Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe 2014, AKVS 2014
DE - Landesrecht Bayern

Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe 2014, AKVS 2014

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1.  Allgemeines

1.1 

¹Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 09/2015 vom 7. April 2015, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 20 vom 31. Oktober 2015, die „Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen“, Ausgabe 2014 (AKVS 2014) mit der Bitte um Einführung bekannt gegeben. ²Die AKVS 2014 ersetzt die „Anweisung zur Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen – AKS 1985“.

1.2 

¹Die AKVS 2014 erstreckt sich auf die projektbezogenen Kosten (Zweckausgaben) für den Neubau und die Erweiterung, den Um- und Ausbau sowie die Erhaltung und Erneuerung von Straßen, Ingenieurbauwerken und besonderen Anlagen (z.B. Rastanlagen). ²Sie regelt die Anforderungen an Inhalt, Form und Umfang der kostenbeschreibenden Unterlagen, um eine einheitliche Vorgehensweise gewährleisten zu können.

2.  Anwendung

2.1 

Die AKVS 2014 ist rückwirkend zum 16. Juni 2016 für alle Phasen der Planung, Bauvorbereitung und Baudurchführung für Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, bei der Ermittlung der projektbezogenen Kosten anzuwenden.

2.2 

¹Laufende Planungen können in der aktuellen Planungsstufe nach der AKS 1985 abgeschlossen werden, in allen weiteren Planungsstufen sind die Unterlagen nach AKVS 2014 aufzustellen. ²Für die erstmalige Einstellung in den Straßenbauplan aller ab 2016 zum Bau freigegebenen Maßnahmen sind die Haushaltsunterlagen gemäß AKVS 2014 vorzulegen. ³In Bau befindliche Maßnahmen können generell in der bisherigen Form abgeschlossen werden.

2.3 

¹Den kommunalen Straßenbaulastträgern wird empfohlen, die AKVS 2014 auch für ihre eigenen Planungen anzuwenden. ²Maßnahmen, für die Anträge auf Gewährung von Bundes- und Landeszuschüssen gewährt werden sollen, sind in Anlehnung an die RE 2012, Teil II, aufzustellen (vgl. Nr. 11.1.1 der Richtlinien für die Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger – RZStra – vom 12. Januar 2007 (AllMBl. S. 4), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. November 2015 (AllMBl. S. 551) geändert worden sind). ³Die AKVS 2014 ist Bestandteil der Entwurfsaufstellung nach RE 2012.

2.4 

Hinweise zum Vollzug der AKVS 2014 in der Bayerischen Straßenbauverwaltung wurden mit gesonderten Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bekannt gegeben.

3.  Bezugsmöglichkeit

Die AKVS 2014 kann bei der FGSV Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, bezogen werden.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
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