AufgJWD: Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
1. Dienstgeschäfte
Dienstgeschäfte des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften sind
1.1
der Sicherheits- und Ordnungsdienst (Nr. 3.1),
1.2
der Sitzungsdienst (Nr. 3.2),
1.3
der Vorführdienst (Nr. 3.3),
1.4
der Außen- und Innendienst (Nr. 4),
1.5
die Leitung der Justizwachtmeisterei und die übertragenen besonderen Geschäfte (Nr. 5),
1.6
die sonstigen Aufgaben (Nr. 6).
2. Anwendung unmittelbaren Zwangs
Die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sind befugt, in Ausübung öffentlicher Gewalt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse der Justizbediensteten vom 15. April 1977 (GVBl S. 116) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbaren Zwang anzuwenden.
3. Sicherheits- und Ordnungsdienst, Sitzungsdienst, Vorführdienst
3.1 Sicherheits- und Ordnungsdienst
Die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sorgen für die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden und den dazu gehörenden Bereichen, insbesondere durch Videoüberwachung, Sicherheitsrundgänge und Personenkontrollen (auch unter Einsatz von Sicherheitsschleusen).
3.2 Sitzungsdienst
Der den Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes obliegende Sitzungsdienst umfasst die Wahrnehmung des Dienstes in den Terminen und Sitzungen - auch außerhalb der Gerichtsstelle - einschließlich des Vollzugs sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach den Weisungen der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit oder Verhinderung erforderlichenfalls aus eigenem Entschluss.
3.3 Vorführdienst
Der von den Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes zu tätigende Vorführdienst umfasst
3.3.1
die Vorführung und Beaufsichtigung von Gefangenen nach Maßgabe der Gemeinsamen Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern über den Vorführdienst bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 5. Februar 1985 (JMBl S. 41) in der jeweils geltenden Fassung;
3.3.2
darüber hinaus die Bewachung plötzlich erkrankter Gefangener auch außerhalb des Justizgebäudes, solange bis die Bewachung durch die zuständigen Kräfte des Justizvollzugsdienstes übernommen wird;
3.3.3
die zwangsweise Vorführung von Personen, insbesondere einer Zeugin/eines Zeugen oder einer Partei, auf Anordnung des Gerichts, soweit damit nicht eine Gerichtsvollzieherin/ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird.
4. Außen- und Innendienst
4.1
Zum Außendienst gehören insbesondere
4.1.1
die Erledigung von Dienstgängen;
4.1.2
die Aushändigung und Zustellung von Schriftstücken;
4.1.3
die Beförderung von Geldern, Wertsachen, Akten, Schriftgut, Asservaten und Postsendungen;
4.1.4
die Ausführung von Anweisungen, die das Festhalten, die vorläufige Festnahme, die Vorführung, Verhaftung oder Bewachung einer Person sowie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen betreffen, ferner Hilfeleistungen bei derartigen Maßnahmen. Die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sollen in diesen Fällen nur angewiesen werden, wenn die hierfür zuständigen Dienstkräfte (Polizei, allgemeiner Vollzugsdienst, Gerichtsvollzieher) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im Einzelfall nicht herangezogen werden können.
4.2
Zum Innendienst gehören insbesondere folgende Verrichtungen (soweit sie nicht anderen Bediensteten übertragen sind):
4.2.1
die Besorgung des gesamten Aktenverkehrs, das Bereitstellen von Einrichtungsgegenständen und sonstigen Geräten nach Weisung der/des Vorgesetzten sowie die im Dienstbetrieb sonst erforderlichen Verrichtungen innerhalb der Diensträume und im Verkehr der einzelnen Dienststellen untereinander;
4.2.2
der Auskunftsdienst und der Fernsprechvermittlungsdienst;
4.2.3
das Leeren der justizeigenen Briefkästen, die Annahme und Verteilung aller Eingänge (einschließlich elektronischer Post) und der gesamte Absendedienst (Besorgung der Postsendungen einschließlich Verpackung und Versiegelung sowie die Gebührenausstattung der Frankiermaschinen und die Fortführung der dazu gehörigen Überwachungslisten);
4.2.4
die Besorgung öffentlicher Aushänge und Bekanntmachungen;
4.2.5
die Mitarbeit im Büchereidienst;
4.2.6
die Mitarbeit bei der Verwaltung des Büro- und Schreibmaterials, des Verpackungsbedarfs, der Vordrucke und des Gerätebestandes (soweit geeignete Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes vorhanden sind, können ihnen diese Geschäfte zur selbständigen Erledigung übertragen werden);
4.2.7
die Besorgung der Hausdienstgeschäfte (insbesondere die Überwachung der Heizung und Beleuchtung sowie der Reinigungsarbeiten), wenn die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes durch ihre sonstigen Dienstaufgaben dauernd nicht voll in Anspruch genommen werden; ausgenommen sind Arbeiten, die in der Regel von Reinigungskräften verrichtet werden, sowie Arbeiten, die besondere technische Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten voraussetzen;
4.2.8
die Herstellung von Ablichtungen und Vervielfältigungen sowie das Heften von Akten;
4.2.9
die (Mitarbeit bei der) Unterbringung der wegzulegenden Akten und die Verwaltung der weggelegten Akten sowie die (Mitarbeit bei der) Aussonderung und Vernichtung der Akten, Register, Kalender und Ähnlichem;
4.2.10
der Dienst bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen;
4.2.11
die Ausgabe von Besuchsscheinen für die Justizvollzugsanstalten;
4.2.12
die Mitarbeit in Zahlstellen;
4.2.13
die Mitarbeit in IT-Angelegenheiten.
5. Leitung der Justizwachtmeisterei und Übertragung besonderer Geschäfte
5.1
Sind bei einer Behörde mehrere Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes tätig, so kann die Behördenleiterin/der Behördenleiter eine Beamtin/einen Beamten zur Leiterin/zum Leiter der Wachtmeisterei und weitere Beamtinnen/Beamte zu deren/dessen Vertretern bestimmen. Der Leiterin/dem Leiter der Wachtmeisterei obliegt - soweit nicht eine andere Anordnung getroffen wird - die Verteilung aller Geschäfte des Justizwachtmeisterdienstes, sofern die Verteilung nicht allgemein geregelt ist, ferner die Anleitung neuer Kräfte, die Entgegennahme der bei Zustellungen von Amts wegen durch den Justizwachtmeisterdienst abzusendenden oder auszuhändigenden Schriftstücke sowie die Prüfung und Rücklieferung der über die Erledigung aufgenommenen Urkunden und Berichte. Den Anordnungen der Leiterin/des Leiters der Wachtmeisterei haben die Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes Folge zu leisten.
5.2
Die Behördenleiterin/der Behördenleiter kann den nach Nr. 5.1 bestimmten Beamtinnen/Beamten oder anderen geeigneten Beamtinnen/Beamten des Justizwachtmeisterdienstes nach näherer Weisung folgende Aufgaben übertragen:
5.2.1
die Verwaltung der Postwertzeichen und des Gebührenstemplers in der Gerichtszahlstelle sowie die Führung der dafür vorgesehenen Nachweisungen;
5.2.2
die Verwaltung einer Geldannahmestelle;
5.2.3
die Verwaltung eines Handvorschusses;
5.2.4
die Führung des Werteingangsbuchs für den Postverkehr (Posteingangsbuch) über eingehende Wertbriefe, Wertpakete und sonstige Sendungen, für die ein Nachweis zweckmäßig erscheint (z.B. Einschreibesendungen, Schriftstücke aus Postzustellungsaufträgen), die Vollziehung der Quittungen über eingehende Wert- und Einschreibsendungen sowie die Führung der Nachweisungen über ausgehende Wert- und Einschreibsendungen;
5.3
Die in Nrn. 5.1 und 5.2 bezeichneten Aufgaben und Befugnisse können auf mehrere Beamtinnen/Beamte des Justizwachtmeisterdienstes übertragen werden.
6. Sonstige Aufgaben
6.1
Den Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes können gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung - GeschStVO) vom 1. Februar 2005 (GVBl 2005, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung die Aufgaben einer Urkundsbeamtin/eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden.
6.2
Die Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sind verpflichtet, auf Weisung sonstige Aufgaben - auch anderer Dienstzweige (z.B. Wahrnehmung der Aufgaben beim Vollzug von Jugendarrest in Freizeitarresträumen) und bei anderen Justizbehörden - zu übernehmen. Ihnen kann ferner das Führen von Dienstkraftfahrzeugen übertragen werden.
7. Dienstkleidung
Die Beamtinnen/Beamten des Justizwachtmeisterdienstes sind im Dienst verpflichtet, die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen, soweit nicht die Behördenleiterin/der Behördenleiter für den Einzelfall etwas anderes bestimmt.
8. Justizbetriebsdienst; nicht verbeamtete Kräfte des Justizwachtmeisterdienstes
Diese Bekanntmachung findet auch auf die Beamtinnen/Beamten des Justizbetriebsdienstes sowie auf die nicht verbeamteten Kräfte des Justizwachtmeisterdienstes Anwendung.
9. Inkrafttreten
9.1
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
9.2
Mit Ablauf des 31. März 2009 tritt die Bekanntmachung über die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes vom 30. Juni 1982 (JMBl S. 207) außer Kraft.
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