UIGVV: Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Umweltinformationsrecht
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlässt zur Ausführung des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 933, BayRS 2129-1-4-U) im Benehmen mit der Bayerischen Staatskanzlei und den Bayerischen Staatsministerien folgende Bekanntmachung:
1. Anwendungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für die Bestimmung der informationspflichtigen Stellen gemäß den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Abweichungsbefugnis nach Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG.
2. Bestimmung der informationspflichtigen Stellen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG
¹Nach den Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juli 2013 (Az. C-515/11) ist Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG dahingehend auszulegen, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch die in Art. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bezeichneten Stellen auch den Erlass von Gesetzen im nur materiellen Sinn umfasst, insbesondere von Rechtsverordnungen und Satzungen. ²Die bezeichneten Stellen sind nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz grundsätzlich verpflichtet, zu Umweltinformationen über diese Verfahren Zugang zu gewähren.
3. Informationspflicht der obersten Landesbehörden
¹Nach den Vorgaben des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Februar 2012 (Az. C-204/09) nehmen oberste Landesbehörden keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, soweit und solange sie im Rahmen der formellen Gesetzgebung tätig werden. ²Während der Dauer dieser Gesetzgebungsverfahren sind sie keine informationspflichtigen Stellen. ³Nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren sind sie jedoch gemäß dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz grundsätzlich verpflichtet, zu Umweltinformationen über diese Verfahren Zugang zu gewähren.
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft und gilt unbefristet.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
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