Anschlusstarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Vom 12. November 2014 (§§ 1–2)
DE - Landesrecht Bayern

Anschlusstarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Vom 12. November 2014 (§§ 1–2)

Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 ¹Die Tarifvertragsparteien schließen den nachfolgend genannten Tarifvertrag in der Fassung als Anschlusstarifvertrag ab, in der er am 4. Juni 2014 zwischen dem Freistaat Bayern und der dbb beamtenbund und tarifunion vereinbart worden ist. ²Dessen Text ist als Anlage beigefügt: Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 4. Juni 2014 zum Tarifvertrag über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern vom 23. Juli 2007.
§ 2 ¹Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. ²Der in § 1 genannte Tarifvertrag tritt außer Kraft, wenn das materielle Tarifrecht gegenüber einer der dort bezeichneten vertragsschließenden Parteien außer Kraft tritt. ³In beiden Fällen wird die Nachwirkung gemäß § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen.
München, 12. November 2014
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