ZAPO-J: Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Justizwachtmeister-, Justizfachwirte-, Gerichtsvollzieher- und Rechtspflegerdienst (Ausbildungsordnung Justiz – ZAPO-J) Vom 16. Juni 2016 (GVBl. S. 123) BayRS 2038-3-3-17-J (§§ 1–56)
Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des Art. 70 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Nachwuchskräfte in der Fachlaufbahn Justiz
für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene (Justizwachtmeisterdienst), der zweiten Qualifikationsebene (Justizfachwirtedienst) und der dritten Qualifikationsebene (Rechtspflegerdienst),
für die Ausbildungsqualifizierung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes für den Justizfachwirtedienst,
für die Ausbildungsqualifizierung der Beamtinnen und Beamten des Justizfachwirtedienstes für den Rechtspflegerdienst und
für den Gerichtsvollzieherdienst.
(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.
§ 2 Vorbereitungsdienst und Ausbildung
(1) Für den Einstieg in den Justizfachwirtedienst und den Rechtspflegerdienst wird jeweils ein Vorbereitungsdienst mit einer abschließenden Qualifikationsprüfung durchgeführt.
(2) ¹Für den Einstieg in den Justizwachtmeisterdienst wird eine Ausbildung, für den Gerichtsvollzieherdienst eine Fachausbildung mit einer abschließenden Prüfung durchgeführt. ²Für die anderen Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 20 wird eine vorbereitende Ausbildung mit einer abschließenden mündlichen Prüfung durchgeführt.
§ 3 Einstellungsbehörden
(1) ¹Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt durch die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, jeweils für ihren Gerichtsbezirk (Einstellungsbehörden). ²Sie entscheiden auch über die Zulassung zur vorbereitenden Ausbildung im Sinne des § 20 und zur Fachausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst.
(2) Die Aufnahme in die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst erfolgt durch die Leiterinnen und Leiter der Beschäftigungsbehörden.
§ 4 Bewertung der Leistungen
(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note (Einzelnote) zu bewerten:
(2) ¹ Gesamtnoten und Gesamtprüfungsnoten sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. ²Eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. ³Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
Teil 2 Ausbildung
§ 5 Ausbildung
(1) ¹Der Vorbereitungsdienst für den Justizfachwirtedienst, die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst, die Fachausbildung für den Gerichtsvollzieherdienst sowie die vorbereitende Ausbildung gemäß § 21 bestehen jeweils aus berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten. ²Der Vorbereitungsdienst für den Rechtspflegerdienst besteht aus einem dualen Studium und umfasst berufspraktische (Fachpraktikum) sowie fachtheoretische Studienabschnitte (Fachstudium). ³Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen ergänzen den Einblick in den Arbeits- und Geschäftsablauf bei den Ausbildungsbehörden.
(2) Die Ausbildung vermittelt die erforderlichen Fachkompetenzen und berufspraktischen Fähigkeiten für die Erfüllung der späteren dienstlichen Aufgaben sowie die persönlichen und sozialen Kompetenzen für verantwortungsvolles berufliches Handeln.
(3) ¹Der Ausbildungszweck bestimmt Art und Umfang der den Nachwuchskräften zu übertragenden Aufgaben. ²Im Vorbereitungsdienst und in der Fachausbildung dürfen sie zur Vertretung und Aushilfe nur herangezogen werden, wenn dadurch die Ausbildung gefördert wird.
§ 6 Rahmenstoffplan, Studienplan
(1) Der Ausbildung liegt jeweils ein Rahmenstoffplan, dem Studium für den Rechtspflegerdienst ein Studienplan zugrunde, der vom Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) genehmigt wird.
(2) Im Rahmenstoffplan und im Studienplan werden geregelt:
Anzahl, Reihenfolge, Dauer und Inhalt der Ausbildungs- und Studienabschnitte,
Dauer der Ausbildungsstationen in den praktischen Ausbildungsabschnitten und
Stundenanzahl der Lehrveranstaltungen sowie Anzahl und Arbeitszeit der Klausuren und sonstigen Leistungskontrollen.
§ 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungseinrichtungen
(1) ¹Die Einstellungsbehörde regelt die berufspraktische Ausbildung bei den in ihrem Bezirk gelegenen Gerichten und Staatsanwaltschaften. ²Sie bestimmt die Ausbildungsgerichte und – im Einvernehmen mit der jeweiligen Generalstaatsanwältin oder dem jeweiligen Generalstaatsanwalt – die Ausbildungsstaatsanwaltschaften (Ausbildungsbehörden). ³Für die Gerichtsvollzieherausbildung werden Ausbildungsgerichte bestimmt.
(2) ¹Die fachtheoretische Ausbildung wird an den Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. ²Ausbildungseinrichtungen sind
für das Fachstudium für den Rechtspflegerdienst die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Rechtspflege, und
im Übrigen die Justizakademie.
§ 8 Ausbildungsverantwortliche
(1) Die Einstellungsbehörde bestellt jeweils Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in der erforderlichen Anzahl.
(2) Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter lenken und überwachen die berufspraktische Ausbildung, stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher und sind für die Organisation der praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen verantwortlich.
(3) ¹Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden bestimmen im Einvernehmen mit den Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleitern geeignete Bedienstete, denen die Nachwuchskräfte zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden (Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder). ²Weiterhin bestellt die Einstellungsbehörde an den Ausbildungsbehörden örtliche Ausbildungsbeauftragte. ³Sie sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Nachwuchskräfte in ihrem Bereich verantwortlich und überwachen die Einhaltung der Dienstpflichten.
§ 9 Lehrkräfte
¹Das Staatsministerium bestellt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde die hauptamtlichen Lehrkräfte sowie nebenamtliche Lehrkräfte, die von den Justizverwaltungen der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorgeschlagen werden. ²Im Übrigen werden die nebenamtlichen Lehrkräfte von den Einstellungsbehörden, bei Bediensteten der Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den jeweiligen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten bestellt. ³Satz 1 findet auf die Bestellung der Lehrpersonen der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern keine Anwendung.
§ 10 Vorgesetzte
(1) Dienstvorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter sind die Einstellungsbehörden.
(2) Vorgesetzte sind:
während der berufspraktischen Ausbildung
die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden,
die Ausbildungsleiterinnen und -leiter,
die Praxisausbilderinnen und -ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit und
für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen die damit beauftragten Lehrkräfte,
während der fachtheoretischen Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungseinrichtung.
§ 11 Tätigkeitskataloge
¹Die Einstellungsbehörde erstellt für die praktische Ausbildung einheitliche Tätigkeitskataloge. ²In diesen sind die wesentlichen Tätigkeiten aufgeführt, mit denen sich die Nachwuchskräfte während ihrer praktischen Ausbildung vertraut machen müssen. ³Die Nachwuchskräfte vermerken, mit welchen Arbeiten sie sich in den einzelnen Ausbildungsabschnitten beschäftigt haben.
§ 12 Unterbrechung der Ausbildung
(1) Erholungsurlaub soll an Tagen mit Lehrveranstaltungen oder Leistungskontrollen nicht gewährt werden.
(2) ¹Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann die Ausbildungszeit durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. ²Ein unzureichender Stand der Ausbildung liegt in der Regel vor bei Unterbrechungen, die
in der fachtheoretischen Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst zehn Arbeitstage,
in der vorbereitenden Ausbildung gemäß § 21 einen Monat und
im Übrigen zwei Monate
je Ausbildungsjahr übersteigen.
§ 13 Ausbildungszeugnisse, Bestehen der Ausbildungsabschnitte
(1) ¹Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtungen erstellen zum Ende der jeweiligen Ausbildungsabschnitte Zeugnisse, in denen Eignung, Kenntnisse, Leistungen und Verhalten der Nachwuchskräfte gewürdigt werden. ²Sie berücksichtigen dabei die Äußerungen der Praxisausbilderinnen und Praxisausbilder. ³Die Zeugnisse schließen mit einer Gesamtnote nach § 4 Abs. 2. ⁴Für die berufspraktischen Abschnitte und für Lehrgänge, die lediglich einführenden oder wiederholenden Charakter haben, muss ein Zeugnis nicht erstellt werden.
(2) ¹Wer für einen Ausbildungsabschnitt eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ erhalten hat, hat den Ausbildungsabschnitt nicht bestanden. ²Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte, für die ein Zeugnis erstellt wird, sind auch dann nicht bestanden, wenn in mehr als der Hälfte der Klausuren eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht wurde; Doppelklausuren werden zweifach gewertet.
§ 14 Wiederholung von Ausbildungsabschnitten, Ergänzungsvorbereitungsdienst und Ergänzungsausbildung
(1) ¹Nachwuchskräfte können auf Antrag einmal in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen werden, wenn sie einen Ausbildungsabschnitt gemäß § 13 Abs. 2 nicht bestanden haben. ²Entsprechendes gilt für Nachwuchskräfte, die die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst oder den Rechtspflegerdienst (Ergänzungsvorbereitungsdienst) oder die Gerichtsvollzieherprüfung (Ergänzungsausbildung) gemäß § 44 Abs. 1 wiederholen. ³Die Einstellungsbehörde regelt den weiteren Fortgang der Ausbildung.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen des Ausbildungsabschnitts oder der Prüfung bei der Einstellungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk bisher der Vorbereitungsdienst bzw. die Ausbildung abgeleistet wurde.
(3) Die Aufnahme in den nächsten Ausbildungsjahrgang setzt voraus, dass auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass der Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolviert bzw. die Wiederholungsprüfung bestanden wird.
(4) ¹Wenn ein Antrag gemäß Abs. 1 Satz 1 abgelehnt wird oder wegen Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 nicht mehr gestellt werden kann, werden die betreffenden Nachwuchskräfte entlassen. ²Nachwuchskräften in der Ausbildungsqualifizierung und der Fachausbildung für Gerichtsvollzieher werden abweichend von Satz 1 wieder Dienstgeschäfte ihres bisherigen Amtes übertragen.
(5) Können Nachwuchskräfte in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht ordnungsgemäß ausgebildet werden, gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.
§ 15 Aufnahme in die Ausbildung
¹In die Ausbildung kann aufgenommen werden, wer
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erfüllt,
die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vorgeschriebene Vorbildung nachweist,
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung nachweist und
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit besitzt.
²Die Voraussetzung gemäß Satz 1 Nr. 4 ist in der Regel durch Ablegen einer Sportprüfung nachzuweisen. ³Inhalte der Prüfung sind körperliche Beweglichkeit und Belastbarkeit, Kraft, Schnelligkeit, Koordinationsfähigkeit und Ausdauer. ⁴Das Staatsministerium regelt das Verfahren und benennt die Prüfer.
§ 16 Ausbildung
Die Ausbildung umfasst eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens zwei Monaten sowie eine praktische Ausbildung von mindestens fünf Monaten.
§ 17 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst kann aufgenommen werden, wer
die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LlbG vorgeschriebene Vorbildung nachweist und
am besonderen Auswahlverfahren nach der Auswahlverfahrensordnung und, wenn es durchgeführt wird, am Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 und Abs. 8 LlbG mit Erfolg teilgenommen hat.
(2) ¹Weitere Voraussetzung ist die Fähigkeit, im PC-Tastschreiben eine zehnminütige Abschrift von einer Langschriftvorlage in der Geschwindigkeit von 180 Anschlägen je Minute zu fertigen. ²Zur Qualifikationsprüfung wird nur zugelassen, wer einen Nachweis bis spätestens zum Ende des ersten Ausbildungsjahres zu den Akten gereicht hat.
§ 18 Vorbereitungsdienst
(1) ¹Der Vorbereitungsdienst beginnt am 1. September; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. ²Er umfasst eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten sowie eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Monaten.
(2) Ziel der fachtheoretischen Ausbildung ist die Vermittlung der theoretischen Grundlagen und des Verständnisses für Methodik und Zusammenhänge.
(3) Die praktische Ausbildung dient dazu, die Anwärterinnen und Anwärter mit der selbstständigen Erledigung ihrer wesentlichen Aufgabenbereiche vertraut zu machen.
§ 19 Zulassung zur Fachausbildung
(1) Zur Fachausbildung können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die
die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst bestanden haben,
nach ihrer Persönlichkeit und den bisherigen Leistungen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes geeignet sind,
die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche gesundheitliche Eignung besitzen und
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.
(2) Das Staatsministerium bestimmt die Zahl der Beamtinnen und Beamten, die entsprechend dem erforderlichen Bedarf und den vorhandenen Ausbildungskapazitäten zur Ausbildung zugelassen werden.
§ 20 Zulassung anderer Bewerber
Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 1 können ausnahmsweise auch andere Bewerberinnen und Bewerber zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen werden, soweit
ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung anderer Bewerberinnen und Bewerber besteht und
diese die vorbereitende Ausbildung gemäß § 21 erfolgreich abgeschlossen sowie die abschließende mündliche Prüfung bestanden haben.
§ 21 Vorbereitende Ausbildung
(1) ¹Die vorbereitende Ausbildung dauert mindestens fünf und höchstens sechs Monate. ²Sie endet mit einer mündlichen Prüfung.
(2) Zur vorbereitenden Ausbildung können Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen,
die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG erfüllen und
sich mindestens drei Jahre in einem für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Beruf bewährt haben.
(3) Das Staatsministerium bestimmt die Zahl der anderen Bewerberinnen und Bewerber, die entsprechend dem erforderlichen Bedarf und den vorhandenen Ausbildungskapazitäten zur vorbereitenden Ausbildung zugelassen werden.
§ 22 Fachausbildung
(1) ¹Die Fachausbildung dauert 18 Monate und beginnt am 15. Oktober; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. ²Sie umfasst eine praktische Ausbildung von mindestens neun Monaten und eine fachtheoretische Ausbildung von mindestens sechs Monaten.
(2) Ziel der Fachausbildung ist die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen, Entscheidungskompetenz und Verständnis für Methodik und Zusammenhänge.
(3) ¹Die praktische Ausbildung soll den Nachwuchskräften einen Einblick in sämtliche Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes vermitteln und sie mit der selbstständigen Erledigung der wesentlichen Tätigkeiten ihrer späteren Aufgabenbereiche sowie mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften und den Aufgaben des Vollstreckungsgerichtes vertraut machen. ²Während der Ausbildung ist den Nachwuchskräften Gelegenheit zu geben, die waffenlose Selbstverteidigung zu erlernen.
(4) ¹Für die Teilnahme am Außendienst des Gerichtsvollziehers soll keine Entschädigung gewährt werden. ²Der ausbildende Gerichtsvollzieher hat darauf zu achten, dass den Nachwuchskräften keine Unkosten entstehen.
§ 23 Amts- bzw. Dienstbezeichnung und Besoldung
¹Die zur Fachausbildung zugelassenen Nachwuchskräfte gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 führen ihre Amts- oder Dienstbezeichnung weiter. ²Sie erhalten die entsprechende Besoldung.
§ 24 Beschäftigungsauftrag
Nachwuchskräfte, die mehr als zwei Drittel der fachtheoretischen Ausbildung abgeschlossen haben, können mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften bis zur Hälfte eines durchschnittlich belasteten Gerichtsvollzieherbezirks ausnahmsweise beauftragt werden.
§ 25 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
¹In den Vorbereitungsdienst kann aufgenommen werden, wer
die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes besitzt,
die nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LlbG vorgeschriebene Vorbildung nachweist und
am besonderen Auswahlverfahren nach der Auswahlverfahrensordnung und, wenn es durchgeführt wird, am Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 und Abs. 8 LlbG mit Erfolg teilgenommen hat.
² § 7 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG bleibt unberührt.
§ 26 Vorbereitungsdienst
(1) ¹Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und beginnt am 1. September; Ausnahmen regelt das Staatsministerium. ²Er umfasst das Fachstudium von mindestens 19 Monaten sowie das Fachpraktikum von mindestens zwölf Monaten.
(2) Ziel des Fachstudiums ist die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen, Entscheidungskompetenz und Verständnis für Methodik und Zusammenhänge.
(3) Das Fachpraktikum dient dazu, die Anwärterinnen und Anwärter mit der selbstständigen Erledigung der wesentlichen Tätigkeiten ihrer späteren Aufgabenbereiche vertraut zu machen und unter Anwendung der im Fachstudium erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur praktischen Berufsausübung einschließlich der Nutzung der Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu entwickeln.
Teil 3 Prüfung und Qualifikationserwerb
§ 27 Landesjustizprüfungsamt
¹Die Prüfungen werden vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. ²Dieses nimmt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 APO wahr.
§ 28 Prüfungsausschuss
(1) ¹Für die Qualifikationsprüfungen wird jeweils ein Prüfungsausschuss bestellt. ²Vorsitzendes Mitglied ist jeweils die Leiterin oder der Leiter des Landesjustizprüfungsamts. ³Die weitere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich für die Gerichtsvollzieherprüfung nach § 48, im Übrigen nach § 8 Abs. 2 APO. ⁴Für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse wird die erforderliche Zahl von Stellvertretern bestellt.
(2) ¹Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. ²Das vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidungen des Prüfungsausschusses bekannt.
§ 29 Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss nimmt die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1, 6 und 7 APO wahr.
(2) ¹Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nimmt die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 APO wahr. ²Es ist befugt, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
§ 30 Örtliche Prüfungsleitung
(1) ¹Die Leiterinnen oder Leiter der Ausbildungseinrichtungen sorgen als örtliche Prüfungsleitung für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung, insbesondere für die Bereitstellung der notwendigen Aufsichtspersonen, und stellen nach Abschluss der Bewertung die Namen der Verfasserinnen und Verfasser der Prüfungsarbeiten fest. ²Das Landesjustizprüfungsamt kann der örtlichen Prüfungsleitung für die mündliche Prüfung die Bestimmung der Termine, die Ladung der Prüflinge und die Bildung der Prüfungskommissionen übertragen.
(2) ¹Am Sitz der Oberlandesgerichte werden örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie deren Stellvertreter bestellt, die die in § 31 Abs. 2 bestimmte Qualifikation aufweisen müssen. ²Diese geben den Bescheid gemäß § 40 Abs. 2 bekannt. ³Soweit die Prüfung an den Oberlandesgerichten abgenommen wird, werden die in Abs. 1 genannten Aufgaben von den örtlichen Prüfungsleiterinnen oder Prüfungsleitern wahrgenommen.
§ 31 Prüfer
(1) Prüferinnen und Prüfer sind ohne besondere Bestellung die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie deren Stellvertreter.
(2) Als Prüferinnen und Prüfer können bestellt werden
Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt,
Bedienstete mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie
für die Justizfachwirteprüfung Bedienstete, die berechtigt sind, die Bezeichnung Justizfachwirtin oder Justizfachwirt zu führen,
für die Gerichtsvollzieherprüfung und die mündliche Prüfung für andere Bewerber zur Gerichtsvollzieherausbildung Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Prüfungsaufgaben, bei der Bewertung der schriftlichen Aufgaben und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.
(4) ¹Für Prüferinnen und Prüfer gilt § 7 APO. ²Im Übrigen unterstehen sie in ihrer Eigenschaft als Prüferin oder Prüfer der Aufsicht des Landespersonalausschusses.
§ 32 Bestellung, Amtszeit
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds, die örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter, die jeweiligen Stellvertreter sowie die Prüferinnen und Prüfer werden von der Leiterin oder dem Leiter des Landesjustizprüfungsamts im Einvernehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von zehn Jahren bestellt.
(2) ¹Das Prüferamt endet außer durch Ablauf der Amtsdauer mit der Vollendung des 70. Lebensjahres oder aus wichtigem Grund. ²Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss sowie der Eigenschaft als örtliche Prüfungsleiterin oder Prüfungsleiter sowie als Stellvertreter findet § 6 Abs. 4 Satz 1 APO entsprechende Anwendung.
§ 33 Allgemeines
(1) ¹Die Prüfungen sind Verständnisprüfungen und erstrecken sich auf das geltende Recht in den Prüfungsgebieten mit seinen geschichtlichen, gesellschaftlichen, politischen und europarechtlichen Grundlagen. ²Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsgebieten zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
(2) ¹Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. ²Sie werden an den Ausbildungseinrichtungen oder am Sitz der Oberlandesgerichte abgenommen. ³Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann von Satz 2 abweichende Prüfungsorte bestimmen. ⁴Hierbei ist auch zu bestimmen, ob die in § 30 Abs. 1 genannten Aufgaben in diesem Fall von den Leiterinnen oder Leitern der Ausbildungseinrichtungen oder von den örtlichen Prüfungsleiterinnen oder Prüfungsleitern wahrgenommen werden.
(3) ¹Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt. ²Sie sind an den Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten. ³Soweit Aufgaben mit der automatisierten Datenverarbeitung zu bearbeiten sind, können diese auch zeitlich versetzt gestellt werden.
(4) ¹Die Prüflinge dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. ²Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.
§ 34 Zulassung zur Prüfung
(1) Ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird, werden die Bewerber von der Einstellungsbehörde zur Prüfung zugelassen.
(2) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte, insbesondere wenn sie durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, dass Prüflinge dauerhaft prüfungsunfähig sind.
§ 35 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) ¹Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfungspersonen (Erst- und Zweitprüfer) selbstständig mit einer Einzelnote nach § 4 Abs. 1 zu bewerten. ²Weichen die Bewertungen der beiden Prüferinnen und Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. ³Bei größeren Abweichungen entscheidet eine durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmte Prüfungsperson durch Stichentscheid, wenn sich die Prüferinnen und Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.
(2) ¹Für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmte Prüferinnen und Prüfer, die aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage sind, die Bewertung der ihnen zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, werden durch andere Prüferinnen und Prüfer ersetzt. ²Sofern die ausgeschiedenen Prüferinnen und Prüfer bereits ein Drittel der ihnen zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet haben, bleiben die von ihnen vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.
§ 36 Ergebnis der schriftlichen Prüfung
(1) ¹Für die schriftlichen Prüfungen wird eine Gesamtnote gebildet; sie errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Arbeiten geteilt durch die Anzahl der zu fertigenden Arbeiten. ²Doppelaufgaben werden zweifach gewertet.
(2) ¹Wer in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als „ausreichend“ oder in mehr als der Hälfte der schriftlichen Arbeiten eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht hat, hat die Prüfung nicht bestanden. ²Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 37 Mündliche Prüfung
(1) ¹Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. ²An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer wenigstens zwei Drittel der Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.
(2) In der mündlichen Prüfung werden auch Schlüsselqualifikationen wie Gesprächsführung, Rhetorik, Kommunikation und Teamfähigkeit berücksichtigt.
(3) ¹Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen. ²Diese setzt sich aus drei Mitgliedern einschließlich des vorsitzenden Mitglieds zusammen.
(4) ¹Für jeden Prüfling ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. ²In der Rechtspflegerprüfung beträgt die Gesamtprüfungsdauer je Prüfling 45 Minuten. ³Mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. ⁴Geprüft wird in drei Prüfungsabschnitten. ⁵Jedes Mitglied der Kommission prüft etwa die gleiche Prüfungszeit (Prüfungsabschnitt).
§ 38 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
(1) ¹Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüferinnen und Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. ²Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Einzelnote zu erteilen. ³Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der Prüfungsabschnitte, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsabschnitte.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten und Punktzahlen sowie die Gesamtnote der mündlichen Prüfung bekannt.
§ 39 Gesamtprüfungsnote
(1) ¹Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung geteilt durch die Summe der Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Aufgaben sowie der Prüfungsabschnitte der mündlichen Prüfung. ²Doppelaufgaben werden zweifach gewertet.
(2) ¹Die Prüfung ist unbeschadet des § 36 Abs. 2 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist oder wenn in mehr als der Hälfte der Prüfungsleistungen eine geringere Punktzahl als 4,0 erreicht wurde. ²Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 40 Prüfungszeugnis und Bescheid
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Punktzahl ersichtlich ist.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Mit dem Zeugnis gemäß Abs. 1 oder dem Bescheid gemäß Abs. 2 werden die Einzelnoten und die Gesamtnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
(4) ¹Wer die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Justizfachwirtin oder Justizfachwirt“ zu führen. ²Zur Führung der in Satz 1 genannten Bezeichnung ist auch berechtigt, wer die Qualifikationsprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach früherem Recht erfolgreich abgelegt hat.
§ 41 Ausscheiden aus der Fachausbildung
Die Fachausbildung für Gerichtsvollzieher endet nach Ablegen der Prüfung
mit dem Erhalt des Prüfungszeugnisses oder dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Zeitpunkt oder
mit dem Erhalt des schriftlichen Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung.
§ 42 Nachteilsausgleich
(1) ¹Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung erheblich beeinträchtigt ist, erhält auf Antrag einen angemessenen Nachteilsausgleich, soweit die Beeinträchtigung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft und der Nachteilsausgleich den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. ²Für die Fertigung der Prüfungsarbeiten können hierbei insbesondere eine Verlängerung der Arbeitszeit sowie nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Pausen von insgesamt bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit, in Fällen einer besonders weitgehenden Beeinträchtigung von insgesamt bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit bewilligt werden.
(2) ¹Ein Antrag auf Nachteilsausgleich ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen. ²Tritt eine Prüfungsbehinderung später auf, ist der Antrag unverzüglich nach deren Auftreten einzureichen. ³Der Nachweis der Prüfungsbehinderung sowie im Fall von Satz 2 der Unverzüglichkeit der Antragstellung ist durch ein Zeugnis eines gerichtsärztlichen Dienstes oder eines Gesundheitsamts zu führen.
§ 43 Verhinderung
(1) ¹Eine Prüfungsverhinderung (§ 33 APO) ist unverzüglich dem Landesjustizprüfungsamt mitzuteilen und nachzuweisen. ² § 42 Abs. 2 Satz 3 gilt im Fall einer Krankheit entsprechend. ³Eine Verhinderung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach Abschluss des betreffenden Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist.
(2) Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(3) ¹Für Prüflinge, die eine Leistung in einem nicht zu vertretenden Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt haben, gilt § 33 APO entsprechend. ²Die Verhinderung muss in diesem Fall unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit oder sonstigen Aufzeichnungen oder die Ablegung der mündlichen Prüfung und vor Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung geltend gemacht werden.
(4) ¹In den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 APO – gegebenenfalls in Verbindung mit § 33 Abs. 5 APO – werden die Nachwuchskräfte in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen. ² § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Eine Verhinderung entsprechend § 33 APO oder Abs. 3 kann in den Fällen des § 35 APO nicht geltend gemacht werden.
§ 44 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung
(1) ¹Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. ²Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1) von mindestens sechs Monaten bzw. eine Ergänzungsausbildung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2) von mindestens vier Monaten erfolgreich abgeleistet hat.
(2) In den Fällen des § 21 wird durch die Einstellungsbehörde bestimmt, ob für die Wiederholung der mündlichen Prüfung eine nochmalige Teilnahme an der vorbereitenden Ausbildung erforderlich ist.
(3) ¹Prüflinge, die die Prüfung bei erstmaligem Ablegen bestanden haben, können die Prüfung zur Verbesserung der Note einmal wiederholen. ²Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Gesamtprüfungsnote bei der Einstellungsbehörde zu stellen, durch die die Zulassung zur erstmaligen Ablegung der Prüfung erfolgt ist.
(4) ¹Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. ²Die Wiederholung ist nur im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich. ³In den Fällen des § 21 kann das Landesjustizprüfungsamt einen früheren Prüfungstermin bestimmen.
(5) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung muss ein anderes sein als im Termin der vorangegangenen Prüfung.
(6) ¹Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. ²Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt. ³Sie kann nicht wiederholt werden. ⁴Dies gilt auch in den Fällen des § 32 Abs. 2 APO.
§ 45 Voraussetzungen und Feststellung
(1) Die Qualifikation für den Justizwachtmeisterdienst erwirbt, wer mindestens 18 Monate im Justizdienst tätig war und die Ausbildung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 erfolgreich absolviert hat.
(2) ¹Die Einstellungsbehörde stellt den Erwerb der Qualifikation gemäß Abs. 1 fest. ²Die Gesamtnote setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Gesamtnoten des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts und des berufspraktischen Ausbildungsabschnitts zu gleichen Teilen.
§ 46 Schriftliche Prüfung
(1) ¹Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufgaben, wobei Aufgaben ganz oder teilweise zur Bearbeitung mit der automatisierten Datenverarbeitung gestellt werden können. ²Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben vier Stunden (Doppelaufgabe).
(2) ¹Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten, wobei jeweils die akten-, register- und geschäftsstellenmäßige Behandlung besonders berücksichtigt werden soll:
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Protokollführung,
Kostenrecht.
²Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen.
§ 47 Mündliche Prüfung
(1) ¹Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 46 Abs. 2 genannten Gebiete, staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. ²Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:
staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Protokollführung und Kostenrecht.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie
einer oder einem Bediensteten, die oder der berechtigt ist, die Bezeichnung Justizfachwirtin oder Justizfachwirt zu führen.
§ 48 Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern:
dem vorsitzenden Mitglied,
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt,
einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher,
je einer Richterin oder einem Richter oder einer Beamtin oder einem Beamten gemäß Nr. 2 oder Nr. 3 auf Vorschlag der Landesjustizprüfungsämter der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
§ 49 Abschluss der vorbereitenden Ausbildung für andere Bewerber gemäß § 21
(1) ¹In der mündlichen Prüfung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach der Persönlichkeit, dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Gerichtsvollzieherausbildung geeignet sind. ²Die § 37 Abs. 2 bis 4, §§ 38, 39 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.
(2) Geprüft wird in drei Prüfungsabschnitten mit folgenden Schwerpunkten:
staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts einschließlich Vollstreckungswesen,
Grundzüge des Zivilrechts,
Grundzüge des Zivilprozessrechts einschließlich Zustellungsrecht.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus:
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie
einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.
§ 50 Schriftliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung
(1) ¹Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufgaben. ²Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufgaben fünf Stunden (Doppelaufgabe).
(2) ¹Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
Zivil- und Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts,
Grundzüge des Strafrechts einschließlich Strafprozessrecht.
²Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und Bezüge zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Internationalen Privatrecht sowie zu Fragen der Arbeitsorganisation und der elektronischen Datenverarbeitung aufweisen.
§ 51 Mündliche Prüfung zum Abschluss der Fachausbildung
(1) ¹Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in § 50 Abs. 2 genannten Gebiete, staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. ²Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:
staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts,
Zivilrecht,
Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des Vollstreckungs-, Zustellungs- und Kostenrechts.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt, die oder der ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat,
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt sowie
einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.
§ 52 Beförderung
Für die Beförderung in das Amt des Hauptgerichtsvollziehers oder der Hauptgerichtsvollzieherin in der Besoldungsgruppe A 10 gelten die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 LlbG nicht.
§ 53 Schriftliche Rechtspflegerprüfung
(1) ¹Die schriftliche Rechtspflegerprüfung besteht aus acht schriftlichen Aufgaben. ²Die Arbeitszeit beträgt jeweils fünf Stunden.
(2) ¹Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
²Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen und Bezüge zum einschlägigen Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Internationalen Privatrecht und Kostenrecht aufweisen.
§ 54 Mündliche Rechtspflegerprüfung
(1) ¹Die mündliche Rechtspflegerprüfung erstreckt sich auf die in § 53 Abs. 2 genannten Gebiete, Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. ²Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:
Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen und einschließlich Kostenrecht,
Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich Kostenrecht.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt sowie
zwei Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt.
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 55 Arbeitsgerichtsbarkeit
(1) ¹Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales abweichend von § 3 Abs. 1 durch die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Landesarbeitsgerichts. ²Bei ihr oder ihm ist der Antrag nach § 14 Abs. 2 zu stellen. ³ § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 44 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Einstellungsbehörde die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts tritt, dem die Anwärterin oder der Anwärter zur Ausbildung zugewiesen ist.
(2) Diese Verordnung gilt auch für die Ausbildungsqualifizierung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Qualifikationsebene in der Arbeitsgerichtsbarkeit für den Rechtspflegerdienst.
§ 56 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
München, den 16. Juni 2016
Prof. Dr. Winfried Bausback, Staatsminister
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