Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Schule
DE - Landesrecht Bayern

Aufgaben des Bayerischen Landesamts für Schule

Aufgrund des Art. 117 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Bekanntmachung:

1.  Zuständigkeit des Landesamts

1.1 

Das Bayerische Landesamt für Schule (Landesamt) ist zuständig
– nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Aufgaben im Bereich der Schulqualität, des Schulsports und der Zeugnisanerkennung sowie
– nach anderen Vorschriften für Aufgaben, insbesondere im Bereich der Schulpersonalverwaltung, der Schulfinanzierung, der Haushalts- und Wirtschaftsführung und der Anerkennung bestimmter schulischer Berufsabschlüsse und Fortbildungsabschlüsse aus dem In- und Ausland sowie der Deutschen Demokratischen Republik.

1.2 

Am Landesamt besteht eine zentrale Vergabestelle für Liefer- und Dienstleistungen.

2.  Schulqualität

Das Landesamt unterstützt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) als Qualitätsagentur bei Fragen der Qualitätssicherung im Schulwesen sowie bei Evaluation und Monitoring und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

2.1 

Beobachtung und Bewertung der Qualität von Prozessen und Ergebnissen im Bildungswesen auf der Basis wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse,

2.2 

Sammlung und Auswertung von Daten mit Methoden der empirischen Bildungsforschung sowie Bereitstellung von geprüften Instrumenten zur Evaluation,

2.3 

Rückmeldung über die Ergebnisse der Tätigkeit im Rahmen der Nrn. 1 und 2 an Schulen, Schulaufsicht sowie bildungspolitische Entscheidungsträger und

2.4 

Unterstützung der Schulen, der Schulaufsicht, des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung und der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung bei der Einführung, Übernahme, Bewertung und Nutzung der Ergebnisse von Evaluation und Monitoring.

3.  Schulsport

Das Landesamt unterstützt das Staatsministerium als Landesstelle für den Schulsport bei Fragen zur Förderung des Schulsports im Bereich aller Schularten und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

3.1 

Durchführung und Evaluation der Lehrerfortbildung für den Sportunterricht,

3.2 

Durchführung und Evaluation schulsportlicher Wettbewerbe,

3.3 

Förderung der Zusammenarbeit von Schule und Sportverein und

3.4 

Fachberatung für den Sportunterricht an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen.

4.  Zeugnisanerkennung

Das Landesamt unterstützt das Staatsministerium als Zeugnisanerkennungsstelle bei der Zeugnisanerkennung und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

4.1 

Anerkennung und Bewertung von außerbayerischen Bildungsnachweisen im Bereich der Hochschulreifen und Fachhochschulreifen in den nach den landesrechtlichen Bestimmungen der Zeugnisanerkennungsstelle zugewiesenen Fällen sowie nach § 4 Abs. 1 Satz 3, § 26 Abs. 3 Satz 7 und Anlage 2 Abs. 10 der Hochschulzulassungsverordnung und Mitwirkung bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Nachweisen der Hochschulreife und der Fachhochschulreife nach §§ 6, 8 und 24 der Qualifikationsverordnung,

4.2 

Anerkennung und Bewertung von außerbayerischen Bildungsnachweisen im Bereich der mittleren Schulabschlüsse und des erfolgreichen Mittel- oder Hauptschulabschlusses, soweit diese von der aufnehmenden Schule benötigt werden,

4.3 

Feststellung der Qualifikation von Studienbewerbern mit ausländischen Hochschulzugangszeugnissen für die Zulassung zum Studienkolleg und

4.4 

Zulassung und Zuweisung von Spätaussiedlern zu den Sonderlehrgängen nach der Aussiedlerlehrgangs- und Prüfungsordnung.

5.  Organisation und Verwaltung

Über die Organisation und Verwaltung des Landesamts trifft das Staatsministerium weitere Anordnungen.

6.  Inkrafttreten

6.1 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft.

6.2 

Abweichend von Nr. 6.1 treten Nr. 4 am 1. August 2019 und Nr. 3 am 1. September 2019 in Kraft.

6.3 

¹Mit Ablauf des 31. Juli 2019 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Aufgaben der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern“ vom 10. April 2013 (KWMBl. S. 188) außer Kraft. ²Zugleich werden der letzte Satz in Nr. III der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst „Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten für die Gymnasien“ vom 9. Juli 2015 (KWMBl. S. 118) und Nr. 6 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst „Übersicht über mittlere Schulabschlüsse an öffentlichen und staatlich anerkannten Schulen“ vom 30. April 2007 (KWMBl. I S. 207), die durch Bekanntmachung vom 15. März 2011 (KWMBl. S. 57) geändert wurde, aufgehoben. ³Mit Ablauf des 31. August 2019 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst „Organisation und Verwaltung der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport“ vom 10. Oktober 1991 (KWMBl. S. 407) außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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