Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter
DE - Landesrecht Bayern

Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter

1. 

Die Befugnisse des Arbeitgebers bei der Begründung, beim Vollzug und bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen werden, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, den Leitern der Beschäftigungsbehörden übertragen. Diese Befugnisse können ganz oder teilweise auf die Geschäftsleiter (Dienstleiter) bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie auf die Verwaltungsdienstleiter bei den Justizvollzugsanstalten übertragen werden.

2. 

Folgende Angelegenheiten bedürfen bei Arbeitnehmern der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Zustimmung des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des zuständigen Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht:
– Einstellungen,
– Weiterbeschäftigungen nach Ablauf von befristeten Arbeitsverhältnissen,
– Eingruppierungen, Einreihungen,
– Höhergruppierungen,
– Rückgruppierungen,
– Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit,
– Übertragung von höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeiten auf Dauer,
– Gewährung von Zulagen und
– Beschäftigungen über die Altersgrenze hinaus.
Die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten können bei geeigneten Gerichten und Staatsanwaltschaften ihres Geschäftsbereichs auf den Zustimmungsvorbehalt nach Satz 1 ganz oder teilweise verzichten.

3.

Für die Einstellung hauptamtlicher Bewährungshelfer und Gerichtshelfer gelten die Bestimmungen der Bekanntmachung über Bewährungshilfe, Führungsaufsicht vom 3. Dezember 1974 (JMBl S. 385)

4.

Den Leitern der dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordneten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich übertragen die Befugnis zur

4.1

Abordnung und Versetzung innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Dienstbehörde des Freistaates Bayern,

4.2

Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit,

4.3

Anrechnung von Zeiten nach § 20 Abs. 4 und 5 BAT, § 7 Abs. 4 und 5 MTL II auf die Dienstzeit,

4.4

Beurlaubung unter Verzicht auf die Bezüge nach § 50 Abs. 2 BAT

4.5

Beurlaubung ohne Lohnfortzahlung nach § 54a MTL II

4.6

Gewährung von Arbeitsbefreiung für mehr als sechs Arbeitstage nach § 52 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT, § 33 Abs. 5 MTL II

4.7

Gewährung des Volllohnes nach § 23 Abs. 3 MTL II

5. 

Für die Bediensteten des Strafvollzugs werden die unter Nrn. 4.1 und 4.2 genannten Befugnisse vom Staatsministerium der Justiz ausgeübt.

6. 

Die Zuständigkeit zur Übertragung oder Genehmigung von Nebentätigkeiten und zu deren Widerruf bestimmt sich nach den für die Beamten geltenden Vorschriften.

7. 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. Mai 1961 (JMBl S. 69), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Oktober 1969 (JMBl S. 197), außer Kraft.
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