AGZweigstV: Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen (Amtsgericht-Zweigstellen-Verordnung – AGZweigstV) Vom 30. Mai 1973 (BayRS IV S. 500) BayRS 300-2-3-J (§§ 1–5)
Auf Grund von Art. II § 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (BGBl. III 300-5) sowie Art. 1 § 3 Satz 1, Art. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom 6. Dezember 1933 (BGBl. III 300-4) erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
§ 1 Amtsgerichtliche Zweigstellen bestehen in den Bezirken der folgenden Amtsgerichte:
Amtsgericht Aschaffenburg
Zweigstelle in Alzenau i. UFr.;
Amtsgericht Obernburg a. Main
Zweigstelle in Miltenberg;
§ 2 ¹Die Bezirke der Zweigstellen umfassen die in der
§ 3 (1) Die Zweigstellen sind in ihrem Bezirk für sämtliche amtsgerichtliche Geschäfte zuständig, soweit nicht im Rahmen der Geschäftsverteilung Abweichendes bestimmt wird.
(2) Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:
Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Amtsgerichten übertragen ist,
Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen,
Strafsachen nach dem Weingesetz und nach dem Lebensmittelrecht,
Familiensachen nach § 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz.
§ 4 Das Amtsgericht Sonthofen ist für solche Verfahren zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei der früheren Zweigstelle Sonthofen anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.
§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1973 in Kraft
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