Allgemeine Verfügung über die Verschollenheitsliste
1.
Die Verschollenheitsliste wird wie folgt bezeichnet:
„Verschollenheitsliste
herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
auf Grund des Artikels 2 § 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung.“
Die Verschollenheitsliste erscheint nach Bedarf, in der Regel monatlich.Sie ist in folgender Weise unterteilt:
Liste A:
Aufgebote
Liste B:
Öffentliche Aufforderungen
Anhang I
Aufgebote und öffentliche Aufforderungen in Verfahren zur Änderung einer Feststellung über die Todeszeit
Liste C:
Todeserklärungen
Liste D:
Beschlüsse über Feststellungen des Todes und des Zeitpunktes des Todes
Anhang II:
Aufhebungs- und Änderungsbeschlüsse sowie Beschlüsse im Beschwerdeverfahren
Die fortlaufend nummerierten Ausgaben der Verschollenheitsliste enthalten den Ausgabetag sowie innerhalb jeder der Listen A, B, C, D und jedes Anhangs die dafür bestimmten Bekanntmachungen in alphabetischer Folge der Familiennamen der Personen, auf die sie sich beziehen.
Liste A trägt folgende Überschrift:
„Liste A:
Aufgebote“
Die gerichtliche Todeserklärung der nachstehend bezeichneten, vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermissten Personen ist beantragt worden.Die bezeichneten Personen werden hiermit aufgefordert, sich zu melden, widrigenfalls sie für tot erklärt werden können.
Alle, die Auskunft über eine der bezeichneten Personen geben können, werden hiermit aufgefordert, Anzeige zu machen.
Meldung und Anzeige haben bis zum Ende der Aufgebotsfrist bei dem bezeichneten Amtsgericht zu erfolgen.
Die mit Buchstaben bezeichneten nachstehenden Angaben bedeuten: (a) Anschrift am letzten bekannten Wohnsitz, (b) letzte bekannte Truppenanschrift, (c) zuständiges Amtsgericht und dessen Aktenzeichen, (d) Ende der Aufgebotsfrist, (e) Name und Anschrift des Antragstellers.
Liste B trägt folgende Überschrift:
„Liste B:
Öffentliche Aufforderungen“
Es ist beantragt worden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes der nachstehend bezeichneten Personen durch gerichtliche Entscheidungen festzustellen.
Alle, die über den Zeitpunkt des Todes Angaben machen können, werden hiermit aufgefordert, dies anzuzeigen.
Die Anzeigen haben bis zu dem Ende der Anzeigefrist bei dem bezeichneten Amtsgericht zu erfolgen.
Die mit Buchstaben bezeichneten nachstehenden Angaben bedeuten: (a) Anschrift am letzten bekannten Wohnsitz, (b) letzte bekannte Truppenanschrift, (c) zuständiges Amtsgericht und dessen Aktenzeichen, (d) Ende der Anzeigefrist, (e) Name und Anschrift des Antragstellers.
Aufgebote und öffentliche Aufforderungen im Verfahren zur Änderung einer Feststellung über die Todeszeit in den Fällen des Artikels 2 §§ 3, 4 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts sowie in denjenigen Fällen des § 33a und denjenigen entsprechenden Fällen des § 40 des Verschollenheitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), in denen die Veröffentlichung in der Verschollenheitsliste vom Gericht angeordnet wird, werden in der Verschollenheitsliste im Anhang I bekannt gemacht.
Der Anhang I erscheint in der Verschollenheitsliste zwischen Liste B und Liste C.Er trägt die Überschrift:
„Anhang I:
Aufgebote und öffentliche Aufforderungen im Verfahren zur Änderung einer Feststellung über die Todeszeit“
Für Ersuchen um Aufnahme der Bekanntmachung eines Aufgebots oder einer öffentlichen Aufforderung in den bezeichneten Verfahren ist nicht der Vordruck Anlage A, sondern ein gesonderter Bogen zu verwenden, auf dem die Bekanntmachung in ihrem zu veröffentlichenden Wortlaut anzugeben ist.
Liste C trägt folgende Überschrift:
„Liste C:
Todeserklärungen“
Durch Gerichtsbeschluss sind die nachstehend bezeichneten Personen für tot erklärt worden:
Die mit Buchstaben bezeichneten nachstehenden Angaben bedeuten: (a) Anschrift am letzten bekannten Wohnsitz, (b) letzte bekannte Truppenanschrift, (c) zuständiges Amtsgericht und dessen Aktenzeichen, (f) Tag des Beschlusses, (g) Zeitpunkt des Todes.
Liste D trägt folgende Überschrift
„Liste D:
Beschlüsse über Feststellungen des Todes und des Zeitpunktes des Todes“
Durch Gerichtsbeschluss ist der Tod und der Zeitpunkt des Todes der nachstehend bezeichneten Personen festgestellt worden:
Die mit Buchstaben bezeichneten nachstehenden Angaben bedeuten: (a) Anschrift am letzten bekannten Wohnsitz, (b) letzte bekannte Truppenanschrift, (c) zuständiges Amtsgericht und dessen Aktenzeichen, (f) Tag des Beschlusses, (g) Zeitpunkt des Todes.
Der Anhang II trägt folgende Überschrift:
„Anhang II:
Aufhebungs- und Änderungsbeschlüsse sowie Beschlüsse in Beschwerdeverfahren“
2.
Alle Ersuchen um Aufnahme einer Bekanntmachung in die Liste A, B, C oder D der Verschollenheitsliste sind durch die Gerichte unter Verwendung einer vorgedruckten Postkarte (Muster in der Anlage A) für jeden einzelnen Fall ummittelbar an den Herausgeber der Verschollenheitsliste, z. Hd. Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, zu richten.Die Vordrucke können bei der vorgenannten Firma gegen Entgelt in einer Mindestmenge von 100 Stück bezogen werden.
Die Ersuchen sind in Maschinenschrift, notfalls in Blockschrift, zu schreiben.In dem Ersuchen ist die Liste, in welche die Bekanntmachung aufgenommen werden soll, nur durch Angabe des Buchstabens A, B, C oder D zu bezeichnen.Ferner sind in dem Ersuchen die zu veröffentlichenden Angaben zu machen, und zwar außer den Personalien (Familienname – bei Frauen auch Geburtsname – Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Beruf und militärischer Dienstgrad) nur die aus der Überschrift der in Frage kommenden Liste ersichtlichen, mit Buchstaben bezeichneten Angaben.Demgemäß bleiben bei Ersuchen um Aufnahme einer Bekanntmachung in die Liste A oder in die Liste B die im Vordruck vorgesehenen Angaben über den Tag des Beschlusses (f) und den Zeitpunkt des Todes (g) weg.Entsprechend bleiben bei den Ersuchen um Aufnahme einer Bekanntmachung in die Liste C oder in die Liste D die im Vordruck vorgesehenen Angaben über das Ende der Aufgebotsfrist (Anzeigefrist) (d) und über Namen und Anschrift der Antragsteller (e) weg.
Weicht die Heimatanschrift des Aufgebotenen am 1. September 1939 von der Anschrift am letzten bekannten Wohnsitz (a) ab, so ist bei Ersuchen um Aufnahme einer Bekanntmachtung in die Liste A oder in die Liste B die Heimatanschrift vom 1. September 1939 auf der Anschriftenseite des Vordrucks vom Amtsgericht für den Suchdienst (siehe Nummer 10) zu vermerken.Hier ist auch – gleichfalls für Zwecke des Suchdienstes – zu vermerken, seit wann der Aufgebotene vermisst wird.
Falls weitere Mitteilungen mit dem Ersuchen verbunden werden sollen, sind sie auf einem gesonderten Blatt zu machen.
Für Ersuchen um Aufnahme der Bekanntmachung eines Aufhebungs- oder Änderungsbeschlusses oder eines Beschlusses im Beschwerdeverfahren ist nicht der Vordruck, sondern ein gesonderter Bogen zu verwenden, auf dem die Bekanntmachung in ihrem zu veröffentlichenden Wortlaut anzugeben ist.
Alle Ersuchen um Aufnahme einer Bekanntmachung in die Verschollenheitsliste können auch auf telekommunikativem oder anderem Weg gestellt und übermittelt werden, wenn dies mit der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln, vereinbart wurde.Eine mündliche oder fernmündliche Übermittlung ist ausgeschlossen.
3.
Es wird darauf hingewiesen, dass durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts die Zahl derjenigen Fälle, in denen Bekanntmachungen in der Verschollenheitsliste zu erfolgen haben, gegenüber den bisher geltenden Vorschriften erweitert worden ist.
4.
Eine Berichtigung von Bekanntmachungen in der Verschollenheitsliste ist nicht möglich.Ist eine in der Verschollenheitsliste erschienene Bekanntmachung mit Fehlern behaftet, die eine Berichtigung erfordern, so ist ein neues vollständiges Ersuchen um Aufnahme der berichtigten Bekanntmachung in die Verschollenheitsliste unter Verwendung des Vordruckes (Anlage A) zu stellen.
5.
Jede Ausgabe der Verschollenheitsliste geht allen Amtsgerichten ohne Bestellung in einem Stück unentgeltlich zu.Ein gesondertes Belegexemplar wird nicht übersandt.Mehrstücke können gegen Entrichtung des jeweils gültigen Entgelts vom Verlag bezogen werden.
6.
Jedes Gericht hat alle Ausgaben der Verschollenheitsliste durch Auslegen oder in sonst geeigneter Weise in einem Raum des Gerichts der öffentlichen Einsichtnahme zugänglich zu machen.
7.
Über die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen jedes einzelnen Gerichts wird mit diesem durch die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Köln, unmittelbar abgerechnet werden.Die von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH erstellten Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang beim Gericht zu begleichen.
8.
Nach Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachungen außer in der Verschollenheitsliste auch in einer Tageszeitung oder in anderer Weise veröffentlicht werden.Wegen der Breitenwirkung der Veröffentlichung in einer Tageszeitung wird empfohlen, in geeigneten Fällen die Beteiligten darüber zu hören, ob eine besondere Bekanntmachung des Aufgebots in einer Tageszeitung zweckmäßig erscheint.
9.
Da die Anzeige von Kriegssterbefällen gemäß
Die Amtsgerichte haben bei Verschollenheits- und Todesfällen aus dem Kriege 1939 bis 1945 der oben genannten Stelle eine Abschrift der Entscheidung zu übermitteln, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.Ebenso ist bei Verschollenheits- und Todesfällen von früheren Kriegsteilnehmern zu verfahren, die erst nach der Kapitulation verschollen oder verstorben sind.
10.
Alle Ersuchen der Gerichte um Aufnahme einer Bekanntmachung in die Liste A oder in die Liste B der Verschollenheitsliste gehen im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz sofort nach Erscheinen der betreffenden Verschollenheitsliste unmittelbar dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes in München zu.Dieser prüft die Bekanntmachungen in den Listen A und B ohne besondere Anfrage daraufhin, ob er anhand seiner Unterlagen Auskunft über die gesuchte Person geben kann, und gibt die Auskünfte vor Ablauf der Aufgebots- oder Anzeigefrist unmittelbar an das ersuchende Gericht.Können anhand der Unterlagen keine Auskünfte gegeben werden, so unterbleibt eine Mitteilung an das Gericht.
Es wird daher empfohlen, in den in Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts bezeichneten Verfahren von besonderer Anfrage an die im Bundesgebiet tätigen Suchdienststellen abzusehen, wenn nicht besondere Gründe des Einzelfalles dazu Anlass geben.
Feedback