Amtliche Anerkennung von Betriebsgutachten
DE - Landesrecht Bayern

Amtliche Anerkennung von Betriebsgutachten

Die LME Nr. F 10 791/58-NW 250 vom 16. Oktober 1958 (LMBI 1958 S. 145) und die LME Nr. F 4437/60-NW 250 vom 20. April 1960 (LMBI 1960 S. 66) werden aufgehoben. Nachstehend wird aus Gründen der Vorschriftenbereinigung der Inhalt dieser Entschließung gemeinsam abgedruckt (Ziff. I, III). Hinzugefügt ist eine Bestimmung über die Höhe der Gebühren im Falle der Nichtanerkennung von Betriebsgutachten (Ziff. II). Ferner ist die Neufassung der in der Anlage beigefügten Muster für Rechtsbehelfsbelehrungen zu beachten.
Im Benehmen mit dem Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Ministerialforstabteilung - erging folgende Entschließung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 26. August 1958 Nr. S 2194 a – 3 – 76 065 (Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 3. September 1958 Nr. 36 Seite 1026):
„S 2194 a – 3 – 76 065
München, den 26. August 1958
An die Oberfinanzdirektionen
München und Nürnberg
Betreff: Besteuerung von außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft; hier: Amtliche Anerkennung von Betriebsgutachten.
Nach § 34 b Abs. 4 Ziff. 1 EStG sind die ermäßigten Steuersätze für die außerordentlichen Einkünfte aus Forstwirtschaft nur anzuwenden, wenn auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt ist. Der Nutzungssatz muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind. In § 68 Abs. 1 bis 4 EStDV ist der Zeitpunkt angegeben, auf den das Betriebsgutachten oder das Betriebswerk aufzustellen ist.
Ein Betriebsgutachten kommt nur für die Fälle in Betracht, in denen nicht schon nach allgemeinen forstwirtschaftlichen Grundsätzen ein Betriebswerk aufgestellt ist, somit höchstens für forstwirtschaftliche Betriebe oder Bauernwaldungen von nicht mehr als 100 ha Fläche.
Bei der Aufstellung des Betriebsgutachtens, für das zweckmäßigerweise die von der Finanzverwaltung im Benehmen mit der Staatlichen Forstverwaltung entworfenen Formblätter verwendet werden, können sich die Forstwirte privater Sachverständiger bedienen. Im Einvernehmen mit dem Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - Ministerialforstabteilung - werden als zuständige Behörden für die amtliche Anerkennung der Betriebsgutachten in Bayern die Oberforstdirektionen bestimmt. Die Überprüfung der Betriebsgutachten kann im Benehmen mit den örtlich zuständigen Forstämtern erfolgen. Dabei erscheint es zweckmäßig, vorher mit den forstwirtschaftlichen Sachverständigen der Oberfinanzdirektion Fühlung zu nehmen, um eine nachträgliche Beanstandung der Betriebsgutachten durch das Finanzamt (Abschnitt 212 Abs. 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien) nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Betriebsgutachten sind in dreifacher Fertigung vorzulegen; je eine Fertigung geht nach Anerkennung dem Antragsteller und dem forstwirtschaftlichen Sachverständigen der Oberfinanzdirektion zu, während eine Fertigung bei der Anerkennungsbehörde verbleibt.
Die Dienststellen der Staatlichen Forstverwaltung werden in allen Fällen als Anerkennungsbehörden tätig sein, in denen die außerordentlichen Holznutzungen nach dem 31. Dezember 1957 angefallen sind oder in denen aus anderen Gründen die Anerkennung eines Betriebsgutachtens beantragt wird. In Ergänzung der – nicht veröffentlichten – Entschließung vom 26. April 1957 S 2143 - 22/18 - 32465 bin ich damit einverstanden, dass für die außerordentlichen Holznutzungen, die vor dem 1. Januar 1958 angefallen sind, das Gutachten eines forstwirtschaftlichen Sachverständigen der jeweils zuständigen Oberfinanzdirektion als Ersatz für das amtlich anerkannte Betriebsgutachten der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Sollte jedoch der Steuerpflichtige mit diesem Gutachten nicht einverstanden sein, dann muss er ein von der Staatlichen Forstverwaltung anerkanntes Betriebsgutachten beibringen.
Für die amtliche Anerkennung der Betriebsgutachten sind nach den Artikeln 1, 2 und 6 des Kostengesetzes vom 17. Dezember 1956 (BayBS III S. 442) Kosten zu erheben; es ist vorgesehen, im Kostenverzeichnis eine Gebühr von 0,50 DM je Festmeter des Nutzungssatzes, mindestens 20 DM festzusetzen. Außerdem sind die entstehenden Auslagen (Tagegeld, Reisekosten) zu ersetzen.
Allgemein weise ich noch darauf hin, dass mit der Beibringung eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens noch nicht alle Voraussetzungen für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf die außerordentlichen Holzeinkünfte erfüllt sind. Vielmehr müssen nach § 34b Abs. 4 Ziffern 2 bis 4 EStG auch noch die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden, d.h. mindestens müssen die Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) von den übrigen Nutzungen getrennt nachgewiesen werden;
die Bücher müssen ordnungsgemäß geführt werden, wenn nach § 161 Abs. 1 Ziff. 1 AO eine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht;
Schäden infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalles dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden."
Zufolge Note des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 1. September 1960 Nr. A 6125 - 54662 betreff: Kostenwesen; hier: Kosten für die amtliche Anerkennung von Betriebsgutachten wird angeordnet, dass die unter Ziff. I genannte Gebühr von 0,50 DM je fm des im Gutachten des Antragstellers ermittelten Nutzungssatzes, mindestens aber 20 DM, auch dann zu erheben ist, wenn die amtliche Anerkennung wegen nachgewiesener Unrichtigkeit des Betriebsgutachtens versagt werden muss. Daneben sind die angefallenen Auslagen i. S. des Art. 13 Abs. 1 KG in voller Höhe zu fordern.
Für das Verfahren bei der amtlichen Anerkennung sind folgende Hinweise zu beachten:
In dem neuen, von den Oberfinanzdirektionen aufgestellten Formblatt II/40 „Forstwirtschaftliches Betriebsgutachten" ist in Fußnote 1 verlangt, dass die bestandsweise erhobenen Einzelunterlagen und eine maßstabgerechte Planskizze (1 : 5000) beizulegen sind. Hiernach hat der Anfertiger des Gutachtens eine Aufstellung der bestandsweise erhobenen Einzelunterlagen nach Fläche, Alter, Holzartenanteil, Bonität, Bestockungsgrad, Zuwachs, Vorrat und Nutzung beizugeben. Liegen diese Unterlagen nicht bei oder sind sie unvollkommen, ist die Prüfung abzulehnen bzw. zurückzustellen, bis die fehlenden Unterlagen beigebracht werden.
Zur Erreichung eines einheitlichen Vorgehens ist die Verwendung der in den „Hilfstafeln" der Bayer. Staatsforstverwaltung enthaltenen Ertragstafeln erwünscht, wobei besonders darauf hingewiesen wird, dass bei Fi das einschlägige Wuchsgebiet beachtet wird.
Das Wesen des Betriebsgutachtens liegt darin, dass es in der von der Finanzverwaltung mit Formblatt II/40 festgelegten einfachen Form erstellt wird. Auch die Überprüfung der Gutachten für die amtliche Anerkennung soll dementsprechend einfach und ohne großen Zeitaufwand erfolgen.
Zu nachfolgend aufgeführten Punkten der vom Bundesfinanzminister erlassenen Nutzungssatzrichtlinien (abgedruckt in der Allg. Forstzeitschrift 1956 Nr. 21/22) wird im Einvernehmen mit den Sachverständigen der Oberfinanzdirektionen für die Betriebsgutachten bestimmt:
Bei Ziff. 12 Zuwachsberechnung. Bei 10-jähriger Dauer des Wirtschaftsplanes wird ein 5-jähriger Zuwachs aufgerechnet. Mit Rücksicht auf die in der praktischen Wirtschaft sich gegenüber den Ertragstafeln ergebenden geringeren Erträge sind die Ansätze der Ertragstafeln wie folgt zu kürzen: der dGzu bei Laubholz um 10 %, bei Nadelholz um 20 %.
Bei Ziff. 13 Vorratsberechnung. Der Vorrat der jüngeren Bestände ist nach den Ertragstafeln zu ermitteln. Bei den haubaren und angehend haubaren Beständen ist der Vorrat durch zuverlässige Messung zu erfassen (i. d. R. durch Vollkluppung, bei gleichförmigen Verhältnissen auch durch Repräsentativverfahren).
Bei Ziff. 14. Der Hiebssatz wird zweckmäßig in der gleichen Weise ermittelt, wie in der Bayer. Forsteinrichtungsanweisung unter Ziff. V 5 angegeben ist. Hierbei ist aber zu beachten, dass nur die Ergebnisse der objektiven Zustandserfassung bei der Bemessung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind sonach nicht die Nutzungen, die nach dem Willen des Betriebsinhabers in einem Zeitraum von 10 Jahren erzielt werden sollen (subjektiver Hiebssatz), sondern die Nutzungen, die unter Berücksichtigung der vorhandenen Ertragsfähigkeit nachhaltig erzielt werden können (objektive Nutzungsmöglichkeit). Volle Ertragsfähigkeit ist nicht vorhanden, wenn beispielsweise Schutzwaldeigenschaft vorliegt oder wenn infolge Streulage und geringer Parzellengröße oder ungünstiger Grundstücksform und Lage ertragsschmälernde Randwirkungen bestehen oder bei Gemengelage nachbarliche Rücksichten kraft Gesetzes geboten sind, oder falls im Altersklassenaufbau die jüngsten Altersklassen stark überwiegen.Der Gutachter hat sich, soweit veranlasst, textlich zu den Grundsätzen der Hiebssatzermittlung zu äußern (Umtriebszeit, Ertragsermittlungsverfahren, verwendete Ertragstafel, u. U. auch über den „Ausgleichszeitraum" für Abnutzung evtl. vorhandener Übervorräte, da es wichtig ist, die Vorstellungen des Gutachters über diesen möglicherweise sehr wesentlichen Faktor der Nutzung kennen zu lernen).
Bei Ziff. 15 Umtriebszeit. Sie ist innerhalb folgender Grenzen festzusetzen:
Fichte
70 – 100 Jahre
Tanne
90 – 130 Jahre
Kiefer, Bauholz
90 – 120 Jahre
" Grubenholz
60 – 80 Jahre
" Wertholz
120 – 140 Jahre
Lärche
100 – 120 Jahre
Buche
100 – 140 Jahre
Eiche
140 – 160 Jahre
Weichlaubholz
60 – 80 Jahre.
Sofern unter bestimmten Verhältnissen auch die Fichte nachweisbar nur in Grubenholz bzw. Faserholzumtrieben bewirtschaftet zu werden pflegt, können bei der Aufstellung des Nutzungssatzes auch nur diese tatsächlich eingehaltenen niedrigeren Umtriebszeiten in Ansatz gebracht werden.
Das Verfahren bei den sonstigen Betriebsarten, Ziff. 21 mit 24 (Plenterwald, Mittel-, Niederwald, Übergangswald), regelt sich in Anlehnung an die in der Bayer. Forsteinrichtungsanweisung Ziff. VI angegebenen Richtlinien.
Überprüfung im Wald ist erforderlich.
Wenn im Zeitpunkt der amtlichen Anerkennung das gefällte Holz nicht mehr am Schlage liegt, ist der Waldbesitzer zu veranlassen, sich vom Finanzamt eine Bescheinigung über Art und Höhe des durchgeführten Einschlages zu erholen, damit das Forstamt den früheren Tatbestand nachprüfen kann. Liegt beim Finanzamt eine diesbezügliche Meldung des Waldbesitzers nicht vor, hat er selbst eine mit eigenhändiger Unterschrift versehene Erklärung über den vollzogenen Einschlag abzugeben.Bringt der Waldbesitzer die Bescheinigung bzw. Erklärung nicht bei, ist die Anerkennung abzulehnen.
Hinsichtlich des Kreises der Sachverständigen bleibt es den
Die amtliche Anerkennung ist nur für Betriebsgutachten bis zu einer Fläche von rund 100 ha vorgesehen. Darüber hinaus sind die Sachverständigen der Oberfinanzdirektionen zuständig.
Bei der Übersendung der für den Antragsteller (Waldbesitzer) vorgesehenen Ausfertigung des amtlich anerkannten Betriebsgutachtens ist gleichzeitig ein Schreiben beizugeben, worin die Kosten, der Einzahlungstermin usw. mitgeteilt werden (Höhe der Gebühren siehe vorletzter Absatz der in Ziff. I abgedruckten FME). Ferner ist auf dem Formblatt die Bemerkung beizufügen, dass der Nutzungssatz durch die Finanzbehörden noch abgeändert werden kann.
Im Falle der Ablehnung oder Abänderung des Betriebsgutachtens ist die aus der Anlage zu entnehmende Rechtsmittelbelehrung mit eigenem Schreiben der dem Antragsteller zuzuleitenden Ausfertigung des amtlich anerkannten Betriebsgutachtens beizugeben. Mit diesem Schreiben sind auch die Kosten usw. (vgl. Ziff. II) anzufordern.
Bis 20. Januar jeden Jahres melden die
Für die Rechtsbehelfsbelehrung liegt ein Muster an.
I. A.
Dr. Woelfle
Ministerialdirektor
Die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Verwaltungsakt der
„Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unterfertigten …….. in ……..... einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in ………schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist; sie kann nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist wegen höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern oder die Behörde) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden."
Ablehnende Widerspruchsbescheide sind mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen:
„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht in …......... schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern oder die Behörde) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden."
Ist die Entscheidung vor dem 1. April 1960 ergangen, so bleiben die Rechtsmittel oder sonstigen Rechtsbehelfe statthaft, die es nach bisherigem Recht waren (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO).
Hat der Lauf einer Frist für ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf vor dem 1. April 1960 begonnen, so richten sich vorbehaltlich des § 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 2 und 3 VwGO die Frist und die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nach bisherigem Recht (§ 195 Abs. 6 Nr. 4 Satz 1 VwGO).
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