BauKaG: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG) Vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308) BayRS 2133-1-B (Art. 1–34)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Erster Teil Geschützte Berufsbezeichnungen, Berufsaufgaben
Art. 1 Geschützte Berufsbezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnungen „Architektin“ und „Architekt“, „Innenarchitektin“ und „Innenarchitekt“ sowie „Landschaftsarchitektin“ und „Landschaftsarchitekt“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.
(2) Die Berufsbezeichnungen „Beratende Ingenieurin“ und „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.
(3) Die Berufsbezeichnungen „Stadtplanerin“ und „Stadtplaner“ darf nur führen, wer in die Stadtplanerliste oder eine entsprechende Liste eines anderen Landes eingetragen oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach Art. 2 berechtigt ist.
(4) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 bis 3 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen befugt ist.
(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt.
Art. 2 Auswärtige Dienstleister
(1) ¹Personen, die im Ausland niedergelassen sind oder ihren Beruf überwiegend dort ausüben und die sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß Art. 3 nach Bayern begeben (auswärtige Dienstleister), müssen das erstmalige Tätigwerden der nach den Art. 4 bis 6 zuständigen Kammer vorher schriftlich anzeigen. ²Die Kammer trägt sie in gesonderte Verzeichnisse ein und erteilt hierüber eine fünf Jahre gültige Bestätigung, die auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert wird. ³Auswärtige Dienstleister haben die jeweiligen Berufspflichten zu beachten und sind hierfür wie Mitglieder der jeweiligen Kammer zu behandeln. ⁴Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die über eine Satz 2 entsprechende Bestätigung einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurekammer verfügen.
(2) ¹Auswärtige Dienstleister dürfen die Berufsbezeichnung oder eine Wortverbindung nach Art. 1 ohne Eintragung in die jeweilige Liste nach den Art. 4 bis 6 nur führen, wenn
sie hinsichtlich der Berufsbezeichnungen
nach Art. 1 Abs. 1 die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder des Art. 31 Abs. 1,
nach Art. 1 Abs. 2 die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder
nach Art. 1 Abs. 3 die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3
erfüllen und
eine deutsche Architekten- oder Ingenieurekammer ihnen dies bestätigt hat.
²Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für auswärtige Dienstleister, die die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 1 erfüllen.
(3) Das Führen der Berufsbezeichnung kann in entsprechender Anwendung des Art. 7 untersagt werden.
(4) ¹Das Recht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats zu führen, bleibt unberührt. ²Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit Berufsbezeichnungen nach Art. 1 möglich ist.
Art. 3 Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgaben der Architektin und des Architekten sind insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb ihrer oder seiner Fachrichtung.
(2) Berufsaufgaben der Innenarchitektin und des Innenarchitekten sind insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgaben der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten sind insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb ihrer oder seiner Fachrichtung.
(4) Berufsaufgaben der Stadtplanerin und des Stadtplaners sind insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) ¹Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurin und des Beratenden Ingenieurs sind insbesondere die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung und Planung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens. ²Eigenverantwortlich ist, wer
seine berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder
sich mit anderen zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er ihre oder seine Berufsaufgaben nach Satz 1 unbeeinflusst ausüben kann, oder
als leitende Angestellte oder leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen nach Satz 3 im Wesentlichen selbständig Aufgaben nach Satz 1 wahrnimmt, die ihr oder ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung übertragen werden, oder
als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in selbständiger Beratung tätig ist.
³Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(6) ¹Zu den Berufsaufgaben nach Abs. 1 bis 5 gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung und die Projektentwicklung. ²Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungsund Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.
(7) ¹Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der in den Abs. 1 bis 5 genannten Personen ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer Vielschichtigkeit insbesondere auch im Hinblick auf technisch-funktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. ²Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen.
Zweiter Teil Architektenliste, Liste Beratender Ingenieure, Stadtplanerliste
Art. 4 Architektenliste, Eintragung
(1) ¹Die Architektenliste wird von der Architektenkammer geführt. ²Aus der Architektenliste muss neben der Fachrichtung der oder des Eingetragenen die Tätigkeitsart – freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig – ersichtlich sein.
(2) In die Architektenliste ist auf Antrag einzutragen, wer
Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat,
ein Studium an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder Akademie oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das
den Anforderungen von Art. 46 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und auf Architektur im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können,
auf Innenarchitektur im Sinn des Art. 3 Abs. 2 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können oder
auf Landschaftsarchitektur im Sinn des Art. 3 Abs. 3 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können,
und
eine nachfolgende praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut. In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum). Ein im Ausland absolviertes Berufspraktikum wird von der Architektenkammer anerkannt, soweit es den Vorgaben nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 9 entspricht.
(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen ist, ist auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Abs. 2 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen.
(4) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur gelöscht worden, weil die Wohnung oder berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben worden ist, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Abs. 2 in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen.
Art. 5 Liste Beratender Ingenieure, Eintragung
(1) ¹Die Liste Beratender Ingenieure wird von der Ingenieurekammer-Bau geführt. ²Aus der Liste muss die Zugehörigkeit der oder des Eingetragenen zu den im Bauwesen tätigen oder den sonstigen Beratenden Ingenieurinnen oder Ingenieuren nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ersichtlich sein. ³Im Bauwesen tätig ist eine Ingenieurin oder ein Ingenieur insbesondere, wenn sie oder er in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der Ingenieurgeologie, der Bauphysik, der Energie-, Heizungs-, Klima-, Ver- und Entsorgungs-, Telekommunikations-, Elektro- und Lichttechnik, der Förder- und Lagertechnik oder der Arbeitssicherheit an baulichen Anlagen tätig ist.
(2) ¹In die Liste Beratender Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer
Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat,
nach den Vorschriften des Bayerischen Ingenieurgesetzes (BayIngG) berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen,
seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nr. 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat, die auf den während des Studiums nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayIngG erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut, und
seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt.
²Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ingenieurekammer-Bau im Aufgabenbereich der technischen und wirtschaftlichen Planung und des Baurechts sowie ein Jahr eines einschlägigen abgeschlossenen Master-Ingenieurstudiengangs anzurechnen. ³ Art. 4 Abs. 1 und 2 BayIngG gilt entsprechend. ⁴ Art. 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Art. 6 Stadtplanerliste, Eintragung
(1) ¹Von der Architektenkammer wird eine Stadtplanerliste geführt. ²Aus der Stadtplanerliste muss die Tätigkeitsart – freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig – ersichtlich sein.
(2) In die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer
Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat,
ein Studium an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder Akademie oder an einer dieser gleichwertigen deutschen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das auf Stadtplanung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 180 Punkte erworben werden können, und
danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut.
(3) Art. 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Art. 7 Versagung und Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste, die Liste Beratender Ingenieure oder das Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) ¹Die Eintragung ist zu löschen, wenn
die eingetragene Person dies schriftlich beantragt,
die eingetragene Person verstorben ist,
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist oder
die eingetragene Person ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern dauerhaft aufgibt.
²Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.
Dritter Teil Gesellschaften
Art. 8 Kapitalgesellschaften, Gesellschaftsverzeichnisse
(1) ¹Die Berufsbezeichnungen nach Art. 1 dürfen im Namen einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft
im Fall des Art. 1 Abs. 1 oder Abs. 3 in das von der Architektenkammer geführte Gesellschaftsverzeichnis,
im Fall des Art. 1 Abs. 2 in das von der Ingenieurekammer-Bau geführte Gesellschaftsverzeichnis
eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft hierzu berechtigt ist. ² Art. 1 Abs. 4 gilt jeweils entsprechend. ³Der Eintragung in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis steht die Eintragung in ein entsprechendes Gesellschaftsverzeichnis einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurekammer gleich, wenn die Gesellschaft in Bayern weder Sitz noch Niederlassung hat.
(2) Aus dem Gesellschaftsverzeichnis müssen Firma, Sitz der Gesellschaft, Geschäftsgegenstand, Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Architektenliste, in die Stadtplanerliste oder die Liste Beratender Ingenieure maßgeblichen Angaben ersichtlich sein.
(3) ¹Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie
ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Bayern hat,
das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweist und
in dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung regelt, dass
Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Art. 3 ist,
die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile in Händen von Mitgliedern der jeweiligen Kammer ist; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder der Stimmanteile innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
die Gesellschaft verantwortlich von Mitgliedern der jeweiligen Kammer geführt wird,
Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nur auf Mitglieder der jeweiligen Kammer oder auf Gesellschaften, die gemäß Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen werden dürfen,
bei einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten,
die Übertragung von Gesellschafts- und Kapitalanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und
die für die Berufsangehörigen nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
²Abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchst. b dürfen Anteile auch von Gesellschaften gehalten werden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 sinngemäß erfüllen.
(4) ¹Abweichend von Abs. 3 darf eine Gesellschaft Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Abs. 2 führen, wenn beide Berufsgruppen zusammen mindestens zwei Drittel des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und jede der im Namen der Gesellschaft genannten Berufsgruppen mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile hält. ²Die Gesellschaft ist in diesem Fall in dem Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, deren Kammerangehörige innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht des Kapitals und der Stimmanteile verfügen. ³Bei gleichem Gewicht ist in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, die über den Schutz der Berufsbezeichnung wacht, die im Namen der Gesellschaft an vorderster Stelle steht. ⁴Im Übrigen gilt Abs. 3 sinngemäß.
(5) ¹ Die zur Deckung der sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren erforderliche Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) ist für die Dauer der Eintragung in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis abzuschließen und für eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren aufrecht zu erhalten. ²Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 2 500 000 € für Personenschäden und 600 000 € für sonstige Schäden. ³Im Hinblick auf das ausschließliche Führen der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 3 im Namen einer Gesellschaft genügt der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die ausschließlich sonstige Schäden umfasst. ⁴Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. ⁵Zuständige Stelle im Sinn des § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die jeweilige Kammer. ⁶Diese erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erloschen ist.
Art. 9 Partnerschaftsgesellschaften, Haftungsbeschränkungen
(1) Auf Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) findet Art. 8 mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2, 3 Buchst. b bis f und Abs. 5 Anwendung.
(2) Wird für die Deckung der sich aus der Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 abgeschlossen, kann der Anspruch des Auftraggebers wegen fehlerhafter Berufsausübung auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens beschränkt werden
durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme und
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
(3) ¹Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 PartGG) muss die Haftpflichtgefahren decken, die sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 3 ergeben. ² Art. 8 Abs. 5 Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten entsprechend. ³Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. ⁴Die Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
Art. 10 Eintragung, Löschung
(1) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handels- oder Partnerschaftsregister nachzuweisen.
(2) Die für die Eintragung zuständige Stelle hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 und 4 oder Art. 9 erfüllt.
(3) Die Eintragung in die Gesellschaftsverzeichnisse ist zu versagen, wenn in der Person eines der Geschäftsführer oder eines der Gesellschafter, die nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben müssen, oder eines Partners ein Versagungsgrund nach Art. 7 Abs. 1 vorliegt.
(4) ¹Die Eintragung einer Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis bei einer Kammer ist zu löschen, wenn
die Gesellschaft nicht mehr besteht,
die Gesellschaft die Berufsbezeichnung nicht mehr führt,
die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
die Gesellschaft dies schriftlich beantragt.
²Die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.
(5) ¹In den Fällen des Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ist der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr zu setzen, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden müssen. ²Im Fall des Todes eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr, höchstens jedoch zwei Jahre betragen.
(6) Die in die Gesellschaftsverzeichnisse eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, der Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Änderungen im Handels- oder Partnerschaftsregister unverzüglich der jeweiligen Kammer durch Vorlage beglaubigter Kopien mitzuteilen.
Art. 11 Auswärtige Gesellschaften
(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in Art. 1 genannten Berufsbezeichnungen und Wortverbindungen nur führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen zu führen.
(2) Die auswärtigen Gesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand im Sinn von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a haben das erstmalige Erbringen von Leistungen der jeweiligen Kammer vorher anzuzeigen.
(3) Das Führen der Berufsbezeichnung ist einer auswärtigen Gesellschaft durch die zuständige Kammer zu untersagen, wenn die Gesellschaft auf Verlangen nicht nachweist, dass sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die die Kammer betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben.
(4) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten zu beachten.
Vierter Teil Bayerische Architektenkammer, Bayerische Ingenieurekammer-Bau
Art. 12 Kammern, Mitgliedschaft
(1) ¹Die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. ²Sie führen ein Dienstsiegel.
(2) ¹Die Kammern können Untergliederungen bilden. ²Sie sind zuständige Stellen im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) ¹Der Architektenkammer gehören an
in die Architektenliste eingetragene Architektinnen und Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie
in die Stadtplanerliste eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner.
²Die Mitgliedschaft endet durch Löschen der Eintragung.
(4) ¹Der Ingenieurekammer-Bau gehören als Pflichtmitglieder alle im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure an, die in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen sind. ²Die Mitgliedschaft endet durch Löschen der Eintragung.
(5) ¹Der Ingenieurekammer-Bau kann freiwillig als Mitglied beitreten, wer
Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern hat und
in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen ist, ohne im Bauwesen tätig zu sein, oder
im Bauwesen tätig ist, ohne in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen zu sein, und berechtigt ist, nach den Vorschriften des Bayerischen Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen.
²Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder entscheidet der Vorstand. ³ Art. 7 gilt entsprechend.
(6) Die Aufsicht über die Kammern und deren Eintragungsausschüsse führt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Art. 13 Aufgaben der Kammern
(1) ¹Aufgabe der Architektenkammer ist es, die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, das barrierefreie Bauen, die Orts- und Stadtplanung sowie die Landschaftspflege zu fördern. ²Aufgabe der Ingenieurekammer-Bau ist es, die Baukultur sowie die Wissenschaft und die Technik des Bauwesens zu fördern. ³Aufgabe beider Kammern ist es,
die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren, die Mitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
die berufliche Ausbildung zu fördern und für die berufliche Fort- und Weiterbildung zu sorgen,
die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse zu führen und die danach notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,
Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen zu unterstützen,
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung ergeben, hinzuwirken,
bei der Regelung des Sachverständigenwesens mitzuwirken,
die Berufsqualifikationen zu überprüfen und anzuerkennen sowie Ausgleichsmaßnahmen anzuordnen und zu bewerten und
die während der praktischen Tätigkeit sowie der begleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu bearbeitenden Mindestaufgaben und Mindestinhalte festzulegen sowie Berufspraktika zu beaufsichtigen und zu bewerten.
(2) ¹Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für ihre Mitglieder und deren Familien schaffen. ²Für Mitglieder, deren Versorgung gesetzlich geregelt ist, darf die Teilnahme hieran nicht zwingend sein.
(3) ¹Die Kammern sind berechtigt, sich im Rahmen der Aufgaben nach Abs. 1 an Arbeitsgemeinschaften mit anderen Organisationen zu beteiligen. ²Eine Aufgabenübertragung ist dabei jedoch nicht zulässig.
Art. 14 Organe der Kammern
(1) Organe der Kammern sind jeweils
die Vertreterversammlung und
der Vorstand.
(2) ¹Den Organen der Kammern dürfen nur Kammermitglieder angehören. ²Die in die Organe berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht.
(3) ¹Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. ²Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand.
(4) ¹Die Mitglieder der Organe und Einrichtungen der Kammern einschließlich deren Hilfskräfte und hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. ²Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. ³Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach der Beendigung der Tätigkeit der oder des Verpflichteten fort.
Art. 15 Vertreterversammlungen
(1) ¹Die Mitglieder der Architektenkammer wählen in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren 125 Vertreter und eine gleiche Zahl von Nachrückern; jede Fachrichtung (Art. 3 Abs. 1 bis 4) muss dabei durch mindestens zwei Mitglieder vertreten sein. ²Die Mitglieder der Ingenieurekammer-Bau wählen in geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren 125 Vertreter, von denen mindestens 75 Pflichtmitglieder sein müssen, sowie eine gleiche Zahl von Nachrückern.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung dauert bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder.
(3) Das Nähere regelt eine durch Satzung zu erlassende Wahlordnung.
Art. 16 Aufgaben der Vertreterversammlungen
(1) Die Vertreterversammlungen sind insbesondere zuständig für
den Erlass von Satzungen,
die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer,
die Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Organe, der Eintragungsausschüsse und der Ausschüsse,
die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse und
die Bildung von Fürsorgeeinrichtungen.
(2) ¹Die Vertreterversammlungen sind beschlussfähig, wenn die Ladung ordnungsgemäß erfolgt und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. ²Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. ³In der Ladung zu dieser Sitzung muss hierauf hingewiesen werden.
(3) ¹Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. ²Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Beschlüsse über Satzungen nach Art. 18 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und zur vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitglieds bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(5) ¹Abweichend von Abs. 2 und 4 sowie von auf Grundlage des Art. 18 erlassenen Satzungen kann der Vorstand die Vertreterversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Online-Format im Wege elektronischer Kommunikation durchführen. ²Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. ³Die elektronische Teilnahme gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs. 2 und 4.
Art. 17 Vorstände
(1) ¹Die Vorstände bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, bis zu drei Stellvertretern (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. ²Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. ³ Art. 15 Abs. 2 gilt entsprechend. ⁴Bei der Ingenieurekammer-Bau müssen die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident und mindestens drei weitere Mitglieder des Vorstands Pflichtmitglieder sein.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer.
(4) ¹Erklärungen, durch welche eine Kammer verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. ²Sie sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Art. 18 Satzungen
(1) Die Kammern können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln.
(2) Die Kammern haben durch Satzung Bestimmungen zu treffen über
die beruflichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder (Berufsordnung),
die Wahl und die Zusammensetzung der Vorstände,
die Wahl, Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlungen sowie deren Ausschüsse,
die Schlichtungsausschüsse,
die Beiträge und Gebühren,
die Bildung von Untergliederungen,
die Haushaltspläne,
das vor der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen zu beachtende Verfahren,
die Inhalte der praktischen Tätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 3, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung, sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums und
das Nähere zu den Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) sowie Art. 31 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 Satz 3 einschließlich des Verfahrens.
(3) ¹Satzungen nach Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung. ²Satzungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8 bis 10 sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
(4) ¹Die Kammern sind verpflichtet, vor dem Erlass oder der Änderung einer Regelung, die die Titelführung im Sinn dieses Gesetzes beschränkt, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzunehmen und in der Begründung der Regelung die Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Kriterien des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erläutern. ²Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die satzungsgebende Versammlung über die Regelung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. ³Nach dem Erlass der Regelung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Regelung anzupassen ist.
Art. 19 Finanzwesen
(1) ¹Der Finanzbedarf der Kammern wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht. ²Die Beiträge können insbesondere für einzelne Mitgliedergruppen und nach der Höhe der Einnahmen aus der Berufstätigkeit unterschiedlich bemessen werden. ³In die Stadtplanerliste eingetragene Stadtplanerinnen und Stadtplaner, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Stadtplanerliste bereits Mitglied einer anderen berufsständischen Kammer sind, sind in der Bayerischen Architektenkammer nicht beitragspflichtig, solange die Mitgliedschaft in der anderen Kammer fortbesteht.
(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, für Amtshandlungen und sonstige Leistungen der Kammern sowie Amtshandlungen der Eintragungsausschüsse können die Kammern Gebühren und Auslagen erheben.
(3) ¹Die Kammern sind für die Vollstreckung ihrer Beitrags-, Gebühren- und Kostenforderungen Anordnungs- und Vollstreckungsbehörden im Sinn des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. ²Sie sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.
Art. 20 Auskünfte
(1) ¹Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von den Kammern zu führenden Listen und Verzeichnissen über Namen, akademische Grade, Anschriften, Fachrichtung und Tätigkeitsart, falls vorhanden auch über Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen. ²Die Angaben dürfen auch veröffentlicht oder zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden, soweit der Betroffene nicht widerspricht.
(2) ¹Die Architektenkammer gibt der Bayerischen Architektenversorgung aus den von ihr geführten Listen die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Bayerischen Architektenversorgung von Bedeutung sein können. ²Die Lehreinrichtungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 oder Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 mit Sitz in Bayern geben der Bayerischen Architektenversorgung nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen Namen, Vornamen und Anschriften derjenigen Personen bekannt, die sich erfolgreich einer Abschlussprüfung für die Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 1 bis 4 unterzogen haben.
Art. 21 Schlichtungsausschüsse
(1) ¹Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei den Kammern je ein Schlichtungsausschuss zu bilden. ²Die Mitglieder der Schlichtungsausschüsse werden vom Vorstand der jeweiligen Kammer für dessen Amtsdauer bestellt. ³Sofern nach einer Neuwahl des Vorstands die Mitglieder des neuen Schlichtungsausschusses noch nicht bestellt worden sind, wird bis zur Bestellung der bisherige Schlichtungsausschuss tätig, soweit und solang dies erforderlich ist. ⁴Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) ¹Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer Kammer hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung durch einen Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstands dieser Kammer einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. ²Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
Fünfter Teil Eintragungsausschüsse
Art. 22 Errichtung, Zuständigkeit, Zusammensetzung
(1) ¹Bei den Kammern wird je ein Eintragungsausschuss gebildet. ²Die Kosten eines Eintragungsausschusses trägt die jeweilige Kammer; ihr fließen die Gebühren und Auslagen zu.
(2) Die Eintragungsausschüsse sind zuständig für Entscheidungen oder die Entgegennahme von Anzeigen nach Art. 2, 4 bis 11 und 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 8 und 9 sowie für die Erteilung von nach dem Recht der Europäischen Union erforderlichen Bescheinigungen und Auskünfte.
(3) ¹Die Eintragungsausschüsse bestehen jeweils aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. ²Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Vertretung zu bestellen. ³Die oder der Vorsitzende sowie die Vertreterinnen und Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. ⁴Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglieder der jeweiligen Kammer sein; bei Entscheidungen über die Eintragung in die Liste Beratender Ingenieure und in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure müssen sie in die Liste Beratender Ingenieure bzw. bei Entscheidungen über die Eintragung in die Stadtplanerliste und in das Verzeichnis der auswärtigen Stadtplaner in die Stadtplanerliste eingetragen sein. ⁵Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse dürfen weder dem Vorstand der jeweiligen Kammer angehören noch Bedienstete dieser Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.
(4) ¹Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse werden vom Vorstand der jeweiligen Kammer für dessen Amtsdauer bestellt. ²Sofern nach einer Neuwahl des Vorstands die Mitglieder des neuen Eintragungsausschusses noch nicht bestellt worden sind, wird bis zur Bestellung der bisherige Eintragungsausschuss tätig, soweit und solang dies erforderlich ist. ³Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Art. 23 Verfahren
(1) ¹Die Eintragungsausschüsse sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. ²Sie entscheiden nach ihrer freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. ³Die Sitzungen der Eintragungsausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) ¹Die Eintragungsausschüsse sind fähig, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu werden. ²Sie werden dabei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.
Sechster Teil Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
Art. 24 Berufspflichten
(1) ¹Die Mitglieder der Kammern sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Berufsstand entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen ihres Berufsstandes schaden kann. ²Sie sind insbesondere verpflichtet,
sich beruflich fortzubilden,
sich kollegial zu verhalten und unlauteren Wettbewerb zu unterlassen,
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
Dienstleistungsempfängern und den zuständigen Behörden Informationen und Kontaktdaten gemäß Art. 22, 27 und 28 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) zur Verfügung zu stellen.
³Das Nähere regeln die Berufsordnungen.
(2) Ein außerhalb der Berufstätigkeit liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Art. 25 Rügerecht der Vorstände
(1) ¹Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, durch das dieses ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. ²Kammermitglieder im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist.
(3) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beim zuständigen Gericht beantragen.
Art. 26 Berufsgerichtsbarkeit
(1) ¹Mitglieder der Kammern oder in das Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 eingetragene Personen, die schuldhaft gegen Berufspflichten verstoßen, haben sich im berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. ²Kammermitglieder im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem berufsgerichtlichen Verfahren.
(2) ¹Einen Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied können stellen
der Vorstand der jeweiligen Kammer oder
Mitglieder gegen sich selbst.
²Gegen in das Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 eingetragene Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, kann der Vorstand die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur unter Einhaltung des Amtshilfeverfahrens nach Art. 35 der Richtlinie 2006/123/EG beantragen und nur, wenn der Niederlassungsmitgliedstaat keine bzw. unzureichende Maßnahmen ergriffen hat.
Art. 27 Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
Verweis,
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro,
Entziehung der Wählbarkeit zu Organen der jeweiligen Kammer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,
Entziehung der Mitgliedschaft in Organen der jeweiligen Kammer,
Löschung der Eintragung in der Architektenliste, Stadtplanerliste oder der Liste Beratender Ingenieure oder aus dem Verzeichnis nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 oder
Ausschluss aus der Ingenieurekammer-Bau bei freiwilligen Mitgliedern dieser Kammer.
(2) ¹Die Maßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 können nebeneinander verhängt werden. ²Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um das Mitglied zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. ³Ist zu erwarten, dass in einem berufsgerichtlichen Verfahren auf Löschung der Eintragung aus einer Liste nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 erkannt wird, so kann das Berufsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung die Führung der Berufsbezeichnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorläufig untersagen.
(3) ¹Die Verfolgung der Verletzung einer Berufspflicht verjährt in fünf Jahren. ²Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verfolgungsverjährung entsprechend. ³Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht, bevor die Strafverfolgung verjährt.
Art. 28 Berufsgerichte
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von den Berufsgerichten als erster Instanz und von dem Landesberufsgericht als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.
(2) ¹Die Berufsgerichte verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Kammermitgliedern als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. ²Das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern einschließlich der oder des Vorsitzenden und zwei Kammermitgliedern als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. ³Bei Verfahren gegen Mitglieder der Architektenkammer soll eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter der Fachrichtung der oder des Beschuldigten angehören. ⁴Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.
(3) ¹Das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben wird beim Landgericht München I, das Berufsgericht für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz beim Landgericht Nürnberg-Fürth errichtet. ²Das Landesberufsgericht wird beim Obersten Landesgericht errichtet; seine Aufgaben werden den Strafsenaten in Nürnberg übertragen.
(4) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts wahrgenommen.
Art. 29 Bestellung der Richterinnen und Richter
(1) Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Obersten Landesgerichts und der Landgerichte München I und Nürnberg-Fürth bestellen für die Dauer von fünf Jahren jeweils für das bei ihrem Gericht errichtete Berufsgericht und Landesberufsgericht die Mitglieder und deren Vertreter sowie für jedes Berufsgericht eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer und deren oder dessen Vertreter.
(2) ¹Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden vom Vorstand der jeweiligen Kammer vorgeschlagen. ²Der Vorschlag muss mindestens doppelt so viele Namen enthalten wie ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu bestellen sind.
(3) ¹Bei jedem Gericht ist eine genügende Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu bestellen. ²Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter kann nicht sein, wer Mitglied eines Organs oder Bedienstete oder Bediensteter einer Kammer oder der Aufsichtsbehörde ist. ³Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter heranzuziehen sind.
Art. 30 Anwendung des Heilberufe-Kammergesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes
¹Für die Berufsgerichtsbarkeit der Mitglieder der Kammern gelten im Übrigen die Vorschriften des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) über Zuständigkeit und Verfahren, Wiederaufnahme des Verfahrens und Verfahrenskosten mit Ausnahme des Art. 88 Abs. 2 und 3 HKaG sinngemäß. ²Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Siebter Teil Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen
Art. 31 Abweichungen vom Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
(1) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gleichwertig die nach den Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1 bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Art. 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.
(2) ¹Im Anwendungsbereich des Art. 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt die Voraussetzungen
nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3, wer vorbehaltlich des Abs. 3
über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat im Sinn des Art. 5 Abs. 6 Satz 3 BayBQFG erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
denselben Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
²Für die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. ³Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. b einen reglementierten Ausbildungsgang im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.
(3) ¹Unterscheidet sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinn von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3, können wesentliche Abweichungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden. ²Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. ³In den Fällen von Art. 10 Buchst. c und Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. ⁴Im Übrigen besteht das Wahlrecht nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayBQFG. ⁵Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.
(4) Für die Berufsbezeichnung Stadtplanerin und Stadtplaner gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.
Achter Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 1 Abs. 1 bis 4 oder entgegen Art. 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen führt.
(2) ¹Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweils zuständigen Kammer. ²Diese trägt auch die notwendigen Auslagen abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und ist ersatzpflichtig im Sinn des § 110 Abs. 4 OWiG.
Art. 33 Rechtsverordnungen
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
das Verfahren vor den Eintragungsausschüssen, insbesondere die vorzulegenden Unterlagen,
die Zusammensetzung der Eintragungsausschüsse,
ausbildungsbezogene Eintragungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst,
das Verfahren bei der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 22 Abs. 2.
Art. 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Art. 33 tritt am 1. Juni 2007 in Kraft, im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) Art. 33a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) Art. 18 Abs. 4 tritt am 30. Juli 2020 in Kraft.
München, den 9. Mai 2007
Dr. Edmund S t o i b e r
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