Ausbildung von Studierenden der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit in der Bewährungshilfe und in der Gerichtshilfe
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Ausbildung von Studierenden der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit in der Bewährungshilfe und in der Gerichtshilfe

Für die Ausbildung von Studierenden der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit in der Bewährungshilfe und in der Gerichtshilfe wird Folgendes bestimmt:

1.  Allgemeines

¹Studierende der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit haben während des Studiums (in der Regel als viertes oder fünftes Semester) ein praktisches Studiensemester abzuleisten. ²Die einschlägigen Vorschriften sind in
– Art. 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 sowie Art. 61 Abs. 8 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG), BayRS 2210-1-1-WFK;
– § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO), BayRS 2210-4-1-4-1-WFK;
– der Studien- und Prüfungsordnung und dem Studienplan für den jeweiligen Fachhochschul-Bachelorstudiengang Soziale Arbeit;
– den Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Fachhochschulen in Bayern (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 20. August 2007, KWMBl I S. 345)
enthalten.

2.  Ausbildungsstellen

¹Die praktische Ausbildung wird in dafür geeigneten Ausbildungsstellen durchgeführt. ²Zu diesen Einrichtungen zählen auch die Bewährungshilfe und die Gerichtshilfe.

3.  Aufnahme zur Ausbildung

3.1 

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte sowie die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte, bei deren Behörde eine Gerichtshilfestelle eingerichtet ist, werden ermächtigt, Studierende für die Dauer des vorgeschriebenen praktischen Studiensemesters zur Ausbildung aufzunehmen.

3.2 

¹Im Interesse der Gewinnung geeigneter Nachwuchskräfte kommt der Aufnahme und der praktischen Ausbildung von Studierenden der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit in der Bewährungshilfe und in der Gerichtshilfe besondere Bedeutung zu. ²Alle Landgerichte und die Staatsanwaltschaften, bei denen eine Gerichtshilfestelle eingerichtet ist, sollen daher unter Berücksichtigung der Belastung der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer Studierende zur praktischen Ausbildung übernehmen.

4.  Bewerbung und Auswahl der Studierenden

4.1 

¹Die Studierenden richten die Bewerbung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts bzw. an die Leitende Oberstaatsanwältin oder den Leitenden Oberstaatsanwalt in deren bzw. dessen Bezirk sie das praktische Studiensemester ableisten wollen. ²Der Bewerbung ist ein Lebenslauf beizufügen.

4.2 

¹Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt) überzeugt sich von der persönlichen Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers. ²Sie oder er beteiligt hierbei die Leitende Bewährungshelferin oder den Leitenden Bewährungshelfer (Gerichtshelferin oder Gerichtshelfer).

4.3 

Studierenden der Hochschulen in Bayern ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausbildungsplätze grundsätzlich der Vorrang zu geben.

5.  Ausbildungsvertrag, Ausbildungsplan, Ausbildungszeugnis

5.1 

¹Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitender Oberstaatsanwalt) schließt mit der oder dem Studierenden einen Ausbildungsvertrag nach Nr. 3.2 der Bestimmungen zum Vollzug der praktischen Studiensemester an den staatlichen Fachhochschulen in Bayern ab. ²Für diesen soll ein Vertragsformular entsprechend dem Muster der Anlage zu Nr. 3.2 der genannten Bestimmungen verwendet werden. ³Der Ausbildungsvertrag bedarf der Zustimmung der Hochschule. ⁴Die Ausbildung darf nur durchgeführt werden, wenn die Zustimmung der Hochschule vorliegt.

5.2 

¹Die ausbildenden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer) erstellen einen individuellen Ausbildungsplan. ²Dieser ist Bestandteil des Ausbildungsvertrags. ³Er bedarf der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts (der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts).

5.3 

Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die ausbildende Bewährungshelferin oder der ausbildende Bewährungshelfer (Gerichtshelferin oder Gerichtshelfer) nach den Richtlinien der Hochschulen über den Erfolg der Ausbildung ein Zeugnis (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Musterausbildungsvertrags), das der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts über die Leitende Bewährungshelferin oder den Leitenden Bewährungshelfer bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt zur Genehmigung vorzulegen ist.

6.  Ausbildung von Studenten

6.1 

¹Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer), die über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen und mindestens ein Jahr bei der gleichen Dienststelle tätig sind, sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben verpflichtet, Studierende während der praktischen Studiensemester auszubilden. ²Bei der Zuteilung von Studierenden ist auf die Belastung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers (Gerichtshelferin oder Gerichtshelfers) Rücksicht zu nehmen; die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer (Gerichtshelferin oder Gerichtshelfer) ist vor der Zuteilung formlos zu hören.

6.2 

¹Auch wenn den Studierenden eine weitgehend selbstständige Betreuung von Probanden übertragen wird, bleibt die Verantwortung für Aufsicht und Betreuung bei den zuständigen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern). ²Selbstständiges sozialpädagogisches Handeln soll Studierenden nur bei entsprechender Eignung und erst nach einer angemessenen Ausbildungszeit übertragen werden. ³Mit Probanden, die besonderer Betreuung und Aufsicht bedürfen (Risikoprobanden), sollen Studierende grundsätzlich nicht befasst werden.

7.  Verschwiegenheitspflicht

¹Die Studierenden haben auch nach Beendigung der praktischen Ausbildung über die ihnen während der Ausbildung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten und insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Probanden Verschwiegenheit zu bewahren. ²Hierüber sind sie zu belehren. ³Ferner sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts (Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitenden Oberstaatsanwalt) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl I S. 547) unter Verwendung der Vordrucke JV 4 a und 4 b zu verpflichten.

8.  Zugang zu den Geschäftsräumen, Schriftverkehr und EDV

8.1 

Den Studierenden kann, soweit es zweckmäßig ist, Zugang zu den Geschäftsräumen der Bewährungshilfe (Gerichtshilfe) auch außerhalb der üblichen Bürozeiten und in Abwesenheit der ausbildenden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer) gestattet werden.

8.2 

Berichte und Schreiben der Studierenden an andere Stellen sind von den ausbildenden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern) gegenzuzeichnen.

8.3 

Den Studierenden kann von den ausbildenden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern) die Nutzung des Datenverarbeitungsprogramms eingeräumt werden.

9.  Praktikantenvergütung

¹Nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der TdL) vom 17. März 2010 in Verbindung mit dem FMS vom 14. April 2010, Az. 25 - P 2520-003-12134/10, bestehen keine Bedenken, wenn an Studierende von Hochschulen, die während des Praxissemesters eine berufspraktische Tätigkeit ausüben, monatlich eine Vergütung von bis zu 550 Euro im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt wird. ²Eine gesetzliche Verpflichtung auf Gewährung einer Vergütung besteht nicht. ³Die Gewährung einer Vergütung ist vorab mit der für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständigen Stelle zu klären. ⁴Von der Zahlung einer Vergütung sollte ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn kein besonderes Interesse an der Beschäftigung der oder des Studierenden besteht. ⁵Das ist insbesondere der Fall, wenn die Praktikumsdauer 20 Wochen unterschreitet.

10.  Arbeitsunfall

10.1 

Studierende der Hochschulen sind während des praktischen Studiensemesters nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) kraft Gesetzes über den für den Ausbildungsbetrieb oder die Ausbildungseinrichtung zuständigen Unfallversicherungsträger gegen Arbeitsunfall versichert.

10.2 

Soweit eine Einstandspflicht des Freistaates Bayern für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, ist die Bayerische Landesunfallkasse in München Unfallversicherungsträger und insbesondere für die Feststellung von Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles zuständig.

11.  Sozialversicherungspflicht

¹Studierende, die während des Studiums ein vorgeschriebenes Berufspraktikum (praktisches Studiensemester) ableisten, unterliegen nicht der Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 5 Abs. 3 SGB VI). ²Sie sind auch in der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei (§ 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III). ³Unberührt bleibt die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Studierende (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI).

12.  Haftpflichtversicherung

¹Die Studierenden sind bei Abschluss des Ausbildungsvertrags auf Nr. 2.5 der Bekanntmachung vom 20. August 2007 hinzuweisen, in der der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Dauer der Ausbildung während des praktischen Studiensemesters empfohlen wird. ²Hierüber ist ein Vermerk zu den Personalnachweisen zu fertigen. ³Die Aufnahme der Studierenden zur Ableistung des praktischen Studiensemesters soll jedoch nicht vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.

13.  Außendienst der Studierenden zu Ausbildungszwecken

13.1 

¹Studierende, die selbstständig ein auswärtiges Dienstgeschäft wahrnehmen, erhalten Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung sowie Erstattung von Nebenkosten entsprechend der für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 4 geltenden Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. ²Für Studierende, die während des praktischen Studiensemesters zu einem Ausbildungszwecken dienenden Außendienst mitgenommen werden, gelten die Regelungen in Art. 24 BayRKG entsprechend; eine Mitnahmeentschädigung wird den Studierenden in diesen Fällen nicht gewährt.

13.2 

¹Die Mitnahme von Studierenden zu Außendienstreisen durch die ausbildenden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer) sowie die Reisen von Studierenden zur selbstständigen Wahrnehmung von auswärtigen Dienstgeschäften bedürfen nach Art. 2 Abs. 2 BayRKG der Genehmigung der oder des für die Ausbildung zuständigen Präsidentin oder Präsidenten des Landgerichts (Leitenden Oberstaatsanwältin oder Leitenden Oberstaatsanwalts). ²Die Genehmigung kann für die einzelne oder den einzelnen Studierenden auch für einen bestimmten Zeitraum allgemein erteilt werden.

14.  Personalakten

¹Über die Studierenden sind Personalnachweise in einfachster Form zu führen. ²Sie sind zehn Jahre aufzubewahren.

15.  Schlussvorschriften

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Bekanntmachung über die Ausbildung von Studenten der Fachhochschulen, Studiengang Soziale Arbeit, in der Bewährungshilfe und in der Gerichtshilfe vom 11. Dezember 2002 Az.: 2394 - IV - 8407/01 (JMBl 2003 S. 2) außer Kraft.
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