht Wochen verlängert werden. ³Im Antrag soll angegeben werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit beantragt wird. ⁴Die Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. ⁵Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. ⁶ § 16 Abs. 2 bis 5 BEEG findet entsprechende Anwendung. ⁷Für die Genehmigung gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.
(2) ¹Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien oder die unterrichtsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig. ²Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. ³Satz 2 gilt nicht, soweit hierdurch der Urlaubsanspruch nach § 3 Abs. 1 sowie 2 und § 5 Abs. 2 unterschritten wird.

§ 25 Entlassungsschutz

¹Beamte dürfen während der Elternzeit nicht gegen ihren Willen nach § 23 Abs. 3 oder Abs. 4 BeamtStG entlassen werden. ² § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 26 Krankheitsfürsorge

(1) ¹Den Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 30 € erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge – ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung – im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder hätten. ²Bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf 80 €. ³Die verbleibenden Beiträge einer beihilfekonformen Kranken- und Pflegeversicherung, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, werden Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 auf Antrag erstattet, wenn keine oder eine höchstens im Umfang bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. ⁴Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist das Eingangsamt entsprechend ihrer Qualifikationsebene maßgebend. ⁵ Art. 4 Abs. 2 BayBesG gilt entsprechend. ⁶Bei einer gemeinsamen Elternzeit der Eltern steht der Anspruch nach den Sätzen 1 und 2 dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
(2) Den in Art. 96 Satz 1 BayBesG genannten Beamten der Bereitschaftspolizei wird während der Elternzeit freie Heilfürsorge weitergewährt.

Teil 7 Schlussvorschriften

§ 26a Übergangsregelung zur Elternzeit

(1) Auf die vor dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 12 und 13 der Urlaubsverordnung (UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl. S. 173, 486, BayRS 2030-2-25-F) in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf die vor dem 1. September 2021 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 23 Abs. 2 Satz 1 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) § 26a Abs. 1 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(3) § 26a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2029 außer Kraft.
München, den 28. November 2017
Horst Seehofer
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