AVG
DE - Landesrecht Bayern

AVG: Allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft

Gemäß den Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 15.2 Satz 1 zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1973 (FMBl S. 257), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (StAnz Nr. 28), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes die nachstehenden Verwaltungsvorschriften.
Anlage:
Die folgenden Regelungen gelten für Zuwendungen aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie an die gewerbliche Wirtschaft aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ sowie der bayerischen Förderungsprogramme, soweit in deren Richtlinien auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft Bezug genommen wird.

1.  Bewilligungsvoraussetzungen

1.1 

Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft werden nach besonderen Richtlinien gewährt.

1.2 

Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint, und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig.

1.3 

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die bei Stellung des Antrags (siehe Nr. 3.1) auf Gewährung der Zuwendung noch nicht begonnen waren. Im Einzelfall kann das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Ausnahmen zustimmen. Es kann die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall auf die Regierungen übertragen.

1.3.1 

Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

1.3.2 

In den Fällen der Nr. 1.4 wird die Zustimmung gemäß Nr. 1.3 Satz 2 im Einvernehmen mit den übrigen Beteiligten von der Stelle erteilt, bei der die höchste Zuwendung beantragt wurde.

1.4 

Sollen für dasselbe Vorhaben Zuwendungen ausnahmsweise von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, haben die Zuwendungsgeber in der Regel vor der Bewilligung Einvernehmen mindestens herbeizuführen über

1.4.1 

die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben

1.4.2 

die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),

1.4.3 

die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),

1.4.4 

die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung (z.B. in den Fällen der Nr. 6),

1.4.5 

den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Die Bewilligungsbehörde hat den Obersten Rechnungshof vorher zu unterrichten.

1.4.6 

Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber (s. Nr. 1.4.2) sind möglichst auszuschließen. Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf. Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4.4 ist festzulegen, dass nur eine fachlich zuständige staatliche Verwaltung zu beteiligen ist.

2.  Höhe der Zuwendung

2.1 

Die Zuwendung wird grundsätzlich als Anteilsfinanzierung bewilligt. Sie ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

2.2 

Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Zuwendung nur insoweit bewilligt werden darf, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (vgl. Art. 23 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayHO). Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Staatsmittel sind deshalb sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch Nr. 2.3). Hierzu gehören auch steuerliche Vergünstigungen, die der Zuwendungsempfänger im Zusammenhang mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben erhält.

2.3 

Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse Dritter, sollen sich diese angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

2.4 

Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. dazu auch Nr. 3.3).

3.  Antragsverfahren

3.1 

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag ist auf einem amtlichen Antragsformular bei einer zur Entgegennahme des Antrags berechtigten Stelle einzureichen.

3.2 

Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

3.3 

Dem Antrag sind insbesondere ein Investitions- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) sowie eine Erklärung beizufügen, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist. Ist der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, darf er im Investitions- und Finanzierungsplan nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) ansetzen.

3.4 

Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere eingegangen werden auf

3.4.1 

Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,

3.4.2 

die Beteiligung anderer Dienststellen (ggf. auch in fachtechnischer Hinsicht),

3.4.3 

den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.4),

3.4.4 

die Sicherung der Gesamtfinanzierung.

3.5 

Ergänzend zu den Richtlinien über den Vollzug des Bayerischen Subventionsgesetzes vom 14. Dezember 1976 (StAnz Nr. 53, WVMBl 1977 S. 64) in der jeweils geltenden Fassung ist folgendes zu beachten:

3.5.1 

Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag diejenigen Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (Art. 1 des Bayerischen Subventionsgesetzes - BaySubvG - vom 23. Dezember 1976, GVBl S. 586, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz - SubvG - vom 29. Juli 1976, BGBl I S. 2037), die nach

3.5.1.1 

dem Zuwendungszweck,

3.5.1.2 

Rechtsvorschriften,

3.5.1.3 

diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),

3.5.1.4 

besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinzuweisen.

3.5.2 

Zu den Tatsachen nach Nr. 3.5.1 gehören insbesondere solche,

3.5.2.1 

die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind (Nr. 3.2),

3.5.2.2 

die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Investitions- und Finanzierungsplans oder sonstiger nach Nrn. 3.2 und 3.3 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,

3.5.2.3 

von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 48, 49, 49a BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist,

3.5.2.4 

die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (Art. 1 BaySubvG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SubvG).

3.5.3 

Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (Art. 1 BaySubvG in Verbindung mit § 4 SubvG).

3.5.4 

Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.

3.5.5 

Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen in Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (Art. 1 BaySubvG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SubvG).

4.  Bewilligung

4.1 

Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies nach Maßgabe des Art. 39 BayVwVfG zu begründen.

4.2 

Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:

4.2.1 

die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,

4.2.2 

Art (VV Nr. 2 zu Art. 23 BayHO) und Höhe der Zuwendung,

4.2.3 

die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks (z.B. Art und Umfang der Maßnahme, Zahl der betroffenen Arbeitsplätze o.ä.) und die Angabe, wie lange die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden sind (Bindungsfrist),

4.2.4 

den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben; werden der Bemessung der Zuwendung nicht die gesamten Ausgaben zugrunde gelegt, so muss, soweit erforderlich, aus dem Zuwendungsbescheid oder den Anlagen dazu die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben hervorgehen,

4.2.5 

den Bewilligungszeitraum; dieser kann über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, so weit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,

4.2.6 

bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,

4.2.7 

soweit zutreffend und erforderlich, den Hinweis auf die in Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach Art. 1 BaySubvG in Verbindung mit § 3 SubvG,

4.2.8 

die Besonderen Nebenbestimmungen, etwaige Abweichungen und zusätzliche Nebenbestimmungen (Nr. 5).

5.  Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1 

Die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (

5.1.1 

Erhöhungen des verbindlichen Investitions- und Finanzierungsplans über die in Nr. 1.2 der Besonderen Nebenbestimmungen genannten Fälle hinaus zulassen, wobei die Durchfinanzierung des Investitionsvorhabens in jedem Fall gesichert sein muss,

5.1.2 

bei Vorliegen besonderer Umstände die Frist für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Besonderen Nebenbestimmungen festlegen,

5.1.3 

anstelle eines einfachen Verwendungsnachweises einen vollen Verwendungsnachweis (mit der Vorlage von Belegen) verlangen,

5.1.4 

in Einzelfällen Ausnahmen von den Nrn. 3 und 4 der

5.2 

Über die Besonderen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:

5.2.1 

Die Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches sowie bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung; wegen der in Betracht kommenden Sicherheitsleistungen gelten die VV Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 zu Art. 59 BayHO sinngemäß.

5.2.2 

Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises. Dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen.

6.  Zuwendungen für Baumaßnahmen

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen kann die fachlich zuständige technische Verwaltung gutachtlich beteiligt werden und es können zusätzliche Unterlagen angefordert werden.

7.  Auszahlung der Zuwendungen

7.1 

Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Auszahlung von Zuschüssen kann von der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids abhängig gemacht werden. Diese kann der Zuwendungsempfänger durch Erklärung eines Rechtsbehelfsverzichts herbeiführen.

7.2 

Bei der Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird. Die ausgezahlten Beträge müssen voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.

7.3 

Ist im Zuwendungsbescheid der Einbehalt einer Restrate vorgesehen, so ist dieser Betrag, soweit nicht besondere Hinderungsgründe bestehen, spätestens zwei Monate nach Vorlage der für den Verwendungsnachweis notwendigen Unterlagen auszuzahlen. Vor der Auszahlung hat die Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen die Auszahlung nicht bestehen.

8.  Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1 

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendungen und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. Art. 43, 48, 49, 49a BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind nach Maßgabe des Art. 39 BayVwVfG unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen.

8.2 

Es ist wie folgt zu verfahren:

8.2.1 

Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (Art. 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 der Besonderen Nebenbestimmungen zu sehen. Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen sollen bei zurückzufordernden Beträgen von weniger als 50 € unterbleiben.

8.2.2 

Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtswidrigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 48 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, gemäß Art. 49a BayVwVfG zurückzufordern; das gilt insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.

8.2.3 

Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtmäßigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, gemäß Art. 49a BayVwVfG zurückzufordern, soweit sie innerhalb der Frist der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.
Ein Fall des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden.
Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen, wenn
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken (einschließlich Gebäuden) und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im übrigen 10 Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.

8.2.4 

Die Bewilligungsbehörde hat des Weiteren zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, gemäß Art. 49a BayVwVfG zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger

8.2.4.1 

die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für Zahlungen verwendet oder

8.2.4.2 

im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG und vorstehende Nr. 5) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

8.3 

In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.4 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u.a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach Art. 28 BayVwVfG wird hingewiesen.

8.4 

Erhält die Bewilligungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, die eine Rücknahme oder einen Widerruf eines Zuwendungsbescheides rechtfertigen, so ist die Jahresfrist der Art. 48 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 2 Satz 2 und 49 Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG zu beachten.

8.5 

Die Erstattung und Verzinsung von bereits gewährten Leistungen richtet sich nach Art. 49a BayVwVfG. Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch grundsätzlich im Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung.

8.6 

Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 8.2.4) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung regelmäßig ebenfalls Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.

9.  Überwachung der Verwendung

9.1 

Die Verwaltung hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen. Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr nach Haushaltsstellen gegliederte Übersichten zu führen über

9.1.1 

Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,

9.1.2 

die zur Zahlung angewiesenen Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen. Ferner ist die zeitgerechte Vorlage des Verwendungsnachweises und dessen Abgabe an die rechnungslegende Stelle sowie der Zeitpunkt dessen Prüfung durch die Verwaltung zu dokumentieren.

9.2 

Dem Obersten Rechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nr. 9.1 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.

10.  Nachweis der Verwendung

10.1 

Die Bewilligungsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Besonderen Nebenbestimmungen zu verlangen.

10.2 

In der Regel genügt ein einfacher Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen).

10.3 

Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger eine Erklärung folgenden Inhalts zu verlangen: In Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben wird versichert, dass
die Einnahmen und Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind (bei Förderung von Baumaßnahmen: und mit der Baurechnung übereinstimmen),
die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt wurden,
die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wurde,
die im Zuwendungsbescheid einschließlich den dort enthaltenen Nebenbestimmungen genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden.
Dem Unterzeichner ist bekannt, dass die Zuwendung im Fall ihrer zweckwidrigen Verwendung der Rückforderung und Verzinsung unterliegt.

10.4 

Der Nachweis der Verwendung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn er die in den Besonderen Nebenbestimmungen geforderten Angaben enthält und die Prüfung des Verwendungsnachweises (Nr. 11) ohne Mehraufwand gewährleistet ist.

11.  Prüfung des Verwendungsnachweises

11.1 

Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat unverzüglich nach Eingang des Verwendungsnachweises zu prüfen, ob

11.1.1 

der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,

11.1.2 

die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den beigefügten Belegen und Verträgen zweckentsprechend verwendet worden ist,

11.1.3 

der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Die Bewilligungsbehörde kann den Verwendungsnachweis voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. Sie kann Belege, Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen und örtliche Erhebungen durchführen. Vorgelegte Belege sind, soweit sie in die Prüfung einbezogen worden sind, mit einem Prüfzeichen zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Auf die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 und Art. 49 Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG ist besonders zu achten.

11.2 

Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. Dabei ist auch festzuhalten, welche Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind (einschließlich Eingangsdatum).

11.3 

Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises und des Prüfungsvermerks.

11.4 

Der Prüfungsvermerk ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen.

12.  Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger

Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte als weitere Zuwendungsempfänger weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, wie und unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihm gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. Gegenüber dem Dritten sind die subventionserheblichen Tatsachen nach Art. 1 BaySubvG in Verbindung mit § 2 SubvG zu bezeichnen (vgl. Nr. 3.5).

13.  Besondere Regelungen

13.1 

Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 12 ergeben, werden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geklärt.

13.2 

Soweit Regelungen nach Nr. 13.1 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof herzustellen. Soweit der Oberste Rechnungshof es für erforderlich hält, ist zu bestimmen, dass bei Maßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ein Zwischennachweis zu führen ist.

14.  In-Kraft-Treten

14.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

14.2 

Gleichzeitig treten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG), Bekanntmachung vom 29. Mai 1985 Nr. 3560 - III/3b - 1090 (WVMBl S. 27) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (Besondere Nebenbestimmungen - BNZW), Bekanntmachung vom 29. Mai 1985 Nr. 3560 - III/3b - 25 102 (WVMBl S. 33) außer Kraft.
Dr. Joachim Kormann
Ministerialdirektor

Anlage 

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