Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze für Lehrer und Pädagogische Assistenten1) an staatlichen Schulen bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 17 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten
Lehrer und Pädagogische Assistenten an staatlichen Schulen, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die hierfür allgemein festgelegte Höchstaltersgrenze (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LbV) überschritten hatten, können abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 LbV zu Beamten auf Probe ernannt werden, wenn sie
die allgemeinen beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und
in einem hauptberuflichen Arbeitsverhältnis stehen oder für ein hauptamtliches Dienstverhältnis vorgesehen sind.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1980 in Kraft.
Gleichzeitig werden die nachstehenden Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Zulassung von (weiteren) Ausnahmen von den Einstellungsaltersgrenzen gemäß § 61 Abs. 5 Satz 3 LbV (1978) aufgehoben:
Bekanntmachung vom 14. Februar 1979 (KMBl I S. 37)
Bekanntmachung vom 29. April 1980 (KMBl I S. 250).
I.A. Dr. Ernst Schnerr
Ministerialdirigent
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