Auswirkungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage sowie anderer religiöser und nationaler Feiertage auf den Unterricht an den Schulen
DE - Landesrecht Bayern

Auswirkungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage sowie anderer religiöser und nationaler Feiertage auf den Unterricht an den Schulen

1. 

An den Sonntagen sowie an den gesetzlichen und den staatlich geschützten kirchlichen Feiertagen findet an den Schulen kein Unterricht statt.
Als gesetzliche oder als staatlich geschützte kirchliche Feiertage sind anerkannt
– im ganzen Gebiet des Freistaates Bayern:
Neujahr,
Heilige Drei Könige (Epiphanias),
Karfreitag,
Ostermontag,
der 1. Mai,
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam,
Mariä Himmelfahrt,
der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
Allerheiligen,
Buß- und Bettag,
Erster Weihnachtstag,
Zweiter Weihnachtstag,
– in der Stadt Augsburg außerdem:
der 8. August (Friedensfest).

2. 

Jüdische, christlich-orthodoxe und muslimische Schülerinnen und Schüler sind an folgenden Feiertagen ihrer Religionsgemeinschaft ohne besonderen Antrag von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit. Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler bleiben verpflichtet, die Schule rechtzeitig über den Grund und die Dauer der Abwesenheit zu unterrichten.

2.1 

Jüdische Feiertage:
– Osterfest (die ersten zwei Tage und die letzten zwei Tage)
– Wochenfest (zwei Tage)
– Laubhüttenfest (die ersten zwei Tage und die letzten zwei Tage)
– Neujahrsfest (zwei Tage)
– Versöhnungstag (ein Tag)

2.2 

Christliche orthodoxe Feiertage:
– Karfreitag
– Karsamstag
– Ostermontag
– Pfingstmontag
– Erster Weihnachtstag
– Fest der Theophanie
– Christi Himmelfahrt
Die Feiertage können bei den verschiedenen christlich-orthodoxen Kirchen auf unterschiedliche Kalendertage fallen.

2.3 

Muslimische Feiertage:
– Ramazan Bayrami (bewegliches Fest) (die ersten zwei Tage)
– Kurban Bayrami (bewegliches Fest) (die ersten zwei Tage)

3. 

Für andere religiöse Feiertage gilt, dass Schülerinnen und Schüler auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit werden können. Dies setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler einer Religionsgemeinschaft angehört, deren Glaubensüberzeugung die Erfüllung von religiösen Pflichten an dem jeweiligen Feiertag gebietet.

4. 

Ausländische Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler am höchsten nationalen Feiertag ihres Heimatlandes für einen Unterrichtstag vom Schulbesuch beurlaubt werden. Der Antrag auf Beurlaubung kann auch namens der Erziehungsberechtigten durch die zuständige Auslandsvertretung des betreffenden Landes gestellt werden.

5. 

Die Erziehungsberechtigten sollen bei Versäumnissen, die durch Unterrichtsbefreiungen und Beurlaubungen nach dieser Bekanntmachung entstehen, zusammen mit der Schule dafür sorgen, dass die Schülerin oder der Schüler den versäumten Lehrstoff möglichst bald nachholt.

6. 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Auswirkung des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage sowie anderer religiöser und nationaler Feiertage auf den Unterricht an Schulen vom 13. Juni 1978 (KMBl I S. 434), geändert durch Bekanntmachung vom 3. November 1993 (KWMBl I S. 630), außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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