Ausübung des Gnadenrechts
DE - Landesrecht Bayern

Ausübung des Gnadenrechts

Gemäß § 4 Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayer. Ministerpräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 20.09.1973 (BayRS 313-2-S) wird der Leiter des Bayer. Polizeiverwaltungsamtes ermächtigt, in folgenden Fällen über Gnadensachen in Bußgeldverfahren der Zentralen Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt zu entscheiden:
Bei Bußgeldbescheiden, die nicht im Verkehrszentralregister erfasst werden (§ 28 Nr. 3, § 28a StVG, § 13 Abs. 1 Nr. 1a) und b) StVZO), über den Erlass der Geldbuße sowie der Gebühren und Auslagen.
Bei Bußgeldbescheiden mit Fahrverbot über die Aussetzung des Fahrverbots bis zu einem Jahr und über die Ausnahme bestimmter Kraftfahrzeuge vom Fahrverbot.
Die bisher zuständigen Behörden entscheiden in Verfahren, die bereits bei ihnen anhängig sind.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
I. A.
Jepsen
Ministerialdirektor
EAPl 141
GAPl 3603
AllMBl 1989 S. 508
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