Aufrechterhaltung eines Notbetriebs in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung sowie organisierten Spielgruppen für Kinder
DE - Landesrecht Bayern

Aufrechterhaltung eines Notbetriebs in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung sowie organisierten Spielgruppen für Kinder

Soweit und solange gemäß der jeweils geltenden Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung die Schließung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung sowie organisierten Spielgruppen für Kinder angeordnet ist, werden hiermit im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nachfolgende Regelungen zur Notbetreuung getroffen:

1. 

¹Die Aufrechterhaltung eines Notbetriebs ist in den Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, in der Ferientagesbetreuung sowie in organisierten Spielgruppen für Kinder für folgende Personengruppen zulässig:

1.1 

Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,

1.2 

Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,

1.3 

Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) haben,

1.4 

Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.
²Staatlich geförderte Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen haben, sofern kein Schließtag nach Art. 21 Abs. 4 Satz 3 des Bayerisches Kinderbildungs- und ‑betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vorliegt, bei Bedarf einen Notbetrieb aufrechtzuerhalten.

2. 

¹Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung nach Nr. 1 ist außerdem, dass die Kinder

2.1 

keine Symptome einer akuten, übertragbaren Krankheit aufweisen,

2.2 

nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind und

2.3 

keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.
²Näheres hierzu regelt der Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten nach der jeweils geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „Rahmenhygieneplan“).

3. 

¹Für die Aufrechterhaltung der Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung sowie organisierten Spielgruppen für Kinder haben die jeweiligen Träger ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage des Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und es bei Bedarf an die jeweils gültige Fassung des Rahmenhygieneplans anzupassen sowie auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. ²Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.

4. 

Diese Bekanntmachung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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