ArbSchV: Verordnung über die Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes und der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen (Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV) Vom 21. April 2009 (GVBl. S. 116) BayRS 2030-2-28-F (§§ 1–4)
Es erlassen auf Grund von
Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F)
die Bayerische Staatsregierung,
Art. 99 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F) und Art. 2 des Bayerischen Gesetzes über die Zuständigkeit zum Vollzug von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Anlagen- und Produktsicherheit und des Chemikalienrechts (Bayerisches Arbeitsschutz-Zuständigkeitsgesetz – BayArbZustG) vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 423, BayRS 805-1-UG), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (GVBl. S. 442),
die Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 ¹Diese Verordnung gilt für die Beamten, Beamtinnen, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes. ² § 3 gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Justizvollzugs und der Feuerwehr, soweit diese zu Tätigkeiten im Sinn des § 3 Abs. 1 herangezogen werden.
§ 2 Die auf Grund des § 18 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes finden Anwendung.
§ 3 (1) Die folgenden Absätze gelten für alle Einsatztätigkeiten der Polizei, des Verfassungsschutzes, des Justizvollzugs und der Feuerwehr, die dem Vollzug gesetzlicher Aufgaben dienen, und für Einsatzvorbereitungstätigkeiten, insbesondere bei Übungen unter Einsatzbedingungen.
(2) ¹Soweit und solange öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit, kann bei Tätigkeiten nach Abs. 1 ganz oder zum Teil von den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der in § 2 genannten Rechtsverordnungen abgewichen werden. ²Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen nach Satz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.
(3) ¹Die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei denen nach Abs. 2 von Arbeitsschutzvorschriften abgewichen wird, ist auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen im Sinn des § 5 Abs. 1 ArbSchG in den Arbeitsschutzbestimmungen der jeweiligen Dienstvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Arbeitsschutzvorschriften zu regeln. ²Im Übrigen haben die für den Einsatz vor Ort Verantwortlichen bei ihren Entscheidungen soweit möglich die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu berücksichtigen.
§ 4 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. April 2009 tritt die Verordnung über die Anwendung der auf das Arbeitsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen auf Beamte (Arbeitsschutzverordnung – ArbSchV) vom 28. Juli 1998 (GVBl S. 478, BayRS 2030-2-28-F) außer Kraft.
München, den 21. April 2009
Horst Seehofer
Joachim Herrmann, Staatsminister
Dr. Beate Merk, Staatsministerin
Dr. Wolfgang Heubisch, Staatsminister
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