StMEBek
DE - Landesrecht Bayern

StMEBek: Aufgaben und Stellung der Staatsministerin für Europaangelegenheiten und Internationales

Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist, macht die Bayerische Staatsregierung bekannt:

1. 

¹Die Staatsministerin für Europaangelegenheiten und Internationales nimmt folgende, der Staatskanzlei nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c und e, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung übertragene Aufgaben wahr:
Vertretung des Freistaates Bayern bei der Europäischen Union,
Auswärtige Beziehungen Bayerns,
Europapolitik: Grundsatzfragen und Koordinierung,
Entwicklungszusammenarbeit: Grundsatzfragen und Koordinierung.
²Die Staatsministerin ist organisatorisch der Staatskanzlei eingegliedert. ³Sie erfüllt ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag. ⁴Ihr erster Dienstsitz ist München, ihr zweiter Brüssel. ⁵Sie verfügt im Rahmen ihrer Aufgaben über das Personal und die Haushaltsmittel der Staatskanzlei.

2. 

Diese Bekanntmachung ist Bestandteil der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung.

3. 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 11. Januar 2021 in Kraft.
Dr. Markus Söder
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