Änderung der Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien
DE - Landesrecht Bayern

Änderung der Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien

1. 

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über die Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien (KatSZR) vom 25. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 350) wird wie folgt geändert:

1.1 

Nr. 4.5.1.5 wird wie folgt geändert:

1.1.1 

Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:
"
⁶Ein zweiter ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL kann nicht gefördert werden, wenn in der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde bereits ein aus Mitteln des Katastrophenschutzes geförderter ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 vorhanden ist, für den die Bindungsfrist nach Nr. 7.4 noch nicht abgelaufen ist.
"

1.1.2 

Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

1.2 

Nach Nr. 4.5.1.5 wird folgende Nr. 4.5.1.6 eingefügt:
"
¹Die Regierungen legen pro Regierungsbezirk einen Standort für einen ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 fest, der insbesondere der Unterstützung der Regierungskontingentführung dienen soll. ²Die Festlegung erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. ³An dem festgelegten Standort kann abweichend von Nr. 4.5.1.5 Satz 6 und 7 ein zusätzlicher ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 gefördert werden. ⁴In den Bewilligungsbescheid ist eine Auflage aufzunehmen, dass der ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 vorrangig der jeweiligen Regierung für die Aufgaben der Kontingentführung bei Katastrophen beziehungsweise entsprechenden Übungen zur Verfügung steht, sofern dadurch nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben durch den Zuwendungsempfänger gefährdet ist.
"

1.3 

In Nr. 4.5.8 wird die Angabe „Nr. 4.5.1.1“ durch die Angabe „Nrn. 4.5.1.1 und 4.5.1.4“ ersetzt.

1.4 

Nr. 6 wird wie folgt geändert:

1.4.1 

Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"
²Der Stellungnahme der Kreisbrandinspektion bedarf es bei Anträgen nach Nr. 2 Buchst. h nicht.
"

1.4.2 

Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3 bis 7.

1.5 

In Nr. 7.2 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 2022 bis zum 25. Juli“ durch die Wörter „im Jahr 2023 bis zum 19. Mai“ ersetzt.

1.6 

Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

2. 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor

Anlagen 

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