Bayerisches Atelierförderprogramm für bildende Künstlerinnen und Künstler
DE - Landesrecht Bayern

Bayerisches Atelierförderprogramm für bildende Künstlerinnen und Künstler

¹Der Freistaat Bayern fördert vorbehaltlich der Bewilligung entsprechender Mittel durch den Bayerischen Landtag durch Zuschüsse für Ateliers im jeweiligen Förderzeitraum bis zu 100 bildende Künstlerinnen und Künstler in Bayern. ²Die Zuschüsse werden ohne Rechtspflicht nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO, Art. 43, 48, 49 und 49a BayVwVfG und der Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P)) vergeben.

1.  Fördergrundsätze

1.1 

Es werden Zuschüsse gewährt für die Kosten

1.1.1 

für angemietete oder anzumietende Ateliers;

1.1.2 

für selbst erstellte oder gekaufte Ateliers, deren Finanzierung noch nicht abgeschlossen ist.

1.2 

¹Die Höhe des Zuschusses beträgt 230,00 Euro monatlich. ²Er wird für die Dauer von 24 Monaten gewährt. ³Eine Bewilligung ist maximal für zwei Förderzeiträume möglich und setzt jeweils eine erfolgreiche erneute Teilnahme am Auswahlverfahren nach Nr. 3 dieser Bekanntmachung voraus.

1.3 

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

2.  Voraussetzungen

¹Um eine Atelierförderung können sich freischaffende bildende Künstlerinnen und Künstler bewerben. ²Eine Altersgrenze besteht nicht. ³Die Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

2.1 

Nachweis der künstlerischen Professionalität durch eine abgeschlossene künstlerische Ausbildung oder eine mindestens dreijährige professionelle Ausstellungstätigkeit;

2.2 

ständiger Hauptwohnsitz in Bayern seit mindestens zwei Jahren;

2.3 

Atelierkosten in Höhe von mindestens 230,00 Euro monatlich;

2.4 

das Jahresnettoeinkommen im Bewilligungszeitraum unterschreitet die im aktuellen Merkblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst festgelegte Einkommensgrenze.

3.  Verfahren

3.1 

¹Bewerbungen können bei der Regierung, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers befindet, bis zu einem vom Staatsministerium festgelegten Termin in elektronischer Form eingereicht werden. ²Dabei ist der amtliche Bewerbungsbogen des Staatsministeriums zu verwenden. ³Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:

3.1.1 

¹Portfolio des aktuellen künstlerischen Schaffens des Bewerbers bzw. der Bewerberin. ²Insgesamt darf der Umfang der Unterlagen den im Merkblatt des Staatsministeriums veröffentlichten Größenvorgaben nicht überschreiten.

3.1.2 

Nachweise über die Kosten des Ateliers (Miete bzw. Schuldentilgung bei Kauf/Bau).

3.1.3 

Nachweise über das Jahresnettoeinkommen im vorletzten Jahr vor Bewerbung (Steuerbescheide, Bescheide der Künstlersozialkasse etc.).

3.2 

Die Regierungen prüfen die Zulässigkeit der Bewerbungen sowie die Vollständigkeit der Unterlagen und leiten dem Berufsverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Landesverband Bayern e. V. (BBK Landesverband) zu dem vom Staatsministerium angegebenen Termin alle zulässigen Bewerbungen mit den dazugehörigen Unterlagen in elektronischer Form zu.

3.3 

¹Die Atelierkostenzuschüsse werden auf der Grundlage von Vorschlägen einer Auswahlkommission vergeben. ²Der Auswahlkommission gehören mindestens fünf Fachleute an, die einen Überblick über das künstlerische Schaffen in Bayern haben und aus verschiedenen bayerischen Regionen kommen sollen.

3.4 

¹Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom BBK Landesverband berufen. ²Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. ³Der Vorsitz der Kommission wird aus der Reihe der Mitglieder gewählt.

3.5 

¹Die Auswahlkommission tritt alle zwei Jahre zusammen und wählt aufgrund der eingereichten Unterlagen jeweils bis zu 100 geeignete Künstlerinnen und Künstler aus. ²Die Kriterien für die Auswahl werden vom BBK Landesverband im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt.

3.6 

¹Der BBK Landesverband übermittelt dem Staatsministerium und den Regierungen eine Liste mit den Namen der aus dem jeweiligen Regierungsbezirk ausgewählten Künstlerinnen und Künstler. ²Entsprechend werden den Regierungen vom Staatsministerium die erforderlichen Haushaltsmittel zugewiesen. ³Die Regierungen erlassen die Bewilligungsbescheide, zahlen die Zuschüsse aus und prüfen ihre ordnungsgemäße Verwendung.

4.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. ³Mit Ablauf des 31. März 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über das Bayerische Atelierförderprogramm für bildende Künstlerinnen und Künstler vom 16. Dezember 2013 (KWMBl. 2014 S. 10) außer Kraft.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Ministerialdirektor
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