Ausscheidung der Akten über Wertpapierbereinigungssachen
Die unter Nr. 363 und Nr. 473 der Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen für Akten, Register und Urkunden bei den Justizbehörden (BayBSVJu V S. 10) aufgeführten Akten über Wertpapierbereinigungssachen sind einstweilen nicht auszuscheiden. Der Zeitpunkt ihrer Ausscheidung wird noch festgelegt werden.
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