AuswV-AM
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AuswV-AM: Verordnung über das gesonderte Auswahlverfahren im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (Auswahlverfahrensverordnung-AM – AuswV-AM) Vom 14. September 2011 (GVBl. S. 498) BayRS 2038-3-8-8-A (§§ 1–16)

Auf Grund des Art. 22 Abs. 8 Satz 8 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (im Folgenden: Staatsministerium) führt zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite und dritte Qualifikationsebene in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Justiz ein gesondertes Auswahlverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung durch.
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für das gesonderte Auswahlverfahren die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) entsprechend.

§ 2 Entwicklung und Durchführung

(1) Die Entwicklung und Durchführung des gesonderten Auswahlverfahrens hat die Qualitätsstandards für Assessment-Center und die in der DIN 33430 (Anforderungen an berufsbezogene Eignungsdiagnostik, Beuth-Verlag, Berlin, Ausgabe 2016-07) aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist die vom Staatsministerium bei einer Behörde oder einem Gericht errichtete Geschäftsstelle für das gesonderte Auswahlverfahren.
(3) Das gesonderte Auswahlverfahren wird für jede Qualifikationsebene in der Regel einmal jährlich durchgeführt.

§ 3 Prüfungskommission

¹Im gesonderten Auswahlverfahren wird die Eignung der Bewerber und Bewerberinnen anhand des festgelegten Anforderungsprofils von Prüfungskommissionen geprüft. ²Diese bestehen aus zwei Mitgliedern. ³Die Geschäftsstelle bestimmt die Mitglieder der Prüfungskommission.

§ 4 Nichtöffentlichkeit und Zutrittsberechtigte

¹Die Prüfung sowie die Beratung und Abstimmung der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. ²Der Hauptpersonalrat und die Hauptschwerbehindertenvertretung sind berechtigt an der Prüfung teilzunehmen. ³Die Geschäftsstelle kann darüber hinaus weiteren Personen die Anwesenheit bei den Prüfungen gestatten.

§ 5 Dokumentation

Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die über die für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss gibt.

§ 6 Beratender Ausschuss

(1) Beim Staatsministerium wird ein Beratender Ausschuss für das gesonderte Auswahlverfahren gebildet, der die Geschäftsstelle bei der Durchführung des Verfahrens unterstützt und bei der Fortentwicklung und Evaluierung mitwirkt.
(2) Der Beratende Ausschuss besteht aus
einem Mitglied, das dem Staatsministerium angehört und den Vorsitz führt,
einem Mitglied der Geschäftsstelle sowie
fünf Mitgliedern aus den Behörden und Gerichten des Geschäftsbereichs.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 3 werden von den Behörden und den Präsidenten und Präsidentinnen des Landessozialgerichts und der Landesarbeitsgerichte vorgeschlagen.
(4) ¹Der Beratende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. ²Beschlüsse und Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen.

Teil 2 Inhalt und Gegenstand, Prüfer und Prüferinnen

§ 7 Teilnahmeberechtigung und Einladung

Aus dem Personenkreis, der das besondere Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 7 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für den jeweiligen Einstellungstermin und die jeweilige Qualifikationsebene bestanden hat, lädt die Geschäftsstelle Bewerber und Bewerberinnen nach der Reihenfolge der erreichten Platzziffern im besonderen Auswahlverfahren und unter Berücksichtigung des regionalen Bedarfs sowie der Ausbildungs- und Studienwünsche zum gesonderten Auswahlverfahren ein.

§ 8 Prüfer und Prüferinnen

(1) Abweichend von Art. 22 Abs. 8 Satz 4 LlbG können auch Tarifbeschäftigte Prüfer oder Prüferin sein.
(2) ¹Die Prüfer und Prüferinnen werden vom Staatsministerium auf Vorschlag der nachgeordneten Behörden und der Präsidenten und Präsidentinnen des Landessozialgerichts und der Landesarbeitsgerichte für die Dauer von fünf Jahren bestellt. ²Eine Wiederbestellung ist möglich.

§ 9 Gegenstand und Inhalt

(1) ¹Das gesonderte Auswahlverfahren besteht aus einem Strukturierten Interview. ²Die Bewerber und Bewerberinnen werden einzeln geprüft.
(2) Beim Strukturierten Interview werden den Bewerbern und Bewerberinnen Fragen insbesondere zu ihrer Person, der angestrebten Tätigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums sowie zu ihrem Verhalten in möglichen erfolgskritischen Situationen gestellt.

§ 10 Bewertung

(1) ¹Die Mitglieder der Prüfungskommission bewerten anhand der Notenskala gemäß § 27 Abs. 1 APO das Strukturierte Interview. ²Jeder Prüfer und jede Prüferin vergibt zunächst für jedes Kriterium des Anforderungsprofils eine Note für die eigenen Beobachtungen im Strukturierten Interview (Einzelnoten). ³Aus den Einzelnoten jedes Prüfers oder jeder Prüferin wird ein Durchschnittswert gebildet (Teilnote). ⁴Gewinnt ein Prüfer oder eine Prüferin für ein Kriterium keine Erkenntnisse, wird insoweit keine Note vergeben.
(2) ¹Das Prüfungsergebnis ergibt sich aus dem Mittelwert der zwei Teilnoten (Endnote). ²Bei allen Rechenschritten wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.

§ 11 Ergebnis

(1) Bewerber und Bewerberinnen, die im gesonderten Auswahlverfahren ein schlechteres Prüfungsergebnis als 3,50 erzielen oder von mindestens einem Prüfenden eine schlechtere Teilnote als 3,50 erhalten, sind für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht geeignet.
(2) Die Prüfungskommission teilt jedem Bewerber und jeder Bewerberin unmittelbar im Anschluss an die Prüfung mit, welche Endnote erzielt wurde und ob er oder sie auf Grund des Prüfungsergebnisses für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet ist.
(3) Nicht geeignete Bewerber und Bewerberinnen erhalten von der Geschäftsstelle hierüber einen Bescheid.

§ 12 Gesamtergebnis, Rangliste

(1) ¹Das Gesamtergebnis ist der Durchschnittswert aus der Gesamtnote des besonderen Auswahlverfahrens gemäß Art. 22 Abs. 7 LlbG und der Endnote des gesonderten Auswahlverfahrens. ²Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) Die Geschäftsstelle erstellt auf Grund des Gesamtergebnisses eine Rangliste der Bewerber und Bewerberinnen und teilt diesen das Ergebnis mit.

§ 13 Wiederholungsmöglichkeit; Geltungsdauer des Ergebnisses

(1) Die Bewerber und Bewerberinnen können das gesonderte Auswahlverfahren einmal wiederholen, soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 erfüllen.
(2) Das Ergebnis des gesonderten Auswahlverfahrens hat nur für das jeweilige Einstellungsjahr Geltung; Ausnahmen bestimmt das Staatsministerium.

§ 14 Anforderungsprofil für die zweite Qualifikationsebene

Die Kriterien für die Bewertung der Bewerber und Bewerberinnen für den Vorbereitungsdienst der zweiten Qualifikationsebene sind:
Persönliches Auftreten, Grundhaltung, spezifische Motivation der Berufswahl,
Strukturiertes Denkvermögen und
Kommunikationsfähigkeit.

§ 15 Anforderungsprofil für die dritte Qualifikationsebene

Die Kriterien für die Bewertung der Bewerber und Bewerberinnen für den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene sind:
Persönliches Auftreten, Grundhaltung, spezifische Motivation der Berufswahl,
Problemlösungsfähigkeiten,
Kommunikationsfähigkeit und
Grundfähigkeiten der Personalführung.

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft.
München, den 14. September 2011
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Christine Haderthauer, Staatsministerin
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