BayGaV
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BayGaV: Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Bayerische Gutachterausschussverordnung – BayGaV) Vom 5. April 2005 (GVBl. S. 88) BayRS 2130-2-B (§§ 1–25)

Auf Grund von
§ 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) erlässt die Bayerische Staatsregierung die §§ 1 bis 15 und den § 17,
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen die §§ 16 und 17
der folgenden Verordnung:

Teil 1 Gutachterausschüsse

§ 1 Zuständigkeit

(1) Bei jeder Kreisverwaltungsbehörde besteht für deren Bereich ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte.
(2) ¹Der Gutachterausschuss erfüllt die ihm nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben. ²Ferner kann er für die Enteignungsbehörde im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach dem Baugesetzbuch den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung feststellen.
(3) ¹Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich das Grundstück liegt. ²Liegt ein Grundstück im Bereich mehrerer Ausschüsse, ist der Ausschuss zuständig, in dessen Bereich der größere Teil liegt.

§ 2 Zusammensetzung

(1) ¹Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. ²Für den Vorsitzenden werden mindestens zwei Stellvertreter berufen.
(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Bedienstete bei der Kreisverwaltungsbehörde sein, für deren Bereich der Ausschuss zuständig ist.
(3) Dem Gutachterausschuss muss ein mit dem Vollzug des Baurechts befasster Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinn von Art. 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung angehören.
(4) ¹Dem Gutachterausschuss müssen zudem je ein Bediensteter der zuständigen Finanz- und staatlichen Vermessungsbehörde angehören. ²Diese Gutachter werden ausschließlich für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten berufen.

§ 3 Berufung der Gutachter

(1) Die Gutachter werden von der Kreisverwaltungsbehörde berufen, die Gutachter nach § 2 Abs. 4 auf Vorschlag einer vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmten Behörde.
(2) Zum Gutachter darf nicht berufen werden, wer nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist.
(3) ¹Die Gutachter werden für eine vierjährige Amtsperiode berufen. ²Ist während der laufenden Amtsperiode eine Neuberufung notwendig, so erfolgt sie für die verbleibende Dauer dieser Amtsperiode. ³Eine wiederholte Berufung ist möglich.
(4) Für Fälle, bei denen der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter von der Mitwirkung nach § 6 Abs. 4 ausgeschlossen sind, beruft die Kreisverwaltungsbehörde einen anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Vorsitzenden.

§ 4 Verpflichtung der ehrenamtlichen Gutachter

(1) Die ehrenamtlichen Gutachter haben vor Beginn der Tätigkeit gegenüber dem Vorsitzenden zu versichern, dass sie ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch ausüben und über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen auch nach Beendigung der Tätigkeit Verschwiegenheit wahren.
(2) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 5 Abberufung von Gutachtern

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde hat Gutachter abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann Gutachter abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Ehrenamtliche Gutachter sind aus ihrem Amt zu entlassen, wenn sie es beantragen.

§ 6 Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung

(1) ¹Der Vorsitzende bestimmt die Gutachter, die im Einzelfall tätig werden. ²Er bestimmt ferner, welcher Gutachter den Vorsitz führt. ³Die besondere Sachkunde der Gutachter soll bei der Bestimmung berücksichtigt werden.
(2) ¹Bei der Erstattung von Gutachten sowie im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 2 wird der Gutachterausschuss grundsätzlich in der Besetzung von drei Gutachtern tätig, von denen einer den Vorsitz führt. ²In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende bestimmen, dass eine andere Anzahl von Gutachtern hinzuzuziehen ist.
(3) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, den Gutachtern nach § 2 Abs. 4 und mindestens zwei weiteren Gutachtern tätig.
(4) Für den Ausschluss von Gutachtern gelten Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(5) ¹Der Gutachterausschuss beschließt in nichtöffentlichen Sitzungen. ²Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Gutachters, der den Vorsitz führt. ⁴In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen, wenn keiner der mitwirkenden Gutachter diesem Verfahren widerspricht.

§ 7 Entschädigung der Gutachter

(1) ¹Die Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. ²Gutachter, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, werden nur entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als dienstliche Aufgabe wahrnehmen.
(2) ¹Die Höhe der den Gutachtern zustehenden Entschädigung wird allgemein durch die Körperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, festgelegt. ²Dabei dürfen die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) geltenden Beträge nicht überschritten werden. ³Die Entschädigung im Einzelfall wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.
(3) Zur Leistung der Entschädigung ist die Körperschaft verpflichtet, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.

§ 8 Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende erfüllt die ihm durch diese Verordnung und durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben und vertritt den Gutachterausschuss nach außen.
(2) Der Gutachterausschuss kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 BauGB auf den Vorsitzenden übertragen.

§ 9 Geschäftsstelle

(1) Bei den Kreisverwaltungsbehörden ist eine Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet.
(2) Die Geschäftsstelle führt die Geschäfte des Gutachterausschusses nach Weisung des Vorsitzenden.

§ 10 Führung der Kaufpreissammlung

(1) Die Kaufpreissammlung wird bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses geführt.
(2) ¹Für die Kaufpreissammlung wertet die Geschäftsstelle die ihr übersandten Urkunden und die Mitteilungen der Flurbereinigungsbehörde gemäß Abs. 10 nach Weisung des Vorsitzenden aus. ²Die Urkunden sind drei Jahre aufzubewahren und dann zu vernichten. ³Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Übersendung erfolgte.
(3) ¹Die Kaufpreissammlung besteht mindestens aus einem beschreibenden Nachweis. ²Sie soll durch eine Kaufpreiskarte ergänzt werden. ³Die der Geschäftsstelle übersandten Urkunden und die Mitteilungen der Flurbereinigungsbehörde gemäß Abs. 10 sind nicht Teil der Kaufpreissammlung.
(4) ¹Im beschreibenden Nachweis der Kaufpreissammlung werden bekannte Vertragsmerkmale, Wert beeinflussende Umstände, geeignete Ordnungsmerkmale und Objektgruppen nachgewiesen. ²Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.
(5) ¹Vertragsmerkmale sind die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen sowie Besonderheiten der Preisvereinbarung. ²Ist anzunehmen, dass ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse die Höhe des Entgelts beeinflusst haben, ist dies entsprechend kenntlich zu machen.
(6) Wert beeinflussende Umstände sind insbesondere Entwicklungszustand, Lage und Größe, Nutzung und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, gezahlte oder nicht gezahlte Erschließungs- oder sonstige Beiträge sowie bei baulichen Anlagen Alter, Zustand und etwaiger Ertrag.
(7) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde und Straße sowie Haus- und Flurstücksnummer.
(8) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.
(9) ¹Die Kaufpreiskarte soll den Zuschnitt der Grundstücke erkennen lassen. ²In die Kaufpreiskarte sind mindestens die mitgeteilten Eigentumswechsel an unbebauten Grundstücken einzutragen. ³Dabei sind mindestens eine Ordnungsnummer und das Jahr des Vertragsschlusses oder der Entscheidung zu vermerken.
(10) Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln dem zuständigen Gutachterausschuss zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung jeweils zum Ende des Kalenderjahres Daten über nach dem Flurbereinigungsgesetz zu leistende Kapitalbeträge, Geldabfindungen und Geldentschädigungen.

§ 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

(1) Die Kaufpreissammlung einschließlich der übersandten Unterlagen darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden.
(2) ¹Auf Antrag sind Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, soweit ein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen wird. ²Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses ist in der Regel auszugehen, wenn die Auskunft von
mit der Wertermittlung an Grundstücken befassten Behörden,
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, die mit der Wertermittlung von Grundstücken befasst sind oder
Sachverständigen für Grundstückswertermittlung mit einer Zertifizierung durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024 (DIN EN ISO/IEC 17024:2012-11, Ausgabe: 2012-11, Konformitätsbewertung – Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Personen zertifizieren, Berlin: Beuth-Verlag)
für eine Wertermittlung beantragt wird.
(3) ¹Auskünfte dürfen nur erteilt werden, soweit sie zum Zweck der Wertermittlung erforderlich sind. ²Die Auskünfte dürfen nur für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie erteilt wurden. ³Eine unbefugte Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
(4) ¹Grundstücksbezogene Auskünfte dürfen nur an Personen erteilt werden, die einer gesetzlichen Schweigepflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer gleichwertigen Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, nur in einem Umfang, der zur Erreichung des mit der Auskunft angestrebten Verwendungszwecks zwingend erforderlich ist, und nur, soweit schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. ²Name und Anschrift der Eigentümer sowie sonstiger Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.

§ 12 Bodenrichtwerte

(1) Die Bodenrichtwerte sind zu Beginn eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl zu ermitteln.
(2) ¹Die Bodenrichtwerte sind spätestens ab dem 30. Juni des Jahres ihrer Ermittlung einen Monat lang in den Gemeinden zu veröffentlichen. ²Diese Veröffentlichung kann zusätzlich im Internet erfolgen. ³ Art der Veröffentlichung sowie Ort und Dauer sind ortsüblich bekannt zu machen. ⁴Auf das Recht, Auskunft über die Bodenrichtwerte zu erhalten, ist dabei hinzuweisen.
(3) Der Zugang zu den Bodenrichtwerten erfolgt auch in digitaler Form über ein geografisches Informationssystem.

§ 13 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten

¹Die nach § 193 Abs. 5 BauGB ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. ²Jedermann kann von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über diese Daten verlangen.

§ 14 Erstattung von Gutachten

(1) ¹Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle einzureichen. ²Es kann verlangt werden, dass die Antragsberechtigung glaubhaft gemacht wird.
(2) Soweit Eigentümer nicht selbst Antragsteller sind, ist ihnen vor Erstattung eines Gutachtens Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Ermittlung des Verkehrswerts maßgeblichen Umständen zu äußern.
(3) ¹Das Gutachten ist schriftlich zu erstatten und zu begründen. ²Es ist von den Gutachtern, die mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

§ 15 Gebühren und Auslagen für Gutachten

(1) ¹Der Gutachterausschuss erhebt für die Erstellung von Gutachten Gebühren und Auslagen (Benutzungsgebühren). ²Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Antragsteller oder derjenige, der die Benutzungsgebühren dem Gutachterausschuss gegenüber schriftlich übernimmt. ³Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. ⁴Kommt es für die Bemessung der Gebühr auf den ermittelten Wert an (wertabhängige Gebühr), ist der marktangepasste vorläufige Wert ohne besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale maßgebend. ⁵Maßgeblich für die Ermittlung dieses Werts ist das bzw. sind die für die Ermittlung des Verkehrswerts herangezogenen Wertermittlungsverfahren.
(2) Die Gebühr ist im Regelfall wertabhängig und beträgt
bei einem ermittelten Wert bis 200 000 €:
2 450 €;
bei einem ermittelten Wert über 200 000 € bis 300 000 €:
2 600 €;
bei einem ermittelten Wert über 300 000 € bis 400 000 €:
2 700 €;
bei einem ermittelten Wert über 400 000 € bis 500 000 €:
2 800 €;
bei einem ermittelten Wert über 500 000 € bis 1 000 000 €:
1 800 € zuzüglich 2 v.T. des Werts;
bei einem ermittelten Wert über 1 000 000 € bis 10 000 000 €:
2 800 € zuzüglich 1 v.T. des Werts;
bei einem ermittelten Wert über 10 000 000 €:
3 200 € zuzüglich 1 v.T. des Werts.
(3) ¹Die wertabhängige Gebühr kann bei erheblichem zusätzlichem Aufwand um bis zu 50 % erhöht werden, insbesondere für die Ermittlung besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale. ²Die Gebühr kann um bis zu 50 % ermäßigt werden, wenn das Gutachten einen erheblich geringeren Aufwand als üblich verursacht, insbesondere bei unbebauten Grundstücken mit land-, forstwirtschaftlicher oder vergleichbarer Nutzung. ³Sind in einem Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mehrere Werte, Werte für mehrere Stichtage oder entsprechende Wertunterschiede zu ermitteln, so wird der Gebührenberechnung die Summe aus dem höchsten ermittelten Wert und je einem Drittel aller weiteren ermittelten Werte zu Grunde gelegt.
(4) Die Gebühr erhöht sich für jeden aus der Kaufpreissammlung herangezogenen Vergleichswert, für jeden herangezogenen Bodenrichtwert und für jedes herangezogene wertermittlungsrelevante Datum entsprechend der Gebühr nach Tarif-Nr. 2.I.1/1.8 des Kostenverzeichnisses.
(5) Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:
Beträge, die Dritten für Auskünfte an den Gutachterausschuss zustehen oder zustehen würden;
Entgelte für Telekommunikationsleistungen sowie Entgelte für Zustellungsaufträge, Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Bedienstete der Geschäftsstelle förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Zustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen aus Anlass einer Ortsbesichtigung;
Aufwendungen für die Fertigung notwendiger Bewertungsunterlagen;
die Umsatzsteuer, die auf die Summe der Gebühren und Auslagen entfällt.
(6) ¹ Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 bis 19 des Kostengesetzes gelten entsprechend. ²Wird ein Antrag vor Erstattung des Gutachtens zurückgenommen, gilt Art. 8 Abs. 2 des Kostengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens 50 € als Gebühr zu erheben sind. ³Ist durch den zurückgenommenen Antrag kein nennenswerter Arbeitsaufwand entstanden, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.
(7) ¹Die Gebühren, Auslagen und sonstigen Entgelte fließen der Körperschaft zu, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. ²Sie trägt daraus die Kosten des Gutachterausschusses und der Geschäftsstelle.

Teil 2 Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern

§ 16 Oberer Gutachterausschuss

(1) ¹Für den Bereich des Freistaates Bayern besteht ein Oberer Gutachterausschuss. ²Er führt die Bezeichnung „Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern“.
(2) Die Aufsicht führt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

§ 17 Zusammensetzung

¹Der Obere Gutachterausschuss besteht zu Beginn seiner Amtsperiode aus einem Vorsitzenden und 25 ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. ²Der Vorsitzende muss zum Zeitpunkt seiner Berufung Bediensteter des Freistaates Bayern oder einer Gebietskörperschaft im Freistaat Bayern sein und die Befähigung zum Richteramt oder die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene besitzen oder entsprechende Aufgaben mit vergleichbarer Qualifikation im Arbeitnehmerverhältnis wahrnehmen. ³Für den Vorsitzenden werden mindestens zwei Gutachter, die Bedienstete des Freistaates Bayern oder einer Gebietskörperschaft im Freistaat Bayern sind, als Stellvertreter berufen. ⁴Die ehrenamtlichen Gutachter sollen Mitglieder eines Gutachterausschusses sein. ⁵Drei Gutachter müssen Bedienstete der Finanz- oder Vermessungsverwaltung sein.

§ 18 Berufung und Abberufung der Gutachter

¹Die Gutachter werden vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr berufen und abberufen. ²Die Berufung der Gutachter nach § 17 Satz 5 erfolgt auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat oder einer von ihm bestimmten Behörde.

§ 19 Beschlussfassung

¹Der Obere Gutachterausschuss beschließt
mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und mindestens zwei ehrenamtlichen Gutachtern über Obergutachten,
mit dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und mindestens zwölf ehrenamtlichen weiteren Gutachtern über überregionale Auswertungen und Analysen des Grundstücksmarktgeschehens nach § 20 Abs. 2 Satz 1 einschließlich der Regelungen zur Übermittlungsweise und zum Datenformat nach § 20 Abs. 3 Satz 2.
²Ein Gutachter ist von der Mitwirkung an einem Obergutachten ausgeschlossen, wenn er an dem Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses mitgewirkt hat. ³Im Übrigen gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.

§ 20 Aufgaben

(1) ¹Der Obere Gutachterausschuss nimmt die Aufgaben nach § 198 BauGB wahr. ²Er wirkt zudem auf einheitliche Standards bei der Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sowie bei der Veröffentlichung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten hin.
(2) ¹Der Obere Gutachterausschuss erstellt mindestens zum Ende eines jeden Jahres mit ungerader Jahreszahl die Übersicht über den Grundstücksmarkt für den Freistaat Bayern (Immobilienmarktbericht Bayern). ²Der Immobilienmarktbericht Bayern ist spätestens zum 30. Juni des auf den Zeitpunkt der Erstellung folgenden Jahres in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(3) ¹Die Gutachterausschüsse übermitteln dem Oberen Gutachterausschuss auf Anforderung alle bis dahin ausgewerteten und abgeleiteten Daten für die Wahrnehmung seiner Aufgaben. ²Der Obere Gutachterausschuss kann Vorgaben zur Übermittlungsweise und zum Datenformat machen, soweit sie ohne Mehrbelastung erfüllt werden können.

§ 21 Entschädigung der Gutachter

(1) ¹Die Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach Abs. 2. ² § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus
der Leistungsentschädigung, die für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 50 % des jeweils in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 JVEG vorgesehenen Stundensatzes beträgt, und
der Erstattung der Aufwendungen nach §§ 5 bis 7 JVEG.
(3) Die Entschädigung im Einzelfall wird von der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses festgesetzt.

§ 22 Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses

(1) ¹Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses werden von der Regierung von Niederbayern wahrgenommen. ²Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis können gegen Kostenerstattung Personal und Sachmittel eines örtlichen Gutachterausschusses in Anspruch genommen werden.
(2) ¹Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Oberen Gutachterausschusses. ²Sie bereitet die Entscheidungen des Oberen Gutachterausschusses nach Weisung des Vorsitzenden vor.

§ 23 Anwendung der Vorschriften über Gutachterausschüsse

Soweit sich aus den Vorschriften des Teils 2 nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Teils 1 entsprechend anwendbar.

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 24 Übergangsvorschrift

Für Anträge auf Erstattung von Gutachten, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gestellt worden sind, ist § 15 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
München, den 5. April 2005
Dr. Edmund Stoiber
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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