Aufgaben der Staatlichen Schulämter
Nach Art. 111 BayEUG gehören zur staatlichen Schulaufsicht die Sicherung der Qualität von Erziehung und Unterricht, die Planung und Ordnung des Unterrichtswesens, die Förderung und Beratung der Schulen und die Aufsicht über die inneren und äußeren Schulverhältnisse sowie über die Schulleitung und das pädagogische Personal.
Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt bei öffentlichen Grundschulen und Mittelschulen den Staatlichen Schulämtern.
Die konkreten Inhalte dieser gesetzlichen Vorgaben und deren Umsetzung wurden in den letzten Jahren im Rahmen der Maßnahmen zur Reform der Schulverwaltung, zur Qualitätssicherung und zur inneren Schulentwicklung intensiv diskutiert. Dies ist Anlass, die Aufgaben der Staatlichen Schulämter aktuell zu beschreiben.
1. Organisation des Unterrichts und der Schulen
Die Staatlichen Schulämter schaffen die personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Schulen in Eigenverantwortung einen geordneten und pädagogisch wirksamen Unterrichtsbetrieb sicherstellen. Sie weisen bedarfsgerecht Personal zu und entscheiden unter Beteiligung der Schulleiter über die Klassenbildung. Bei der Lehrerstundenzuweisung berücksichtigen sie den besonderen Bedarf der Schulen und achten auf möglichst vergleichbare Lernbedingungen der Schulen im Schulaufsichtsbezirk.
Für den Vertretungsunterricht während des Schuljahres setzen die Staatlichen Schulämter Lehrkräfte ein und entscheiden bedarfsgerecht über deren Einsatzschulen.
In Abstimmung mit den Religionsgemeinschaften stellen die Staatlichen Schulämter den Religionsunterricht sicher. Sie richten schulübergreifende Klassen und Gruppen (z.B. P-Klassen, M-Klassen, Vorkurse) ein und koordinieren die Zusammenarbeit der Schulen (z.B. bei Partnerklassen).
Nach Maßgabe des Art. 43 Abs. 2 und 3 BayEUG weisen die Staatlichen Schulämter Schüler anderen Grundschulen und Mittelschulen zu. Gegebenenfalls entscheiden sie mit dem Ziel einer effizienten individuellen Förderung auch über die Überweisung von Schülern an Förderschulen.
Um eine schulfachlich sinnvolle und effiziente Schulorganisation sicherzustellen, bereiten die Staatlichen Schulämter Sprengeländerungen im Auftrag der Regierungen vor und unterstützen in Fragen des Schulraumangebotes die Schulen bei Verhandlungen mit den Sachaufwandsträgern.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben arbeiten die Staatlichen Schulämter eng mit den Regierungen und den Schulleitern zusammen. Sie führen in regelmäßigen Abständen Planungsgespräche mit Schulleitern und führen die erforderlichen Erhebungen durch.
2. Personalmanagement und Personalförderung
Neben einer bedarfsgerechten Personalzuweisung stellen die Staatlichen Schulämter auch eine nachhaltige Professionalisierung und die berufliche Weiterentwicklung der Lehrkräfte sicher. Diese Aufgabe erfüllen sie in konstruktiver und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Schulleitungen.
Im Bereich der Lehrerausbildung bestellen sie geeignete Praktikums- und Betreuungslehrer und beteiligen sich an der Durchführung der zweiten Lehramtsprüfungen. Vom Zeitpunkt der Einstellung an fördern die Staatlichen Schulämter über entsprechende Maßnahmen der Schulleitung hinaus das schulische Personal. Sie erarbeiten ein systematisches Konzept zur Nachwuchsförderung, setzen Lehrkräfte für besondere Aufgaben ein, schaffen geeignete Bewährungsfelder und unterstützen besonders Lehrkräfte, die eine neue Funktion übernommen haben. Sie entsenden bedarfs- und potentialgerecht Lehrkräfte zu entsprechenden Fort- und Weiterbildungen. Eine in diesem Sinne gestaltete Personalentwicklung berücksichtigt konsequent und systematisch den Bedarf an zu besetzenden Funktionsstellen.
Die Staatlichen Schulämter erstellen die dienstlichen Beurteilungen für Funktionsinhaber gemäß den geltenden Richtlinien, sind beteiligt an den Probezeitbeurteilungen und an den Verwendungsaussagen im Blick auf neue Funktionen für Lehrkräfte und geben Stellungnahmen zu Bewerbungen um Funktionsstellen ab.
Die Staatlichen Schulämter achten bei der dienstlichen Beurteilung auf vergleichbare Bewertungsmaßstäbe und informieren sich aufgrund der Leistungsberichte der Schulleiter über den Leistungsstand der Lehrkräfte und Schulen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist es notwendig, in regelmäßigen Abständen mit den Schulleitern Mitarbeitergespräche zu führen sowie bedarfsgerechte Fortbildungskonzepte zu erstellen und diese mit den Schulen abzustimmen.
3. Qualitätssicherung von Unterricht und Erziehung
Unterricht und Erziehung als schulische Kernaufgaben sind im besonderen Blick der Schulaufsicht. Dabei geht es unter Wahrung der Eigenverantwortung der Lehrkräfte und Schulen im Sinne von Chancengerechtigkeit um qualitätsvollen Unterricht, vergleichbare Standards bei der Leistungsfeststellung und -bewertung, effiziente Verwendung der Lehrerstunden sowie um intensive und stetige Erziehungsarbeit an den Schulen.
Die Staatlichen Schulämter sind Gestaltungsinstanz für eine systematische Anlage der Qualitätssicherungsprozesse an den Schulen ihres Bezirks. Sie unterstützen die Schulleitungen bei ihren Maßnahmen für einen pädagogisch, didaktisch und methodisch hochwertigen Unterricht und eine nachhaltige Erziehung und fördern die Einrichtung schulischer Betreuungsangebote (z.B. Mittagsbetreuung, Ganztagsschulen).
Die Schulräte machen sich durch Besuche an den Schulen ein konkretes Bild von den schul- und unterrichtsbezogenen Prozessen. Sie analysieren und erörtern mit den Schulen die Ergebnisse ihrer Beobachtungen, der schulübergreifenden Leistungsfeststellungen (z.B. Vergleichsarbeiten, Abschlussprüfungen), der Daten zu Schullaufbahnen (z.B. Wiederholer, Abschlüsse) und vereinbaren mit den Schulen gegebenenfalls Zielsetzungen zur Optimierung.
Sie stellen die Durchführung interner Evaluationen an den Schulen sicher. Im Rahmen der externen Evaluation leiten sie gemeinsam mit den Schulleitungen entsprechende Zielvereinbarungen aus den Evaluationsberichten ab, bei deren Erfüllung sie die Schulen bedarfsgerecht und kontinuierlich unterstützen.
Geeignete Maßnahmen eines kontinuierlichen Optimierungsprozesses sind die bedarfsorientierte Fortbildung der Lehrkräfte, der gezielte Einsatz der Fachberater, Gespräche und Beratungen mit den Lehrkräften, Zielvereinbarungen und der Aufbau einer systematischen Feed-back-Kultur.
Die Staatlichen Schulämter informieren und beraten im Sinn der Qualitätssicherung auch übergeordnete Stellen und verfassen zu diesem Zweck Stellungnahmen und Konzepte, die die konkreten Kenntnisse und Erfahrungen vor Ort einbeziehen.
4. Systemische Beratung, Kooperation und Vernetzung
Die Beratung der Schulen betrifft den weiten Bereich des Unterrichts und der Erziehung, aber auch schul- und dienstrechtliche Fragestellungen, Verwaltungs- und Organisationsabläufe an Schulen, das Zusammenwirken der Lehrkräfte innerhalb der Schulen und die Zusammenarbeit mit den Elternvertretungen, den Sachaufwandsträgern und weiteren Bezugspartnern der Schule. Ziel dieser grundsätzlich systemischen Beratung ist es, die positive Selbstwirksamkeit der Schulen zu stärken.
Die Staatlichen Schulämter verstärken und begleiten viel versprechende Initiativen an Schulen, greifen Fehlentwicklungen auf und arbeiten präventiv mit den Schulen an sich abzeichnenden Problemen zusammen. Sie fördern die innere Schulentwicklung und sorgen für die Übertragung wertvoller best-practice-Beispiele auf andere Schulen.
Die Staatlichen Schulämter informieren die Schulen über Innovationen der Staatsregierung im schulischen Bereich (z.B. Schulversuche) oder neue Akzentsetzungen in der Erziehung und dem Unterricht. Sie wirken hierbei auch koordinierend und begleiten die Schulen bei der Umsetzung dieser Innovationen. Sie machen fachliche und rechtliche Neuerungen möglichst transparent und bemühen sich um Akzeptanz bei den Betroffenen.
Die Staatlichen Schulämter initiieren und fördern auch die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, den Schulaufwandsträgern, anderen Schulen, insbesondere den Förderschulen, und weiteren schulischen Bezugspartnern, wie z.B. Kindertagesstätten, anderen Betreuungseinrichtungen und Ausbildungsbetrieben. Informations- und Ratsuchende erhalten entsprechende Auskunft und Hilfe bzw. Aufklärung über zuständige Stellen oder weitere Dienste. Sie stellen zusammen mit den Schulen deren Arbeit in der Öffentlichkeit dar.
Die Staatlichen Schulämter führen schulübergreifend und schulbezogen Beratungen mit Einzelnen oder Gruppen oder mit der Schule insgesamt durch. Sie vermitteln, beraten und entscheiden bei personellen und pädagogischen Konflikten. Sie setzen hierzu auch die Beratungsdienste ein, z.B. Fachberater und Fachbetreuer, Schulpsychologen, Beratungslehrkräfte und sonstige Experten.
Sie vernetzen die Schulen miteinander, veröffentlichen die im Schulamtsbezirk zur Verfügung stehenden Unterstützungssysteme und organisieren für schulübergreifende Themen Fort- und Weiterbildungen für Schulleiter und Lehrkräfte bzw. richten hierfür Arbeitsgruppen aus Lehrkräften und ggf. schulischen Bezugspartnern ein.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben führen die Staatlichen Schulämter Dienstbesprechungen und Beratungsgespräche durch, bauen Vernetzungs- und Kommunikationsstrukturen zwischen den Schulen und außerschulischen Unterstützungssystemen auf und stellen Informationen für Eltern sowie Lehrkräfte zur Verfügung.
Sie informieren in regelmäßigen Abständen den rechtlichen Leiter über wesentliche Neuerungen, insbesondere im Bereich der Schulorganisation und personeller Änderungen.
5. Dienstrechtliche Aufgaben
Die Schulräte nehmen auch Zuständigkeiten eines Dienstvorgesetzten der Lehrkräfte und Schulleiter wahr. Sie führen Versetzungen und Abordnungen in ihrem Schulamtsbezirk durch und pflegen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Personalvertretung. Im Rahmen der bestehenden Vorgaben sind sie zuständig für die Genehmigung von Dienstbefreiungen und Dienstreisen. Sie sind verantwortlich für den sachgerechten Vollzug der Vergabe von Leistungsbezügen. Die Staatlichen Schulämter achten auf die Einhaltung von amtlichen Vorgaben und die systematische Umsetzung von mit den Schulen vereinbarten Zielen. Im Interesse des Anspruchs der Schüler auf einen lehrplangemäßen Unterricht überprüfen sie Beschwerden und unterstützen Lehrkräfte bei der Bewältigung unterrichtlicher und erziehlicher Probleme durch gezielte Maßnahmen. Die Staatlichen Schulämter stellen darüber hinaus die Einhaltung der dienst- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sicher, soweit diese Aufgaben nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit von den Schulleitungen wahrgenommen werden.
6. Öffentlichkeitsarbeit
Die Staatlichen Schulämter verstehen sich als Vermittler zwischen verschiedenen Interessensgruppen wie Elternschaft, Sachaufwandsträger und Lehrerkollegien. Um diese Aufgabe möglichst konfliktfrei zu erfüllen, ist ein regelmäßiger und intensiver Informationsaustausch zwischen allen an Schule Beteiligten notwendig.
Die Staatlichen Schulämter informieren die Öffentlichkeit auch über besondere Leistungen der Schulen, über Wettbewerbe und besondere Aktionen. Sie führen bei entsprechenden Anlässen (z.B. Besonderheiten in der Klassenbildung, Schulversuche) Veranstaltungen durch und stellen Innovationen gemeinsam mit den Schulleitungen auch der Öffentlichkeit und der Presse gegenüber dar.
7. Verwaltungsmanagement
Im gesamten Verwaltungsbereich sind die modernen Wege der Kommunikation und der Datenverarbeitung zu nutzen.
Die kontinuierliche Pflege der an den Schulämtern notwendigen Daten ist unabdingbare Grundlage für eine fachgerechte und effiziente Verwaltung und Gestaltung des Schul- und Unterrichtswesens.
Die Schulämter legen Fachstatistiken an, schreiben diese fort und analysieren Langzeitentwicklungen, um diese für ihre pädagogischen und organisatorischen Aufgaben zu nutzen. Sie unterstützen die Schulleitungen bei der Handhabung der Schulverwaltungsprogramme.
8. Weitere Aufgaben
Die Staatlichen Schulämter sind zentraler Ansprechpartner im Bereich der öffentlichen Grundschulen und Mittelschulen und erfüllen ferner die Aufgaben, die ihnen das Staatsministerium oder die Regierung allgemein oder im Einzelfall zuweist. Sonstige in Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufgeführte Aufgaben der Staatlichen Schulämter werden durch diese Bekanntmachung nicht berührt. Dies gilt insbesondere für dienstrechtliche Aufgaben und für die Angelegenheiten vorwiegend rechtlicher Natur, für die nach Art. 115 BayEUG i. V. m. § 44 Abs. 1 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) die rechtliche Leitung des Staatlichen Schulamts zuständig ist.
9. Zusammenarbeit der Staatlichen Schulämter bei der Aufgabenerfüllung
Staatliche Schulämter mit weniger als vier Schulaufsichtsbeamten sollen mit einem oder mit mehreren benachbarten Schulämtern in den Aufgabenbereichen, die sie gemeinsam festlegen, unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und in Abstimmung mit ihren rechtlichen Leitungen zusammenarbeiten. Staatliche Schulämter, Doppel- oder Dreifachschulämter mit mindestens vier Schulaufsichtsbeamten können mit einem weiteren Schulamt nach Maßgabe des Satzes 1 zusammenarbeiten. Regierungsbezirksübergreifende Zusammenarbeit ist möglich.
Benachbarte Staatliche Schulämter können einen Schulamtsverbund bilden. In einem Schulamtsverbund werden sämtliche Aufgaben der beteiligten Staatlichen Schulämter erfüllt. Die fachlichen Leitungen der beteiligten Staatlichen Schulämter vereinbaren unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen und in Abstimmung mit ihren rechtlichen Leitungen, wie sie sich organisieren und wie sie ihre Aufgaben verteilen.
10. Unterstützung und Koordinierung durch die Regierungen
Die Regierungen unterstützen die Staatlichen Schulämter im Rahmen ihrer Zuständigkeit und koordinieren die Aufgabenerfüllung der fachlichen Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter. Die Regierungen achten auf möglichst einheitliche Verfahrensabläufe und Standards bei der Erfüllung der einzelnen Aufgaben sowie eine gleichmäßige Belastung der einzelnen Staatlichen Schulämter.
Dr. Berggreen-Merkel
Ministerialdirigentin
KWMBl I 2006 S. 183
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