Bayerischer Musikpreis und Ehrenamtsmedaille für herausragende Verdienste um die Laienmusik in Bayern
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Bayerischer Musikpreis und Ehrenamtsmedaille für herausragende Verdienste um die Laienmusik in Bayern

1.  Bayerischer Musikpreis

1.1 

¹Der Freistaat Bayern verleiht grundsätzlich alle zwei Jahre bis zu fünf Musikpreise, davon in der Regel zwei in der Kategorie Laienmusizieren, zwei in der Kategorie professionelles Musizieren und einen Sonderpreis. ²Die in der Kategorie Laienmusizieren vergebenen Preise sind jeweils mit 3 000 Euro dotiert.

1.2 

Preisträger können sein:
Einzelpersonen, die sich durch herausragende musikalische Leistungen oder innovative Konzepte in besonderer Weise um das Singen oder Musizieren in Bayern verdient gemacht haben,
Ensembles oder Vereine, die herausragende musikalische Leistungen erbracht haben und ihren Wirkungsschwerpunkt seit mindestens zwei Jahren in Bayern haben.

1.3 

Die Preise werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage von Empfehlungen des hierfür gebildeten Gutachterausschusses verliehen.

1.4 

¹Vorschlagsberechtigt sind alle im Bayerischen Musikrat vertretenen Verbände, die je zwei Vorschläge pro Kategorie einreichen dürfen. ²Das Präsidium des Bayerischen Musikrats und die Mitglieder des Gutachterausschusses können ebenfalls Vorschläge einbringen. ³Die Ehrungsvorschläge sind mit einer ausführlichen Begründung an den Bayerischen Musikrat zu richten. ⁴Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gibt rechtzeitig vor der Preisverleihung über den Bayerischen Musikrat bekannt, bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Preisverleihung beim Bayerischen Musikrat eingegangen sein müssen.

1.5 

¹Die Sitzung des Gutachterausschusses wird von der Geschäftsstelle des Bayerischen Musikrats vorbereitet. ²Dem Gutachterausschuss werden alle fristgerecht eingegangenen Vorschläge vorgelegt.

1.6 

¹Dem Gutachterausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
eine renommierte Persönlichkeit des bayerischen Musiklebens als Vorsitzende,
ein Vertreter des Bayerischen Musikrats
sowie Vertreter der professionellen Musik,
des Laienmusizierens und
der bayerischen Medien.
²Der Gutachterausschuss soll insgesamt maximal neun Personen umfassen. ³Der Ausschuss kann im Einzelfall geeignete Fachleute beratend hinzuziehen. ⁴Ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst nimmt ohne eigenes Stimmrecht an der Sitzung des Gutachterausschusses teil.

1.7 

Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst jeweils auf die Dauer von vier Jahren berufen.

2.  Ehrenamtsmedaille für herausragende Verdienste um die Laienmusik in Bayern

2.1 

¹Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verleiht Personen, die sich herausragende Verdienste um die Laienmusik in Bayern erworben haben, eine Medaille, die die Bezeichnung „Ehrenamtsmedaille für herausragende Verdienste um die Laienmusik“ erhält. ²Die Medaillen werden auf Grundlage von Empfehlungen des Bayerischen Musikrats vergeben.

2.2 

¹Die Medaille wird in einer Stufe verliehen und in der Regel alle zwei Jahre bis zu zehnmal vergeben. ²Es handelt sich dabei nicht um einen Orden oder Ehrenzeichen im Sinne des Art. 118 Abs. 5 der Bayerischen Verfassung und ist auch nicht zum Tragen in der Öffentlichkeit bestimmt.

2.3 

Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die gleichzeitig mit der Medaille ausgehändigt wird.

2.4 

¹Vorschlagsberechtigt sind alle im Bayerischen Musikrat vertretenen Verbände sowie das Präsidium des Bayerischen Musikrats. ²Die Ehrungsvorschläge sind mit einer ausführlichen Begründung an den Bayerischen Musikrat zu richten. ³Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gibt rechtzeitig vor der Verleihung über den Bayerischen Musikrat bekannt, bis zu welchem Zeitpunkt Vorschläge für die Verleihung der Medaillen beim Bayerischen Musikrat eingegangen sein müssen.

3.  Inkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. ²Die Bekanntmachung „Verleihung Bayerischer Musikpreis“ vom 27. Februar 2012 (KWMBl. S. 144) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Bernd Sibler
Staatsminister
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