AGAufenthG
DE - Landesrecht Bayern

AGAufenthG: Gesetz zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Ausführungsgesetz-Aufenthaltsgesetz – AGAufenthG) Vom 24. August 1990 (GVBl. S. 338) BayRS 26-1-I (Art. 1–4)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Art. 1 Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Ausländerbehörden zum Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften zu bestimmen und
ihre örtliche Zuständigkeit zu regeln.

Art. 2 Landesamt für Asyl und Rückführungen

(1) ¹Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Asyl und Rückführungen (Landesamt). ²Es ist dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2) Das Landesamt erfüllt als Ausländerbehörde nach Maßgabe der nach Art. 1 erlassenen Rechtsverordnung landesweit Aufgaben im Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften.

Art. 2a Vollzug von aufenthaltsrechtlichen Freiheitsentziehungen

(1) Das Landesamt errichtet bei Bedarf im Benehmen mit der Polizei und der Justizverwaltung weitere spezielle Hafteinrichtungen, um Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) und Ausreisegewahrsam (§ 62b AufenthG) auch außerhalb der hierfür als spezielle Hafteinrichtungen bestimmten Justizvollzugsanstalten vollziehen zu können.
(2) ¹Für den Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen gilt § 422 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. ²Das Landesamt kann sich der Unterstützung Beauftragter bedienen.
(3) ¹Bei dem Vollzug in weiteren speziellen Hafteinrichtungen leisten Polizei und Justizvollzug dem Landesamt Amtshilfe. ²Die Polizei hat insoweit dieselben Befugnisse wie Vollzugsbeamte in Justizvollzugsanstalten. ³Die Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes bleiben unberührt.

Art. 3 Zuständigkeit von kreisangehörigen Gemeinden

¹Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständige Behörde nach § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wenn die jeweilige Gemeinde diese Aufgaben übernommen hat. ²Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
München, den 24. August 1990
In Vertretung
Dr. M. Berghofer-Weichner
Stellvertreterin des Ministerpräsidenten
und
Staatsministerin der Justiz
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