Ausgleichszahlungen im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
1. Rechtsgrundlagen
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Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020
(2014/C 204/01) vom 1. Juli 2014 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch Bekanntmachung der Kommission (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 30 - 31) geändert worden ist
– Genehmigung der Europäischen Kommission nach Rdnr. 1.1.6. der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01), SA.56274
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Richtlinie 2000/60/EG
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1, EU-Wasserrahmenrichtlinie – WRRL), die zuletzt durch Art. 1 ÄndRL 2014/101/EU vom 30.10.2014 (ABl. L 311 S. 32) geändert worden ist
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Art. 1 Erstes G zur Änd. des WasserhaushaltsG vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist
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Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, 130, BayRS 753-1-U), das zuletzt durch § 5 Abs. 18 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist
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Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur vom 23. Februar 2011 (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 9b Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598) geändert worden ist
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Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz – AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), das zuletzt durch Art. 284 Elfte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
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Verordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung – AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Art. 2 Dritte VO zur Änd. der Direktzahlungen-DurchführungsVO und der Agrarzahlungen-VerpflichtungenVO vom 22.9.2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden ist
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Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) geändert worden ist.
– Die nationalen Regelungen zur 1. Säule (Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, InVeKoS-Verordnung) werden, soweit dies für ein einheitliches Vorgehen erforderlich ist, auf die Zahlungen im Rahmen der WRRL entsprechend angewendet.
2. Haushaltsvorbehalt; Anpassungsvorbehalt
2.1
Die Ausgleichszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.2
Im Falle von künftigen Änderungen der obligatorischen Grundanforderungen werden die vorgesehenen Maßnahmen und die Beihilfebeträge gegebenenfalls entsprechend angepasst.
3. Zweck der Ausgleichszahlung
¹Nach Art. 21 Abs. 3 BayWG soll ein angemessener Geldausgleich gewährt werden für Einschränkungen bisher zulässiger und tatsächlich ausgeübter Nutzungen an Gewässerrandstreifen nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG. ²Seit dem 1. August 2019 ist es gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG verboten, „in der freien Natur entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 BayWG, in einer Breite von mindestens 5 m von der Uferlinie diese garten- oder ackerbaulich zu nutzen (Gewässerrandstreifen)“. ³Art. 21 Abs. 3 BayWG dient in Ergänzung zu Art. 21 Abs. 1 BayWG (Gewässerrandstreifen auf Grundstücken des Freistaats Bayern) dazu, die Ziele nach der WRRL zu erreichen.
4. Gegenstand der Ausgleichszahlung
Gegenstand der Ausgleichszahlung ist in Umsetzung von Art. 21 Abs. 3 BayWG der Einkommensverlust des Ausgleichsempfängers infolge von Einschränkungen bisher zulässiger und tatsächlich ausgeübter Nutzungen an Gewässerrandstreifen nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG.
5. Zuständigkeiten
¹Die fachliche Zuständigkeit liegt beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) sowie beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF). ²Die finanzielle Rahmenkompetenz liegt in der Zuständigkeit des StMUV, die Antragstellung sowie der Vollzug liegen in der Zuständigkeit des StMELF.
6. Spezifische Bestimmungen
6.1 Ausgleichsempfänger
¹Ausgleichsempfänger sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. ²Der Kreis der Ausgleichsempfänger ist dabei auf Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Teil I Kapitel 2 Nr. 2.4. Unternummer 13 der Rahmenregelung (EU) 2014/C 204/01 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 beschränkt. ³Von einer Ausgleichszahlung ausgeschlossen sind:
– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
– Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) gemäß der Rahmenregelung (EU) 2014/C 204/01 Teil I Kapitel 2 Nr. 2.4. Unternummer 15.
6.2 Gewährungszeitraum
Der Gewährungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr.
6.3 Voraussetzung für die Ausgleichszahlung
¹Die Ausgleichszahlungen werden nur für Acker- und Dauerkulturflächen (zum Stichtag 1. August 2019) im Umfang der Überschneidung mit den Gewässerrandstreifen gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayNatSchG gewährt. ²Der Gewässerrandstreifen umfasst den Bereich von mindestens 5 m von der Uferlinie beziehungsweise Böschungsoberkante entlang natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender oder stehender Gewässer in Bayern, ausgenommen künstliche Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 4 WHG und Be- und Entwässerungsgräben im Sinne von Art. 1 BayWG. ³Voraussetzung für den Ausgleich ist, dass die zusätzlichen neuen Anforderungen über die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen.
6.4 Art und Höhe der Ausgleichszahlung
6.4.1 Art der Ausgleichszahlung
Die Ausgleichszahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung für den jeweiligen Gewährungszeitraum gewährt.
6.4.2 Höhe der Ausgleichszahlung
¹Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt in den ersten fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Bekanntmachung 500 Euro pro Hektar und Jahr und in den darauffolgenden Jahren 200 Euro pro Hektar und Jahr. ²Die Höhe der Ausgleichszahlung wird auf der Grundlage des jährlichen Zahlungsantrages und der aktuellen Daten im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) (Flächen- und Nutzungsnachweis zum Mehrfachantrag) bestimmt. ³Wird bei Kontrollen festgestellt, dass die tatsächlich festgestellte Fläche geringer als die beantragte Fläche ist, so bemisst sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach der tatsächlich festgestellten Fläche.
6.5 Ausschluss von Kumulierungen
6.5.1 Maßnahmenkombination
Kombinationen mit Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzmaßnahmen für dieselben Flächen sind zulässig, sofern diese über die Einschränkungen gemäß der vorliegenden Bekanntmachung hinausgehen.
6.5.2 Ausgleichszulage und Direktzahlungen
Neben Ausgleichszahlungen nach dieser Bekanntmachung können – soweit die Voraussetzungen erfüllt sind – die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten und die Direktzahlungen gewährt werden.
6.6 Verfahren
6.6.1 Zuständige Behörde
Die zuständige Behörde ist das für den Betriebssitz zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF).
6.6.2 Antragstellung
¹Die Ausgleichszahlung wird auf Grundlage eines jährlichen Zahlungsantrages gewährt. ²Der Antrag enthält folgende Angaben:
– UiS-Erklärung,
– Erklärung Rückforderungsanordnung,
– KMU-Erklärung,
– Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Zeitpunkt des Beginns und des Abschlusses (Maßnahmenbezeichnung),
– Standort des Vorhabens (Angabe der Lage im Flächen- und Nutzungsnachweis) und
– Höhe des für die Durchführung der Maßnahme benötigten Beihilfebetrags (entspricht den Werten unter Nr. 6.4.2).
6.6.3 Antragsbearbeitung
6.6.3.1 Aufgaben der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde prüft die Antragsangaben und entscheidet über die Ausgleichszahlung für den jeweiligen Gewährungszeitraum.
6.6.3.2 Verwaltungstechnische Hinweise
¹Die für die Berechnung und Auszahlung des Ausgleichs sowie die für die Erstellung der für die Europäische Kommission bestimmten Berichte erforderlichen Daten werden von der zuständigen Behörde vor der Gewährung der Ausgleichszahlung im zentralen EDV-System (iBALIS) erfasst. ²Die Antragstellung für die Jahre 2020 und 2021 erfolgt im selben Zeitraum. ³Die Bescheide werden zentral gedruckt und an die Ausgleichsempfänger versandt. ⁴Erst nach Durchführung der Verwaltungskontrollen (Kontrolllisten) durch die zuständige Behörde werden die Ausgleichszahlungen zentral ausbezahlt. ⁵Die Antragsbearbeitung erfolgt in Anlehnung an die einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweise (Lose-Blatt-Sammlung Teil A).
6.6.4 Kontrollen
6.6.4.1 Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen
¹Während des Gewährungszeitraums werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen in Anlehnung an das InVeKoS und Cross Compliance (CC) gemäß den einschlägigen Regelungen und Vollzugshinweisen (Lose-Blatt-Sammlung Teil D) durchgeführt. ²Dabei wird die Einhaltung der für die Gewährung der Zahlung maßgeblichen Sachverhalte geprüft.
6.6.5 Rechtsgrundlagen bei Rückforderungen, Verzinsung und Kosten
¹Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bescheiden sowie Rückforderungs- und Zinsansprüche richten sich nach Artikel 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). ²Rückforderungen von nicht mehr als 250 Euro werden nicht geltend gemacht. ³Die Erhebung von Kosten richtet sich dabei nach dem Kostengesetz.
6.7 Veröffentlichung
Auf einer eigenen Internetseite werden folgende Informationen veröffentlicht:
– Kurzbeschreibung der Maßnahme,
– vollständiger Wortlaut der Bekanntmachung und
– Informationen gemäß der Rahmenregelung(EU) 2014/C 204/01 Teil I Kapitel 3 Nr. 3.7 über jede Einzelbeihilfe über 60 000 Euro.
6.8 Aufzeichnungspflicht
¹Die zuständigen Behörden führen einzelbetriebliche Aufzeichnungen mit Informationen und Belegen, die die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen sicherstellen. ²Diese elektronischen Listen werden ab dem Tag, an dem die Ausgleichszahlung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufbewahrt.
6.9 Subventionserhebliche Angaben
¹Die Angaben im Antrag sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes in den jeweils gültigen Fassungen. ²Der Subventionsbetrug ist gemäß § 264 StGB strafbar. ³Wegen Subventionsbetrug wird unter anderem bestraft, wer über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige, für ihn vorteilhafte Angaben macht oder den Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. ⁴Das Antragsformular beinhaltet eine Erklärung des Antragstellers über die Kenntnis der subventionserheblichen Tatsachen im Rahmen des Ausgleichverfahrens. ⁵Die Verwaltung ist verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.
6.10 Prüfungsrechte
¹Die zuständige Behörde, das StMELF einschließlich seiner nachgeordneten Behörden, das StMUV und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszahlung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. ²Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.
7. Inkrafttreten
Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Dr. Rüdiger Detsch
Ministerialdirektor
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