VVBaySÜG
DE - Landesrecht Bayern

VVBaySÜG: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

1. Vorbemerkung

¹Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift behandelt den personellen Geheimschutz beim Zugang zu Verschlusssachen, den vorbeugenden personellen Sabotageschutz gemäß Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BaySÜG) sowie Grundsätze des materiellen Geheimschutzes gemäß Art. 7 BaySÜG. ²Sie richtet sich
– an die Geheimschutzbeauftragten
– an die mit der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz.
³Sie enthält Hinweise, Erläuterungen und Regelungen zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften und zu den Grundsätzen des materiellen Geheimschutzes. ⁴Der materielle Geheimschutz ist ergänzend in der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung – VSA) für die Behörden des Freistaates Bayern vom 14. März 1995 geregelt.
Das Gesetz regelt die Sicherheitsüberprüfungen, die aus Gründen des Geheimschutzes und vorbeugenden personellen Sabotageschutzes erforderlich sind, sowie Grundsätze des materiellen Geheimschutzes.
¹Ziel des personellen Geheimschutzes ist es, staatliche Verschlusssachen zu schützen. ²Der Schutz von Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand, die Sicherheit oder die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden können, ist für den demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar. ³Die Einstufung von Informationen als Verschlusssachen ist nicht von einer aktuellen Bedrohung des Staates und seiner Bevölkerung abhängig. ⁴Den Bestand und die Sicherheit des Staates und seiner Bevölkerung zu sichern, ist eine dauerhafte Aufgabe, die von der Annahme auszugehen hat, dass sich latente Gefahren täglich in konkrete Gefährdungen des Staates und seiner Bevölkerung verwandeln können. ⁵Die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung sind unverzichtbare Verfassungswerte, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche Rechtfertigung herleitet. ⁶Die Personen, denen der Staat Verschlusssachen anvertraut, müssen deshalb ab Zugang zu VS-VERTRAULICH vorher einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob sie zuverlässig und verfassungstreu sind und ob keine „Schwachstellen“ sie erpressbar machen für den Geheimnisverrat.
¹Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, die Beschäftigung von Personen, bei denen Sicherheitsrisiken vorliegen, an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern, um die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schützen. ²Potenziellen Innentäterinnen und Innentätern, die aufgrund ihres Wissens und/oder ihrer Nähe zur Einrichtung in der Lage sind, Sabotageakte zu verüben, soll diese Möglichkeit von vornherein genommen werden. ³Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Funktionsfähigkeit lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen erhalten bleibt. ⁴Zudem soll verhindert werden, dass sich eine mögliche Eigengefahr dieser Einrichtungen durch einen von einer Innentäterin oder einem Innentäter verübten Sabotageakt realisiert.
¹Der Umfang der Sicherheitsüberprüfung und damit die Intensität der Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen und der mitbetroffenen Personen ist der Maßstab für die Verhältnismäßigkeit. ²Abzuwägen sind die jeweiligen Schutzobjekte der einzelnen Instrumente – zum Beispiel im personellen Geheimschutz der Bestand und die Sicherheit des Staates, im vorbeugenden personellen Sabotageschutz die in Art. 3 Abs. 2 und 3 BaySÜG aufgezählten Schutzgüter – gegenüber den Freiheitsrechten der betroffenen und der mitbetroffenen Personen. ³Im Vordergrund stehen dabei – auch nach der Wertentscheidung „im Zweifel für die Sicherheit“ des Gesetzgebers, Art. 17 Abs. 4 Satz 3 BaySÜG – die Interessen des Staates, weil sie als Garanten für die Individualrechte erhalten bleiben müssen. ⁴Um diesen logischen Vorrang abzumildern, wird im Sicherheitsüberprüfungsgesetz kein Zwang zur Sicherheitsüberprüfung festgelegt, sondern die Zustimmung der betroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung vorausgesetzt, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG. ⁵Auch bei der Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder beim Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, die oder der bei bestimmten Überprüfungsarten in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird (sogenannte mitbetroffene Person, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BaySÜG), geschieht dies nur, wenn diese zustimmt, Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BaySÜG. ⁶Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in der mitbetroffenen Person liegen, sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken können. ⁷Sonstige enge persönliche Beziehungen, die die betroffene Person zum Beispiel mit Eltern, Geschwistern, Kindern oder Freunden hat, führen nicht zu einer Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung. ⁸Die Verhältnismäßigkeit gebietet eine Eingrenzung der einzubeziehenden Personen.
Die Vorschriften des BaySÜG sind für die Befugnisse der beteiligten Behörden und Stellen bei der Sicherheitsüberprüfung vorrangig und gehen den Vorschriften in anderen Gesetzen vor.

2.  Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

2.1  VV zu Art. 1 BaySÜG Zweck des Gesetzes

2.1.1  Zu Art. 1 Abs. 1

¹Gemeinsamer Anknüpfungspunkt für eine Überprüfung aus Gründen sowohl des personellen Geheimschutzes als auch des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. ²Geregelt werden sowohl die Erstüberprüfung (Art. 4 Abs. 1, Art. 9 BaySÜG) als auch die Wiederholungsüberprüfung (Art. 22 Abs. 2 BaySÜG). ³Der Begriff „betraut“ wird als Oberbegriff zu den einzelnen Formen verwendet, nach denen einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit entweder zugewiesen oder übertragen wird oder die Person zu ihr ermächtigt wird. ⁴Vom Schutz umfasst sind auch Verschlusssachen, weil das Gesetz in Art. 7 BaySÜG Grundzüge zum materiellen Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen enthält, die bisher nur in untergesetzlichen Regelungen (beispielswiese der VSA) geregelt waren.

2.1.2  Zu Art. 1 Abs. 2

Siehe Vorbemerkung.

2.2  VV zu Art. 2 BaySÜG Anwendungsbereich des Gesetzes

2.2.1  Zu Art. 2 Abs. 1

¹Die politischen Parteien und ihre Stiftungen werden einbezogen, weil sie in der Lage sein müssen, in Einzelfällen Verschlusssachen entgegenzunehmen, und daher Sicherheitsüberprüfungen für bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchzuführen haben. ²Zur Vermeidung eines Normenkonflikts mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wird die Geltung auf Parteien und Stiftungen mit Sitz in Bayern und bayerische Untergliederungen eingeschränkt.

2.2.2  Zu Art. 2 Abs. 2

¹Die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags sind aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung von der unmittelbaren Geltung des BaySÜG ausgenommen. ²Die Möglichkeit, eine freiwillige Anwendung des BaySÜG durch Geschäftsordnung und Ähnliches zu bestimmen, bleibt bestehen. ³Richterinnen und Richter sind einer Sicherheitsüberprüfung nach dem BaySÜG zu unterziehen, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und dabei Zugang zu Verschlusssachen haben. ⁴Eine im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit notwendige Befassung mit Verschlusssachen ist ohne Sicherheitsüberprüfung möglich, weil ansonsten Konflikte mit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf den gesetzlichen Richter entstehen könnten. ⁵Geheimhaltungsinteressen können bei der Abwägung, ob der Inhalt von Verschlusssachen in den Prozess eingebracht wird oder nicht (vergleiche § 96 der Strafprozessordnung und § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung), berücksichtigt werden.

2.3  VV zu Art. 3 BaySÜG Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

2.3.1  Zu Art. 3 Abs. 1

Zentraler Anknüpfungspunkt für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im personellen Geheimschutz ist die Verschlusssache, die in Art. 7 BaySÜG näher definiert wird.

2.3.1.1  Zu Nr. 1 und 2

¹Zugang zu Verschlusssachen haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlusssache Kenntnis nehmen sollen. ²Auf die Art der Kenntnisnahme, das heißt Sehen oder Hören, kommt es nicht an. ³Es hat daher auch Zugang zu Verschlusssachen, wer in Besprechungen und Sitzungen Verschlusssacheninformationen zu Gehör bekommt. ⁴Erfasst werden auch die Fälle, in denen der Betroffene von der Verschlusssache keine inhaltliche Kenntnis nehmen soll, aber die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. ⁵Dies liegt etwa bei Personen vor, die Verschlusssachen transportieren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen wie zum Beispiel Datenverarbeitungssysteme warten oder instand setzen, mit deren Hilfe Verschlusssachen übertragen, verarbeitet oder gesichert werden. ⁶Die Möglichkeit, dass diese Personen auch Kenntnis von der Verschlusssache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. ⁷Daher müssen Kuriere oder Boten, denen Verschlusssachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf ihre Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Personen, die inhaltlich Kenntnis von den Verschlusssachen erhalten sollen.

2.3.1.2  Zu Nr. 3

¹Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer, ohne Zugang zu Verschlusssachen zu haben, in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist. ²Umfang und Bedeutung müssen kumulativ vorliegen. ³Es reicht also nicht aus, wenn nur eine Verschlusssache von herausragender Bedeutung in einer Behörde vorliegt, um sie zum Sicherheitsbereich zu deklarieren. ⁴Zuständig für die Feststellung, ob eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle oder Teile von ihnen sicherheitsempfindlich sind, ist die jeweils zuständige oberste Staatsbehörde beziehungsweise die kommunale Gebietskörperschaft oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

2.3.1.3  Zu Nr. 4

¹Anknüpfungspunkt für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz ist die Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebenswichtigen Einrichtung. ²Jede Person, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses an einer solchen Stelle tätig ist oder dort tätig werden soll, ist zu überprüfen. ³Demnach sind alle Personen, die an solchen Stellen die Möglichkeit zur Beeinflussung haben, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. ⁴Neben den unmittelbar dort arbeitenden Personen sind auch die Vorgesetzten sowie diejenigen einzubeziehen, die Zugangs-, Zutritts- beziehungsweise Zugriffsrechte haben oder vergeben. ⁵Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich dienst- oder arbeitsrechtlich um eigenes Personal der Behörden mit sicherheitsempfindlichen Stellen oder solches von Fremdfirmen (zum Beispiel Wartungs- und Reinigungspersonal) handelt. ⁶„Tätig sein“ bedeutet die Möglichkeit der Beeinflussung durch Zugang (zu Informationen), Zutritt (physischer Aspekt), Zugriff (elektronischer Aspekt) oder verbindliche Weisung. ⁷Nicht „tätig“ sind sonstige Personen, die aufgrund entsprechender Sicherheitsmaßnahmen die sicherheitsempfindliche Stelle nicht beeinflussen können.

2.3.2  Zu Art. 3 Abs. 2

¹Die Lebenswichtigkeit einer Einrichtung ist unabhängig davon, ob sie zum öffentlichen oder zum nicht-öffentlichen Bereich zählt, gegeben, wenn entweder die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 BaySÜG erfüllt sind. ²Eine Beeinträchtigung liegt bereits bei jeder Art der Beeinträchtigung des Betriebsablaufs oder der bestimmungsgemäßen Funktion vor. ³Unter anderem kann die Freisetzung von Stoffen bereits eine Beeinträchtigung darstellen.

2.3.2.1  Zu Nr. 1

¹Unverzichtbar sind die Produkte und Leistungen, wenn sie für die Aufrechterhaltung einer Grundsicherung erforderlich sind. ²Dies ist bei kurzfristiger Ersetzbarkeit nicht der Fall.

2.3.2.2  Zu Nr. 2

¹Die betriebliche Eigengefahr ist die Gefahr, die vom betrieblichen Arbeitsprozess oder von den eingesetzten Produktionsmitteln selbst ausgeht. ²Betriebliche Eigengefahren weisen generell alle Einrichtungen auf, in denen gefährliche Güter oder Grundstoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden. ³Dies gilt auch für Güter und Grundstoffe, die in ihrer Grundeigenschaft nicht gefährlich sind, durch entsprechende Anhäufung oder sonstige Beeinflussung jedoch eine Gefährdung darstellen können. ⁴Die erforderliche Größe des Bevölkerungsteils, dessen Gesundheit oder Leben erheblich gefährdet sein kann, lässt sich nicht abstrakt quantifizieren. ⁵Die Prognose einer festen Mindestzahl ist hier nicht gefordert. ⁶Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ist notwendig.

2.3.2.3  Zu Nr. 3

¹Die Funktion des Gemeinwesens stellt eine ordnungsrechtliche Komponente dar. ²Die Beeinträchtigung des Funktionierens muss kausal für das Entstehen erheblicher Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung sein. ³Erhebliche Unruhe manifestiert sich in individueller Angst bei vielen Menschen oder in körperlicher Reaktion. ⁴Die Unruhe muss weiterhin ursächlich für Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sein. ⁵Das Schutzgut der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst drei Teilaspekte:
– die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung; damit ist die Gesamtheit des geltenden Rechts gemeint, die gewahrt werden soll; auch Grundrechte und private Rechte zählen dazu,
– die Unverletzlichkeit individueller Rechte und Rechtsgüter; sie sind aber nur Gegenstand der öffentlichen Sicherheit, soweit sie nicht anderweitig geschützt werden (Subsidiarität),
– der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen als ein anerkanntes Schutzelement der öffentlichen Sicherheit; geschützt sind die Träger von Hoheitsgewalt mit ihren Organen und Behörden sowie die ihnen zugeordneten Einrichtungen gegen äußere Störungen und Beeinträchtigungen jedweder Art.
⁶Unter dem Schutzgut der „öffentlichen Ordnung“ wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. ⁷Eine Gefahr im Sinn der Vorschrift besteht der Rechtsprechung zufolge im Falle einer Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Schaden für eines der Schutzgüter (öffentliche Sicherheit beziehungsweise Ordnung) eintreten lassen wird.

2.3.3  Zu Art. 3 Abs. 3

¹Die Verteidigungswichtigkeit einer Einrichtung beruht zum einen auf dem genannten Zweck der Einrichtung und zum anderen auf dem erheblichen Gefährdungspotenzial der Einrichtung. ²Dieses muss durch eine in Art. 3 Abs. 3 BaySÜG genannte Beeinträchtigung verursacht sein.

2.3.4  Zu Art. 3 Abs. 4

¹Der Begriff „Organisationseinheit“ ist weder räumlich noch rein organisationsrechtlich zu verstehen. ²Vielmehr sind alle Personen, die Zugang zu der sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebenswichtigen Einrichtung haben oder sie beeinflussen können – auch auf elektronischem Wege – erfasst. ³Die sicherheitsempfindliche Stelle muss vor unberechtigtem Zugang geschützt sein. ⁴Die betroffenen Behörden müssen sicherstellen, dass nicht überprüfte Personen keine Beeinflussungsmöglichkeiten (Zugang zu Informationen, Zutritt als physischer Aspekt, Zugriff als elektronischer Aspekt oder Weisungsbefugnis) von sicherheitsempfindlichen Stellen haben.

2.3.5  Zu Art. 3 Abs. 5

¹Zuständig für die Bestimmung der sicherheitsempfindlichen Stellen innerhalb der festgelegten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen sind die obersten Staatsbehörden. ²Das Einvernehmen des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration wird auf schriftliche Mitteilung der obersten Staatsbehörde durch Schreiben des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration erteilt.

2.4  VV zu Art. 4 BaySÜG Betroffener Personenkreis

2.4.1  Zu Art. 4 Abs. 1

¹„Mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll“ bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der betroffenen Person auch tatsächlich eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. ²Dies setzt in der Regel einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung und der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit voraus. ³Die Sicherheitsüberprüfung muss grundsätzlich durchgeführt und abgeschlossen sein, bevor die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird, Art. 17 Abs. 6 Satz 2 BaySÜG; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind abschließend in Art. 17 Abs. 6 Satz 3 BaySÜG aufgeführt.
⁴Die Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die bereits vor Feststellung einer sicherheitsempfindlichen Stelle an einer solchen tätig waren und dies noch sind, müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres eingeleitet werden.
⁵Die Sicherheitsüberprüfung ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig. ⁶Die Erteilung der Zustimmung ist auch in elektronischer Form möglich, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet. ⁷In diesem Fall können die in Art. 3a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelten Schriftformäquivalente genutzt werden (zum Beispiel qualifizierte elektronische Signatur).
⁸Im Einzelfall kann es erforderlich sein, Beschäftigten bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu übertragen. ⁹Da die sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, ist die minderjährige Person hinsichtlich der von ihr zu erteilenden Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung unbeschränkt geschäftsfähig, soweit der gesetzliche Vertreter die minderjährige Person ermächtigt hat, in Dienst oder Arbeit zu treten (vergleiche § 113 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
1⁰Um Mehrfachüberprüfungen zu vermeiden, kann auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichtet werden, wenn nachprüfbar bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung, beispielsweise des Bundes, durchgeführt worden ist und diese aktuell ist. 1¹Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die im Rahmen der jeweiligen Sicherheitsüberprüfungsstufe durchgeführten Maßnahmen dem Standard des BaySÜG entsprechen. ¹2Bei der Prüfung der Verzichtsmöglichkeiten dürfen auch Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Beispiel nach dem Luftsicherheitsgesetz oder dem Atomgesetz einbezogen werden. ¹3Der Verzicht auf die Durchführung einer weiteren Sicherheitsüberprüfung steht im Ermessen der zuständigen Stelle. ¹4Ein solcher ist jedoch nur möglich, soweit die bereits durchgeführte Überprüfung ohne Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen wurde und innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgte. ¹5Beim Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie bei zusätzlicher Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz beziehungsweise im Bereich Sabotageschutz ist das Landesamt für Verfassungsschutz über die neue Beschäftigung zu unterrichten. ¹6Das Landesamt für Verfassungsschutz kann an der Entscheidung über die fortbestehende Aktualität der Sicherheitsüberprüfung beteiligt werden. ¹7Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der zuständigen Stelle auf Anforderung mit, ob das mitgeteilte Votum aus der bereits vorliegenden Überprüfung auch für die neue Beschäftigung der betroffenen Person Gültigkeit besitzt. ¹8Es fordert hierzu gegebenenfalls den Sicherheitsüberprüfungsakt von derjenigen Behörde an, die an der letzten Überprüfung mitgewirkt hat (§ 5 Abs. 1 und § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes – BVerfSchG, § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst). ¹9Neue Maßnahmen zur Verifizierung oder zur Ergänzung der Erkenntnisse aus der letzten Überprüfung darf das Landesamt für Verfassungsschutz nicht einleiten. 2⁰Kann die Feststellung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, ohne zusätzliche Maßnahmen nicht getroffen werden, ist eine neue Sicherheitsüberprüfung erforderlich.

2.4.2  Zu Art. 4 Abs. 2

¹Bei den beiden höchsten Überprüfungsarten im Bereich des Geheimschutzes soll die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. ²Im Falle der Einbeziehung wird sie oder er zur mitbetroffenen Person. ³Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken der mitbetroffenen Person sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken können (zum Beispiel Sachverhalte, die sich für eine Erpressung durch einen ausländischen Nachrichtendienst eignen).
⁴Eine „auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (BVerfGE 87, 234, 264). ⁵Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. ⁶Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass – wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft – in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.
⁷Über Ausnahmen der Einbeziehung einer mitbetroffenen Person entscheidet der Geheimschutzbeauftragte. ⁸Eine praktische Fallgestaltung für die Ausnahme sind getrennt lebende Ehepartner oder Lebenspartner, zwischen denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht. ⁹Eine Ausnahme kann auch vorliegen, wenn die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte einer betroffenen Person, die oder der bereits mehrmals in Sicherheitsüberprüfungen einbezogen worden ist, bei der folgenden Wiederholungsprüfung ihre oder seine Zustimmung zur Einbeziehung verweigert, sich im Übrigen aber mit den Angaben zu ihrer oder seiner Person in der Sicherheitserklärung einverstanden erklärt. 1⁰Bei einer derartigen Sachlage hat der Geheimschutzbeauftragte anhand des Einzelfalls zu entscheiden, ob ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann. 1¹Gegebenenfalls sollte das Landesamt für Verfassungsschutz an der Entscheidungsfindung beteiligt werden. ¹2Wesentlich für die Entscheidung über die Ausnahme dürften die Gründe sein, warum die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte ihre oder seine Zustimmung verweigert.
¹3Die Einbeziehung bedeutet, dass das Landesamt für Verfassungsschutz zur Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder zum Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten die Anfragen an andere Behörden richtet, wie sie in Art. 16 Abs. 1 bis 2 BaySÜG beschrieben sind.
¹4Wird die Zustimmung nicht erteilt und kann auch nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden, ist eine Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar und damit die Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht möglich.

2.5  VV zu Art. 5 BaySÜG Zuständigkeit

2.5.1  Zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1

2.5.1.1  Zu Nr. 1

¹ Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySÜG trifft die grundsätzliche Regelung der Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfung sowohl im Bereich des personellen Geheimschutzes als auch im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes. ²Im Bereich des personellen Geheimschutzes betraut grundsätzlich die Dienststellenleitung beziehungsweise der Geheimschutzbeauftragte die betroffene Person mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. ³Auch im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist die Behörde für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung zuständig, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will. ⁴Eine Sonderregelung für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bei einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen, enthält Art. 30 BaySÜG.

2.5.1.2  Zu Nr. 2

Staatliche Mittelbehörden sind grundsätzlich auch für den ihnen nachgeordneten Bereich zuständige Stelle.

2.5.1.3  Zu Nr. 3

¹ Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BaySÜG enthält eine Sonderregelung für die politischen Parteien und deren Stiftungen, die teilweise auch staatliche Verschlusssachen erhalten und daher Sicherheitsüberprüfungen für bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durchführen müssen. ²Die Parteien sind aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Stellung selbst zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung, unabhängig von staatlichen Stellen. ³Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen und der Landtagsabgeordneten werden vom Landtagsamt als zuständiger Stelle (vergleiche Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySÜG) überprüft. ⁴Für die persönlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bayerischen Bundestagsabgeordneten und Mitglieder des Europaparlaments, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Fraktion sind, ist zuständige Stelle die politische Partei oder deren Untergliederung im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG. ⁵Die Parteien (Vorstand oder Geschäftsstelle) sollten einen oder mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle nach dem BaySÜG beauftragen. ⁶Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht gleichzeitig mit personalverwaltenden Aufgaben betraut sein (vergleiche Art. 5 Abs. 2 BaySÜG). ⁷Sie haben die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen zu beachten und anzuwenden.

2.5.2  Zu Art. 5 Abs. 1 Satz 2

¹Die oberste Staatsbehörde kann im unmittelbar nachgeordneten Bereich die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfungen für die Behördenleiterinnen oder Behördenleiter, Geheimschutzbeauftragten und deren Vertreterinnen oder Vertreter sowie für die Personen, die einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) unterzogen werden sollen, an sich ziehen. ²Sie kann ferner auch für die Behördenleiterinnen oder Behördenleiter und Geheimschutzbeauftragten der staatlichen Mittelbehörden sowie deren Vertreterinnen oder Vertreter die Zuständigkeit für die Sicherheitsüberprüfungen übernehmen. ³Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat außerdem die Möglichkeit, in Abweichung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySÜG auf Wunsch eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt die Regierung zur zuständigen Stelle auch für die kommunalen Beschäftigten zu bestimmen.

2.5.3  Zu Art. 5 Abs. 2

¹Die Trennung von der Personalverwaltung soll die betroffene Person davor schützen, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung in unzulässiger Weise auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden. ²Eine solche Nutzung ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 3 BaySÜG zulässig. ³Der Begriff „Personalverwaltung“ ist weit auszulegen und auf alle Stellen der Behörde zu beziehen, die personalverwaltende und personalrechtliche Entscheidungen treffen oder daran mitwirken. ⁴Hierzu zählen auch der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte in der Dienststelle. ⁵Zur Personalverwaltung gehören dagegen nicht die Aufgaben, die Fachvorgesetzte wahrnehmen, zum Beispiel Geheimschutzbeauftragte gegenüber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
⁶Dieser Grundsatz bedeutet sowohl die personelle als auch die organisatorische Trennung zwischen personellem Geheimschutz beziehungsweise Sabotageschutz und Personalverwaltung. ⁷Zum einen sollen bei Sicherheitsentscheidungen die Sicherheitsinteressen nicht mit anderen Interessen (eine Person wird für eine bestimmte Aufgabe dringend benötigt) vermischt werden. ⁸Zum anderen sollen sich nachteilige Sicherheitserkenntnisse zu einer Person nicht auf andere (nicht-sicherheitsrelevante) Personalmaßnahmen (zum Beispiel Beförderung) auswirken. ⁹Aus diesem Grunde dürfen auch die Sicherheitsakten der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden (vergleiche Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BaySÜG).
1⁰Datenschutzbeauftragte haben unter anderem auf die Einhaltung der datenschutzbezogenen Vorschriften des BaySÜG hinzuwirken. 1¹Wegen möglicher Interessenskollisionen sollen sie deshalb ebenfalls keine Aufgaben der zuständigen Stelle wahrnehmen dürfen.
¹2Auch für die Ansprechpartner für Korruptionsprävention sollen wegen der engen Zweckbindung der personenbezogenen Daten aus der Sicherheitsüberprüfung (Art. 26 BaySÜG) mögliche Interessenskollisionen ausgeschlossen werden.

2.5.4  Zu Art. 5 Abs. 3

¹ Art. 5 Abs. 3 Nr. 1 BaySÜG enthält zunächst eine umfassende Zuständigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz für Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die beim Landesamt für Verfassungsschutz Mitarbeiter sind oder sich dort bewerben. ²Dabei übt das Landesamt für Verfassungsschutz sowohl die Kompetenzen der zuständigen Stelle als auch der mitwirkenden Behörde aus.
³ Art. 5 Abs. 3 Nr. 2 BaySÜG legt die primäre Zuständigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz für andere betroffene Personen, die dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, fest. ⁴Sie dient der Klarstellung, dass das Landesamt für Verfassungsschutz auch in diesen Fällen für die Sicherheitsüberprüfung und die Bewertung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, zuständig ist. ⁵Der letzte Halbsatz gibt dem Landesamt für Verfassungsschutz die Möglichkeit, in Bezug auf die in Art. 5 Abs. 3 Nr. 2 BaySÜG genannten Personen im Einzelfall auf seine Zuständigkeit zu verzichten.

2.6  VV zu Art. 6 BaySÜG Geheimschutzbeauftragter

¹Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben nach dem BaySÜG bestellen die zuständigen Stellen einen Geheimschutzbeauftragten und eine vertretungsberechtigte Person. ²Der Geheimschutzbeauftragte ist „Herr des Verfahrens“ und hat, unabhängig von den Aufgaben nach der VSA,
– in der Behörde für die Durchführung des BaySÜG zu sorgen,
– die Behördenleitung in allen Fragen des personellen Geheimschutzes zu beraten,
– in Verdachtsfällen das Landesamt für Verfassungsschutz und andere an der Aufklärung beteiligte Behörden zu unterstützen.
³Darüber hinaus ist er für die ordnungsgemäße Durchführung aller Geheimschutzverpflichtungen nach dem BaySÜG und den dazu ergangenen Regelungen verantwortlich und hat die dazu erforderlichen Befugnisse wie Informations- und Belehrungs-, Anordnungs- und Kontrollrechte wie auch ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. ⁴Insbesondere entscheidet er nach Art. 17 Abs. 4 BaySÜG über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. ⁵Die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten erstrecken sich nicht auf den näheren Schutz der Informationstechnik. ⁶Aufgrund der hierfür erforderlichen besonderen Fachkenntnisse wird diese Aufgabe durch den IT-Sicherheitsbeauftragten wahrgenommen. ⁷Bei den Geheimschutzbeauftragten verbleibt indes die Gesamtverantwortung.
⁸Das dem Geheimschutzbeauftragten nach § 3 Abs. 3 VSA eingeräumte unmittelbare Vortragsrecht bei der Behördenleitung erstreckt sich auch auf seine personellen Geheimschutzaufgaben und schließt das Vorlagerecht ein. ⁹Der Geheimschutzbeauftragte sollte der Dienststellenleitung unmittelbar unterstellt werden. 1⁰Andere Aufgaben sollen ihm nur zugewiesen werden, soweit er diese ohne Beeinträchtigung seiner Aufgaben auf dem Gebiet des Geheimschutzes erfüllen kann. 1¹Zur Wahrung der Kontinuität und Wirksamkeit der Geheimschutzpraxis sollen der Geheimschutzbeauftragte und seine Mitarbeiter ihre Tätigkeit mehrere Jahre ausüben und besonders geschult werden.
¹2Der Geheimschutzbeauftragte nimmt auch die Aufgaben des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BaySÜG wahr. ¹3Eine gesonderte Bestellung eines Sabotageschutzbeauftragten ist regelmäßig nicht erforderlich. ¹4Falls in Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 BaySÜG Maßnahmen des personellen Geheimschutzes entbehrlich sind, ist ein Sabotageschutzbeauftragter zu bestellen, der ebenfalls besonders zu schulen ist.
¹5Die Geheim- und Sabotageschutzbeauftragten sind mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü2) zu unterziehen, da diese im Rahmen der Sicherheitsüberprüfungen Kenntnis von Verschlusssachen auch der Geheimhaltungsstufe GEHEIM erhalten können.

2.7  VV zu Art. 7 BaySÜG Verschlusssachen

Die näheren Aufgaben und Befugnisse im materiellen Geheimschutz sind in der VSA geregelt.

2.7.1  Zu Art. 7 Abs. 1

¹Die Definition der Verschlusssache entspricht der in Art. 3 Satz 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 1 BVerfSchG verwendeten Beschreibung. ²Sie gilt unabhängig von der Darstellungsform, zum Beispiel für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher und elektrische Signale, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort. ³Sie setzt die kenntlich gemachte Einstufung in einen der in Art. 7 Abs. 2 BaySÜG aufgeführten Verschlusssachengrade voraus. ⁴Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG enthält eine Definition der Kryptomittel. ⁵Zeichnet sich ab, dass ein Projekt als Verschlusssache einzustufen sein wird, ist das Personal vor Beginn der Arbeiten gemäß Art. 4 BaySÜG zu überprüfen.

2.7.2  Zu Art. 7 Abs. 1a

¹Die Weitergabe von eingestuften Informationen und die Kenntnisnahme solcher Informationen sind auf das zur jeweiligen Aufgabenerfüllung notwendige Maß zu beschränken. ²Daher gilt der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“. ³Dies bedeutet aber auch, dass jede Person, die für ihre Aufgabenerfüllung einen Bedarf an der Kenntnisnahme von einer Verschlusssache hat, diese Kenntnis auch erlangen soll. ⁴Insofern wird auch dem Prinzip „Pflicht zur Teilung von Informationen“ Rechnung getragen, also der Bereitstellung von Informationen für alle Personen mit einem entsprechenden Bedarf.

2.7.3  Zu Art. 7 Abs. 2

¹Die Einstufung kann nur von einer staatlichen Institution oder auf deren Veranlassung von nichtstaatlichen Stellen vorgenommen werden, weil es um Informationen geht, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind. ²Definiert werden alle Geheimhaltungsgrade der Verschlusssachen. ³Eine Sicherheitsüberprüfung ist aber erst für den Umgang mit Verschlusssachen des Grades VS-VERTRAULICH und höher erforderlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG). ⁴Die Definitionen entsprechen denen der VSA. ⁵Unter „lebenswichtige Interessen“ im Sinn von Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BaySÜG fällt insbesondere die ausreichende Verteidigungsfähigkeit, die zum Beispiel beim Verrat von Informationen, der die Funktion entscheidender Waffensysteme ganz oder weitgehend infrage stellt, gefährdet sein kann.

2.7.4  Zu Art. 7 Abs. 3

Personen, denen Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird, sind zur Verschwiegenheit sowie zum Schutz der Verschlusssachen vor unbefugter Kenntnisnahme verpflichtet.

2.7.5  Zu Art. 7 Abs. 4

¹ Art. 7 Abs. 4 Satz 1 BaySÜG begründet die Verpflichtung von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BaySÜG, die mit Verschlusssachen umgehen, diese durch Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes zu schützen. ²Dabei wird auch die Zielrichtung des Schutzes definiert. ³Verlust und Durchbrechungen der Vertraulichkeit von Verschlusssachen sollen verhindert werden, auf das Erkennen und die Aufklärung solcher Versuche soll hingewirkt werden. ⁴Die einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen ergeben sich aus der VSA.
⁵Die politischen Parteien nach Art. 21 des Grundgesetzes erhalten Verschlusssachen nur, soweit sie sich freiwillig zur Beachtung der VS-Vorschriften verpflichtet haben. ⁶Die Realisierung der VS-Vorschriften liegt in der Eigenverantwortung der Parteien.
⁷ Art. 7 Abs. 4 Satz 2 BaySÜG verankert gesetzlich, dass der Verschlusssachenschutz der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nicht endet, wenn diese Verschlusssachen an nicht-öffentliche Stellen weitergeben. ⁸Als Weitergabe sind dabei alle Fälle zu verstehen, in denen Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird oder die Möglichkeit einer Kenntnisnahme entsteht, die nicht durch organisatorische oder sonstige geeignete Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. ⁹Auch das Erstellen einer Verschlusssache im Rahmen von Forschung und Entwicklung, welches auf Veranlassung einer amtlichen Stelle oder im Interesse einer amtlichen Geheimhaltung angeordnet wurde, fällt hierunter.
1⁰Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle kann weitere Vorgaben zum Schutz der Verschlusssache treffen. 1¹Für die überwiegende Mehrzahl von Verschlusssachen werden die mit der jeweiligen Einstufung verbundenen Schutzmaßnahmen nach den jeweils geltenden untergesetzlichen Vorschriften genügen. ¹2Es kann aber erforderlich sein, auch für Verschlusssachen, deren Inhalt einen höheren Geheimhaltungsgrad nicht rechtfertigt, weitergehende Schutzmaßnahmen anzuordnen (etwa ein Verbot der elektronischen Übermittlung). ¹3Daher sieht Art. 7 Abs. 4 Satz 3 BaySÜG vor, dass die herausgebende Stelle besondere Schutzmaßnahmen unabhängig von der jeweiligen Einstufung als Auflage anordnen kann, um den jeweils notwendigen Schutz der Vertraulichkeit sicherzustellen. ¹4Diese Anordnungen sind für den Empfänger der Verschlusssache verbindlich.

2.8  VV zu Art. 8 BaySÜG Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse

2.8.1  Zu Art. 8 Abs. 1 Satz 1

¹Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko vorhanden sein. ²Abstrakte Möglichkeiten oder Vermutungen reichen nicht aus. ³Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen im Einzelfall, bezogen auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit, die die betroffene Person ausübt beziehungsweise ausüben soll, vorliegen. ⁴Entscheidend ist, dass ein Sicherheitsrisiko für die auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit besteht. ⁵Ergebnisse aus Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des personellen Geheimschutzes können in der Regel nicht ohne Weiteres für Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes und umgekehrt übernommen werden. ⁶Die Prüfung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, erfolgt jeweils unter Zugrundelegung der speziellen Anforderungen der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. ⁷Kann eine Überprüfung nicht stattfinden, zum Beispiel wegen versagter Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung, wird zwar kein Sicherheitsrisiko festgestellt; die Beschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich scheitert aber an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung. ⁸Gleiches gilt, wenn die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte
– bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 11 oder 12 BaySÜG ihre oder seine Zustimmung zur Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung nach Art. 4 Abs. 2 BaySÜG verweigert und nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann (vergleiche Nr. 2.4.2),
– zwar der Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung zustimmt, aber der Speicherung von Daten zu ihrer oder seiner Person sowohl in Dateien als auch in Akten widerspricht,
– bei der Sicherheitsüberprüfung nach Art. 10 BaySÜG ihr oder sein Einverständnis zur Datenangabe nach Art. 15 Abs. 2 Satz 4 BaySÜG verweigert (vergleiche Nr. 4.3.3).
⁹Die Überprüfung kann auch dann nicht abgeschlossen werden, wenn der nach Art. 16 Abs. 6 BaySÜG festgelegte Überprüfungszeitraum nicht gewahrt ist.

2.8.1.1  Zu Nr. 1

¹Zweifel an der Zuverlässigkeit können sich sowohl im Bereich des Geheimschutzes als auch im Bereich des Sabotageschutzes aus zahlreichen Anhaltspunkten ergeben. ²Beispiele sind: strafrechtliche Verfahren – insbesondere Verurteilungen –, übermäßiger Alkoholgenuss, Einnahme von bewusstseinsverändernden Drogen oder Medikamenten, Verstöße gegen Dienstpflichten, geistige oder seelische Störungen.
³Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person können sich auch ergeben, wenn die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten ist oder kriminellen oder extremistischen Gruppierungen angehört oder sie unterstützt. ⁴Die Zweifel ergeben sich aus der Frage, ob der Person, die enge persönliche Beziehungen zu solchen Personen unterhält, im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen anvertraut werden können beziehungsweise ob sie an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt werden kann. ⁵Hier kommt es auf die Einzelfallfeststellungen an.
⁶Im Bereich des Sabotageschutzes geht es dabei weniger um allgemeine Zuverlässigkeitsanforderungen für Tätigkeiten an sicherheitsempfindlichen Stellen im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich, sondern um Anhaltspunkte, die bewusste Sabotage – vornehmlich mit terroristischem Hintergrund – befürchten lassen. ⁷Bei der Einzelfallbetrachtung in diesem Bereich ist aber auch zu berücksichtigen, dass Beziehungen zu extremistischen oder terroristischen Vereinigungen Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen können.

2.8.1.2  Zu Nr. 2

¹Das Sicherheitsrisiko nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySÜG beruht auf den Erfahrungen aus der Spionageabwehr; es bezieht sich aber nicht allein auf den Schutz von Verschlusssachen, sondern auch auf den Sabotageschutz. ²Fremde Nachrichtendienste nutzen persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zur nachrichtendienstlichen Tätigkeit zu zwingen. ³Diese Schwächen können zum Beispiel Überschuldung, Spielsucht und Tätigkeiten beziehungsweise Verhaltensweisen sein, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will, zum Beispiel sexuelle Neigungen oder bei Verheirateten außereheliche intime Beziehungen. ⁴Bekennt sich jedoch die betroffene Person offen zu ihren Neigungen und außerehelichen intimen Beziehungen, so sind sie als Druckmittel zur nachrichtendienstlichen Anbahnung ausgeschlossen. ⁵Als Druckmittel ausgenutzt werden auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen (vergleiche Art. 37 BaySÜG) gelten. ⁶Auch häufige Reisen in diese Staaten können die betroffene Person einer besonderen Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste aussetzen. ⁷Die „besondere Gefährdung“ fordert nicht den Nachweis eines konkreten Kontakts zu einem ausländischen Nachrichtendienst.
⁸Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch Vereinigungen im Sinn der §§ 129 bis 129b StGB oder extremistische Organisationen an Informationen über den Wissensstand der Sicherheitsbehörden interessiert sind und versuchen werden, sich entsprechenden Zugang zu diesen Informationen zu verschaffen. ⁹Auch wird die Gefahr gesehen, dass die genannten Vereinigungen oder Organisationen versuchen könnten, Personen, die Zutritt zu einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung haben, zu erpressen, dort Sabotageakte zu begehen.

2.8.1.3  Zu Nr. 3

¹Ein Sicherheitsrisiko liegt regelmäßig auch bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor. ²Da Verschlusssachen im staatlichen Interesse geheim zu halten sind, sind Personen, die durch ihr aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, nicht geeignet, Verschlusssachen anvertraut zu erhalten. ³Gleiches gilt, wenn eine Person erkennen lässt, dass sie nicht jederzeit aktiv für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintritt. ⁴Viele Verschlusssachen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Vorbereitungen für Spannungs-, Krisen- oder Verteidigungsfälle enthalten. ⁵Sie sollen nicht Personen anvertraut werden, von denen man weiß oder aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten annimmt, dass sie nicht für den Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten. ⁶Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung begründen auch beim vorbeugenden personellen Sabotageschutz regelmäßig ein Sicherheitsrisiko, da ein Gegner des staatlichen Systems geneigt sein kann, dieses durch Sabotageakte zu beschädigen.

2.8.2  Zu Art. 8 Abs. 1 Satz 2

¹Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch ergeben, wenn es in der mitbetroffenen Person vorliegt. ²Gleiches gilt für andere Personen, die im Haushalt der betroffenen Person leben oder zu ihr in enger persönlicher Beziehung stehen. ³Mit der Formulierung „kann“ soll verhindert werden, dass Gefährdungserkenntnisse zur mitbetroffenen Person zwingend ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sind. ⁴Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

2.8.3  Zu Art. 8 Abs. 2

¹Die Definition der sicherheitserheblichen Erkenntnis ist erforderlich, weil sie als Vorstufe zu möglichen Sicherheitsrisiken Maßnahmen auslöst, wie zum Beispiel Mitteilungspflichten und Prüfmaßnahmen, die als Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gesetzlich festgelegt werden; vergleiche Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG.
²Bei Abschluss der Sicherheitsüberprüfung kann das Landesamt für Verfassungsschutz zu nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG mitgeteilten sicherheitserheblichen Erkenntnissen Sicherheitshinweise geben. ³Unter Sicherheitshinweisen sind fallbezogene Empfehlungen zu verstehen, die zum Beispiel zur weiteren Betreuung der betroffenen Person aus Anlass von Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit betrauten Personen zu besorgen sind oder aufgrund finanzieller Belastungen notwendig erscheinen.
⁴Unberührt von den in Art. 37 BaySÜG geregelten Reisebeschränkungen besteht die Möglichkeit, bei allen Überprüfungsarten die betroffene Person im Einzelfall aufgrund sicherheitserheblicher Erkenntnisse zur Anzeige von Reisen – gegebenenfalls nur in bestimmte Staaten der Staatenliste im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG – zu verpflichten, wenn eine gegenüber der Allgemeinheit erheblich erhöhte nachrichtendienstliche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann. ⁵Diese Auflage kommt als „milderes“ Mittel in Betracht, wenn ohne eine solche Anzeigepflicht ein Sicherheitsrisiko gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySÜG festgestellt werden müsste.

3.  Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten

3.1  VV zu Art. 9 BaySÜG Arten der Sicherheitsüberprüfung

3.1.1  Zu Art. 9 Abs. 1

¹Aufgezählt werden die drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die sich nach der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit richten. ²Die Arten der Sicherheitsüberprüfung werden in den Art. 10 bis 12 BaySÜG einzeln beschrieben, in Art. 15 BaySÜG die notwendigerweise in der Sicherheitserklärung anzugebenden Daten für die jeweiligen Sicherheitsüberprüfungen und in Art. 16 BaySÜG die Maßnahmen festgelegt. ³Zur Verfahrensvereinfachung kann die einfache Sicherheitsüberprüfung mit Ü1, die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Ü2 und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mit Ü3 abgekürzt werden.

3.1.2  Zu Art. 9 Abs. 2

¹ Art. 9 Abs. 2 BaySÜG räumt dem Geheimschutzbeauftragten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung der betroffenen und gegebenenfalls der mitbetroffenen Person die Durchführung der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung anzuordnen, wenn sich im Lauf einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Überprüfung geklärt werden können. ²Die Gründe hierfür sind im Sicherheitsakt kurz darzulegen. ³Die betroffene Person muss die für die nächsthöhere Überprüfungsart erforderlichen Daten in der Sicherheitserklärung angeben. ⁴Die nächsthöhere Stufe darf nur so weit durchgeführt werden, wie es zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse erforderlich ist. ⁵Sind zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse lediglich Einzelmaßnahmen aus der nächsthöheren Überprüfungsart erforderlich, können diese vom Landesamt für Verfassungsschutz ohne Anordnung durch den Geheimschutzbeauftragten durchgeführt werden (vergleiche Art. 16 Abs. 4 BaySÜG).

3.2  VV zu Art. 10 BaySÜG Einfache Sicherheitsüberprüfung

3.2.1  Zu Art. 10 Abs. 1

Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1) für ausreichend erachtet.

3.2.2  Zu Art. 10 Abs. 2

¹Um nicht zum Beispiel für jeden Handwerker, jede Reinigungskraft oder für jede sonstige Person, die nur vorübergehend in einem Sicherheitsbereich oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann der Geheimschutzbeauftragte davon absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen. ²Eine solche Tätigkeitsart ist zum Beispiel bei Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten ohne VS-Zulassung gegeben. ³Hier genügt eine ständige Beaufsichtigung. ⁴Unter Tätigkeitsdauer im vorstehenden Sinn ist eine kurzzeitige Tätigkeit (in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer) zu verstehen.

3.2.3  Zu Art. 10 Abs. 3

¹ Art. 10 Abs. 3 BaySÜG enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur überprüftes Personal an sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen tätig werden darf. ²Lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen oder sicherheitsempfindliche Stellen innerhalb dieser Einrichtungen können neu festgestellt oder vergrößert werden. ³Deshalb kann es vorkommen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Feststellung einer neuen sicherheitsempfindlichen Stelle überprüft werden müssen, ohne dass sich an ihrer Tätigkeit faktisch etwas ändert. ⁴Dies kann sowohl im öffentlichen Bereich als auch im nicht-öffentlichen Bereich der Fall sein. ⁵Um Umsetzungen oder Produktionsausfälle in Unternehmen zu verhindern, soll in diesen Fällen eine Weiterarbeit an einer nunmehr eingestuften sicherheitsempfindlichen Stelle abweichend von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 6 Satz 2 BaySÜG ermöglicht werden. ⁶Gleichzeitig ist es aus Sicherheitserwägungen aber erforderlich, dass für das dort tätige Personal unverzüglich eine Sicherheitsüberprüfung von der zuständigen Stelle eingeleitet wird.

3.3  VV zu Art. 11 BaySÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

¹Der Zugang zu „GEHEIM“ eingestuften Verschlusssachen oder die Möglichkeit, ihn sich verschaffen zu können, vergleiche Art. 11 Nr. 1 BaySÜG, erfordert eine Ü2. ²Art. 11 Nr. 2 BaySÜG trägt dem Gedanken Rechnung, dass sich bei Personen, die eine hohe Anzahl von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH einsehen sollen oder sich dazu Zugang verschaffen können, in der Summe ein Wissen ansammelt, das den Geheimhaltungsgrad „Geheim“ erreicht. ³Eine hohe Anzahl kann sich anlässlich einer einmaligen Befassung mit vielen VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen ergeben, zum Beispiel im Rahmen eines Prüfungs- oder Untersuchungsverfahrens oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden sollen. ⁴Der Geheimschutzbeauftragte hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzung des Art. 11 BaySÜG eine Ü1 durchzuführen, wenn er dies nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. ⁵Eine solche Tätigkeitsart kann zum Beispiel vorliegen bei
– Bearbeitung nur eines einzelnen GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs,
– vorübergehender Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM einschließlich.
⁶Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten – bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer – zu verstehen.

3.4  VV zu Art. 12 BaySÜG Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

¹Die Ü3 ist bei Kenntnisnahme von Verschlusssachen des höchsten Geheimhaltungsgrades und bei Bewerberinnen und Bewerbern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesamts für Verfassungsschutz oder bei der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamts erforderlich. ²Dem Geheimschutzbeauftragten wird auch insoweit ein Ermessen eingeräumt, niedrigere Überprüfungsarten anzuordnen, wenn er es nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend hält. ³Eine solche Tätigkeitsart kann zum Beispiel vorliegen bei
– Bearbeitung nur eines einzelnen STRENG GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs (gegebenenfalls Ü2 ausreichend),
– vorübergehender Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM einschließlich (gegebenenfalls Ü2 ausreichend),
– vorübergehender Tätigkeit beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamts.
⁴Unter Tätigkeitsdauer ist auch hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten – bei absehbarem wiederholtem Einsatz von entsprechender Gesamtdauer – zu verstehen.

4.  Dritter Abschnitt Datenerhebung und Verfahren

4.1  VV zu Art. 13 BaySÜG Befugnis zur Datenerhebung

4.1.1  Zu Art. 13 Satz 1

Welche Daten der Geheimschutzbeauftragte und das Landesamt für Verfassungsschutz bei anderen Behörden und Stellen erheben dürfen, ergibt sich aus den Art. 14 bis 16 BaySÜG.

4.1.2  Zu Art. 13 Satz 2

¹ Art. 13 Satz 2 BaySÜG enthält eine spezialgesetzliche Regelung zur Belehrung über den Erhebungszweck und die Auskunftspflichten. ²Sie gilt gegenüber der betroffenen Person, den Referenz- und Auskunftspersonen sowie den nicht-öffentlichen Stellen, die befragt werden. ³Unter Zweck der Erhebung sind folgende Angaben zu verstehen:
– Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung,
– betroffene Person der Sicherheitsüberprüfung, gegebenenfalls mitbetroffene Person,
– erhebende Stelle.

4.1.3  Zu Art. 13 Satz 3

¹Zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamts für Verfassungsschutz wird die Befugnis eingeräumt, von der Angabe der erhebenden Stelle abzusehen. ²Dies kann insbesondere im Interesse der betroffenen Person liegen, da dadurch Missverständnisse bei den befragten Personen über die Integrität der oder des zu Überprüfenden vermieden werden können.

4.2  VV zu Art. 14 BaySÜG Maßnahmen der zuständigen Stelle

4.2.1  Zu Art. 14 Abs. 1

¹Diese Vorschrift ordnet für den Geheimschutzbeauftragten den Grundsatz der Erhebung bei der betroffenen Person an. ²In den in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG genannten Fällen ist eine Erhebung ausnahmsweise ohne deren Mitwirkung möglich. ³Ein schutzwürdiges Interesse kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine direkte Konfrontation mit Anhaltspunkten für ein bisher nicht verifiziertes mögliches Sicherheitsrisiko bei der betroffenen oder der mitbetroffenen Person zu einer psychischen Überreaktion (Aggression oder Depression) führen würde. ⁴In solchen Fällen ist es besser, Datenerhebungen zur Verifikation zunächst bei anderen Stellen oder Personen durchzuführen.

4.2.2  Zu Art. 14 Abs. 2

¹Der Begriff Tätigkeit umfasst alle Formen des Tätigwerdens für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik. ²Der Personenkreis ist weiter als der des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG), der auf Mitarbeiter beschränkt ist. ³Bei Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) für vor dem 1. Januar 1970 geborene Personen, die entweder in dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bis zu deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wohnhaft waren oder früher in der Deutschen Demokratischen Republik gewohnt haben, ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren:

4.2.2.1  Anfragen bei erstmaligen Sicherheitsüberprüfungen

Steht fest, dass eine Auskunft des BStU für die betroffene Person weder vorliegt, noch von der personalverwaltenden Stelle aus Anlass von Personalmaßnahmen (Einstellung in den oder Beschäftigung, Weiterverwendung im öffentlichen Dienst) angefordert worden ist, wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung zugleich aufgefordert, auch die für eine Anfrage an den BStU notwendigen Angaben im Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst (
Ist die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, wird die betroffene Person gleichzeitig aufgefordert, diese oder diesen zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß
Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Auskunft des BStU mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen für die betroffene Person vor, wird diese von dem Geheimschutzbeauftragten beigezogen und im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt.
¹Enthält die Auskunft des BStU sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die bereits nach eigener Bewertung des Geheimschutzbeauftragten ein Sicherheitsrisiko im Sinn von Art. 8 BaySÜG darstellen, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat er dies der betroffenen Person mitzuteilen. ²Für das Verfahren gilt Art. 18 BaySÜG (vergleiche auch Nr. 4.3.6, Nr. 4.2.2.1.2).
¹Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das Landesamt für Verfassungsschutz (vergleiche Nr. 4.3.6, Nr. 4.2.2.2) teilt der Geheimschutzbeauftragte – je nach Fallgestaltung – zugleich mit, dass
– für die betroffene Person und gegebenenfalls die mitbetroffene Person am (Datum) eine Anfrage bei dem BStU erfolgt ist und über das Ergebnis unverzüglich nachberichtet wird oder
– für die betroffene Person bereits eine Auskunft des BStU vom (Datum, Aktenzeichen) vorliegt, die keine Erkenntnisse erbracht hat oder
– für die betroffene Person bereits eine Auskunft des BStU vom (Datum, Aktenzeichen) vorliegt, aus der sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben. ²Die Auskunft des BStU soll dem Landesamt für Verfassungsschutz in Kopie übersandt werden.
Der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst und auch die Auskunft des BStU sind zum Sicherheitsakt der betroffenen Person zu nehmen (vergleiche auch Nr. 5.1.1).

4.2.2.2  Anfragen bei abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen

¹Ist die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 4 und 5 BaySÜG nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung dieser Einbeziehung auch aufgefordert, die mitbetroffene Person zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß
¹Im Rahmen der Aktualisierung von Sicherheitsüberprüfungen (Art. 22 Abs. 1 BaySÜG) und von Wiederholungsüberprüfungen (Art. 22 Abs. 2 BaySÜG) ist eine Anfrage bei dem BStU
– nachzuholen in den Fällen, in denen eine Anfrage bisher unterblieben ist, weil die betroffene Person und/oder die mitbetroffene Person zu dem Personenkreis gehört, für den nach früheren Verwaltungsvorschriften eine Anfrage bei dem BStU zunächst nicht erforderlich war, aber später eingeführt wurde; die betroffene Person ist aufzufordern, hierfür die notwendigen Angaben im Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gemäß
– im Übrigen zu wiederholen.
²Über das Ergebnis der Auskunft (bei der Wiederholungsüberprüfung zuvor auch über die erneut erfolgte Anfrage bei dem BStU) ist das Landesamt für Verfassungsschutz entsprechend Nr. 4.2.2.1.5 zu unterrichten.

4.2.2.3  Anfragen im Einzelfall

Für Bewohnerinnen und Bewohner der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Bewohnerinnen und Bewohner der Deutschen Demokratischen Republik waren, ist eine Anfrage an die oder den BStU nur zulässig, wenn bei ihnen zum Beispiel aufgrund von bereits vorhandenen Erkenntnissen der Nachrichtendienste oder durch Hinweise von Auskunftspersonen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen.

4.3  VV zu Art. 15 BaySÜG Sicherheitserklärung

4.3.1  Zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1

Die in der Sicherheitserklärung sowohl für die Ü1 (

4.3.1.1  Zu Nr. 5

Bei der Angabe von Auslandsaufenthalten von längerer Dauer als zwei Monate nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaySÜG gilt: Sollten seit der Vollendung des 18. Lebensjahres noch keine fünf Jahre vergangen sein, sind auch länger dauernde Auslandsaufenthalte vor Vollendung des 18. Lebensjahres anzugeben, sodass insgesamt ein Fünf-Jahres-Zeitraum entsprechend Art. 16 Abs. 6 BaySÜG abgedeckt ist.

4.3.1.2  Zu Nr. 8a und 19

¹Die Angabe der privaten und beruflichen telefonischen und elektronischen Erreichbarkeit der betroffenen Person und der Referenzpersonen ist für Terminabsprachen erforderlich. ²Auf diese Weise kann sie zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. ³Die Praxis zeigt, dass die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen oftmals zu Verzögerungen bei Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen kann.

4.3.1.3  Zu Nr. 16

¹Zu den Organisationen im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 BaySÜG gehört insbesondere die Scientology-Organisation (SO). ²Der Geheimschutzbeauftragte hat die betroffene Person auf Nachfrage darüber zu informieren, gegebenenfalls welche weiteren Organisationen nach Maßgabe des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration beim Ausfüllen der Sicherheitserklärung anzugeben sind.

4.3.1.4  Zu Nr. 17

¹Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 BaySÜG sind neben den anhängigen Strafverfahren auch bereits eingeleitete Ermittlungs- oder Disziplinarverfahren anzugeben, soweit der betroffenen Person bekannt. ²Bereits ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren ist für die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, relevant. ³Die Angabe versetzt die mitwirkende Behörde in die Lage, den Sachverhalt weiter aufzuklären, insbesondere Akten beizuziehen.

4.3.1.5  Zu Nr. 17a

Auch eine Verurteilung im Ausland ist für die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, relevant und deshalb anzugeben, soweit der betroffenen Person bekannt.

4.3.1.6  Zu Nr. 18

¹Die „Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken“ im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 BaySÜG sind in den

4.3.1.7  Zu Nr. 21

¹Anhand der Adressen eigener Internetseiten und der Mitgliedschaften in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet einschließlich der Nutzernamen in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 BaySÜG können allgemein zugängliche Inhalte, die die betroffene Person von sich preisgibt, in die Bewertung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, einfließen. ²Auch Erkenntnisse über den Umgang mit persönlichen und sensiblen Daten können dadurch in die Bewertung einbezogen werden.
³Eigene Internetseiten sind sowohl solche, die die betroffene Person selbst technisch betreibt, als auch solche, die nicht selbst von der betroffenen Person technisch betrieben werden, auf deren Inhalte sie aber maßgeblich steuernden Einfluss hat. ⁴Entscheidend ist, dass die betroffene Person selbst über den Inhalt der Internetseite und deren Existenz bestimmen kann. ⁵Dies bedeutet, dass auch derjenige eine eigene Internetseite betreibt, der als Nutzer einer Internet-Plattform eine eigene darin eingegliederte Seite betreibt, wenn er diese weitgehend frei gestalten darf. ⁶Andererseits betreibt ein Nutzer nicht schon dadurch eine eigene Internetseite, dass er dort über eine standardisierte Seite verfügt, die sich in den Gesamtauftritt des Plattformanbieters einfügt. ⁷Ob eine Internetseite die oben genannten Anforderungen erfüllt, ist im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.
⁸Die eigenen Internetseiten beziehen sich nur auf das World Wide Web. ⁹Bei eigenen Internetseiten, die Teil sozialer Netzwerke im Internet sind, ist lediglich die Mitgliedschaft in diesem Netzwerk in der Sicherheitserklärung anzugeben.
1⁰Soziale Netzwerke sind Onlinedienste im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder einer darüber hinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich machen. 1¹Entscheidend ist, dass die technische Plattform zum wechselseitigen Austausch von Meinungen, Erfahrungen und Informationen eingesetzt wird und auf diese Weise ein abgrenzbares virtuelles Netzwerk von Nutzern mit von ihnen erzeugten Inhalten entsteht.
¹2Plattformen, die ausschließlich zur Individualkommunikation bestimmt sind (zum Beispiel WhatsApp) sowie Plattformen, auf denen der Austausch, das Angebot oder die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehen, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinn des BaySÜG. ¹3Ebenfalls nicht anzugeben sind Mitgliedschaften bei Partnerbörsen beziehungsweise Datingportalen oder bei Plattformen, die ausschließlich dem Austausch über Erkrankungen dienen (zum Beispiel Gesundheitsforen oder Selbsthilfegruppen).
¹4Erfasst werden Plattformen unabhängig von der Form der Kommunikation, also sowohl Plattformen, die es den Nutzern ermöglichen, eine Vielzahl von Inhalten wie zum Beispiel Bilder, Videos sowie Texte und dergleichen zu teilen oder zugänglich zu machen, als auch Plattformen, deren Hauptaugenmerk auf nur einer der genannten Kategorien liegt. ¹5Dabei ist unerheblich, ob selbst eingestellte oder bereits vorhandene Inhalte geteilt oder zugänglich gemacht werden können. ¹6Auch dass die Kommunikation auf ausgewählte Nutzergruppen, alle Nutzer oder auf eine über die Nutzer eines sozialen Netzwerkes hinausgehende Öffentlichkeit beschränkt oder ausgeweitet werden kann, ist unerheblich für die Einstufung als soziales Netzwerk.
¹7Es sind alle Mitgliedschaften und Nutzernamen und/oder Pseudonyme in sozialen Netzwerken (zum Beispiel Facebook, Twitter, Instagram, Xing, LinkedIn) anzugeben, die in den letzten fünf Jahren aktiv genutzt wurden (zum Beispiel durch Log-in). ¹8Eine bloße Nennung der sozialen Netzwerke reicht nicht aus. Anmeldekennungen und Passwörter sind nicht anzugeben.
¹9Ist die Nutzung einer Internetplattform ohne Anmeldung möglich, liegt keine Mitgliedschaft vor.
2⁰Falls für die betroffene Person innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine abgeschlossene Sabotageschutzüberprüfung vorliegt, ohne dass ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde, kann regelmäßig auf die Angaben nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 21 BaySÜG verzichtet werden, soweit im Einzelfall zumindest auch eine Überprüfung im Sinn des Art. 16 Abs. 3a BaySÜG stattgefunden hat.

4.3.2  Zu Art. 15 Abs. 1 Satz 2

Die Kosten für die erforderlichen Lichtbilder trägt bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Arbeitgeber, ansonsten die betroffene Person selbst.

4.3.3  Zu Art. 15 Abs. 2

¹Nach Art. 15 Abs. 2 BaySÜG entfallen bei der Ü1 die Angaben über
– Eltern, Stief- und Pflegeeltern, soweit diese nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben,
– Anzahl der Kinder,
– Nummer des Personalausweises oder Reisepasses; soweit für die Überprüfung von Auslandsaufenthalten erforderlich, können diese Angaben nachträglich erhoben werden.
²Zur Person der Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder des Ehegatten, Lebenspartners, Lebensgefährten sind mit deren oder dessen Einverständnis die in Art. 15 Abs. 2 Satz 4 BaySÜG genannten Daten immer anzugeben, auch wenn keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, bei der diese Personen einbezogen werden müssen. ³Diese Daten werden vom Landesamt für Verfassungsschutz bewertet (vergleiche Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG), weil sie für die Prognose über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person erforderlich sind. ⁴Wird das Einverständnis zur Datenangabe verweigert, ist die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person nicht durchführbar.

4.3.4  Zu Art. 15 Abs. 3

Art. 15 Abs. 3 BaySÜG zählt die Daten auf, die zur mitbetroffenen Person zusätzlich anzugeben sind.

4.3.5  Zu Art. 15 Abs. 5

¹Der Begriff „Angaben verweigern“ stellt klar, dass damit kein Recht zu unwahren Angaben eingeräumt wird. ²Das Recht Angaben zu verweigern gilt auch dann, wenn nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person aufgrund dieser Angaben die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung droht.
³Die betroffene Person wird in der Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung (

4.3.6  Zu Art. 15 Abs. 6

¹Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung fordert der Geheimschutzbeauftragte die betroffene Person schriftlich, elektronisch (
– Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (
– Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (
– Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung (
– Hinweis zum Widerspruchsrecht nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) bezüglich der Kontrolle von Akten über die Sicherheitsüberprüfung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz (
⁴Die Vollständigkeit und die Richtigkeit der gemachten Angaben werden anhand des Personalakts, soweit in der Behörde des Geheimschutzbeauftragten vorhanden, oder bei Bewerberinnen oder Bewerbern anhand von Bewerbungsunterlagen, Zeugnissen und Ähnliches mehr geprüft. ⁵Führt die staatliche Mittelbehörde in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySÜG die Personalakten nicht selbst, erfolgt die Einsichtnahme in diese durch den Geheimschutzbeauftragten der Beschäftigungsbehörde oder durch die von der Behördenleitung für Angelegenheiten des Geheimschutzes beauftragte Person. ⁶Die oder der Überprüfende bestätigt, ob sich sicherheitserhebliche Umstände oder von ihr oder ihm nicht aufklärbare Unrichtigkeiten ergeben haben oder nicht.
⁷Das Einsichtsrecht bezieht sich nur auf die Teile des Personalakts, die für die Überprüfung der in der Sicherheitserklärung gemachten Angaben erforderlich sind. ⁸Eine Einsichtnahme in den vollständigen Personalakt – insbesondere in die Teile „Beurteilungen“ und „Krankheitsakte“ – ist mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
⁹Falls in der Sicherheitserklärung Angaben fehlen, kann der Geheimschutzbeauftragte diese im Einzelfall, soweit sie eines Nachtrags durch die betroffene Person selbst nicht bedürfen, auch mündlich erfragen und in der Sicherheitserklärung nachtragen. 1⁰Dieser Vorgang ist in geeigneter Weise festzuhalten (zum Beispiel durch kurzen Vermerk am Rande der Erklärung). 1¹Kann der Geheimschutzbeauftragte die Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung nicht oder nicht vollständig vornehmen, zum Beispiel weil ihr oder ihm der Personalakt der betroffenen Person nicht zur Verfügung steht, so hat er dies dem Landesamt für Verfassungsschutz (
¹2Stellt der Geheimschutzbeauftragte bereits aufgrund der eigenen Prüfung bei der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat er dies der betroffenen Person mitzuteilen. ¹3Zuvor sollte er dem Landesamt für Verfassungsschutz Gelegenheit zur Stellungnahme geben. ¹4Für das Verfahren gilt Art. 18 BaySÜG.
¹5Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung übersendet der Geheimschutzbeauftragte dem Landesamt für Verfassungsschutz die Sicherheitserklärung sowie gegebenenfalls eine Kopie der Auskunft des BStU (vergleiche Nr. 4.2.2.1.5 Spiegelstrich 3) mit einem Schreiben gemäß
¹6Die Sicherheitserklärung soll dem Landesamt für Verfassungsschutz im Original übersandt werden. ¹7Ausnahmsweise kann sie auch als Kopie übersandt werden. ¹8Sofern die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in elektronischer Form erfolgte, ist das Landesamt für Verfassungsschutz bei der Beauftragung zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. ¹9Das Datum der Sicherheitserklärung soll bei deren Eingang beim Landesamt für Verfassungsschutz nicht länger als zwei Monate zurückliegen; mehr als sechs Monate dürfen in keinem Fall überschritten sein.
2⁰Da der Sicherheitsakt und der Sicherheitsüberprüfungsakt gemäß Art. 23 Abs. 6 BaySÜG auch in elektronischer Form geführt werden dürfen, kann die Sicherheitserklärung – insbesondere im Falle der Zustimmung in elektronischer Form in einem sicheren Übertragungsweg – dem Landesamt für Verfassungsschutz auch elektronisch übermittelt werden.
2¹In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die betroffene Person kurzfristig ermächtigt werden soll, kann der Geheimschutzbeauftragte das Landesamt für Verfassungsschutz zugleich auffordern (
2²Dem Landesamt für Verfassungsschutz kann nur mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten und der betroffenen Person Einblick in den Personalakt gewährt werden, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt, zu deren Klärung oder Beurteilung die Einsicht in den Personalakt unerlässlich ist. ²3Dies schließt die Einsichtnahme zur Erforschung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen aus.

4.4  VV zu Art. 16 BaySÜG Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum

4.4.1  Zu Art. 16 Abs. 1

4.4.1.1  Zu Nr. 1

¹Die Bewertung aller Angaben in der Sicherheitserklärung nach Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG ist Grundvoraussetzung für die weiteren Maßnahmen. ²Die Bewertung erfolgt zur betroffenen Person und zur Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder zum Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten, im Bedarfsfall auch zu den übrigen in der Sicherheitserklärung angegebenen Personen, Adressen und Objekten, unter Berücksichtigung eventuell vorliegender Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden.
³Die bloße Anfrage des Landesamts für Verfassungsschutz bei den anderen Verfassungsschutzbehörden im Zuge des Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BaySÜG nach den eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen zur Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder zum Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten und den anderen in der Sicherheitserklärung genannten Personen oder Objekten bedeutet keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung. ⁴Eine Einbeziehung liegt erst vor, wenn bei Sicherheitsüberprüfungen nach Art. 11 und 12 BaySÜG die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte komplett nach Art. 16 BaySÜG überprüft wird, das heißt Behörden außerhalb der Verfassungsschutzbehörden angefragt werden.

4.4.1.2  Zu Nr. 2

¹Anhängige Strafverfahren werden im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung nicht bekannt, wenn die betroffene Person Angaben hierzu in der Sicherheitserklärung bewusst unterlässt oder noch keine Kenntnis von dem Strafverfahren hat, etwa weil sie noch nicht als Beschuldigte vernommen wurde. ²Das Bundeskriminalamt hat keine vollständige Übersicht über anhängige Strafverfahren; die in Bezug auf den Wohnort der letzten fünf Jahre angefragten Landeskriminalämter haben diese Übersicht nur insoweit, als der Tatort in ihrem Bundesland liegt. ³Ein Ersuchen der mitwirkenden Behörde um eine Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister ist daher erforderlich. ⁴Gleiches gilt für die mitbetroffene Person.

4.4.1.3  Zu Nr. 2a

¹Die Abfrage der Daten des Ausländerzentralregisters kann bereits im Rahmen einer einfachen Überprüfung im Einzelfall erforderlich sein, um die Angaben der betroffenen Person mit diesen Daten vergleichen zu können. ²Ermöglicht wird der Abgleich zum Beispiel der Grundpersonalien und der Angaben zu den Wohnsitzen. ³Darüber hinaus können dadurch Informationen zu unerlaubten Einreisen, unerlaubten Aufenthalten, Einreisebedenken und anderen sicherheitserheblichen Erkenntnissen erlangt werden. ⁴Die Abfrage ist zudem erforderlich, um ein vergleichbares Niveau der Überprüfungsarten zu gewährleisten.

4.4.1.4  Zu Nr. 4

¹ Art. 16 Abs. 1 Nr. 4 BaySÜG betrifft Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden oder an für solche Anfragen zuständige öffentliche Stellen in Staaten des angegebenen Aufenthalts. ²Die Beteiligung dieser Stellen zur Abklärung von Auslandsaufenthalten, die in dem fraglichen Zeitraum den Lebensmittelpunkt der betroffenen Person darstellten, ist erforderlich, da ansonsten Lücken in der Überprüfung entstünden und – falls diese Lücken nicht durch Ersatzmaßnahmen geschlossen werden können – gegebenenfalls eine Nichtüberprüfbarkeit festgestellt werden müsste. ³Im Hinblick auf die Dauer des Auslandsaufenthalts sind kurzzeitige Unterbrechungen (bis zu vier Wochen, zum Beispiel Heimaturlaub) unbeachtlich. ⁴Die Erhebung der Auslandsaufenthalte ist in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaySÜG geregelt.

4.4.2  Zu Art. 16 Abs. 1a

¹Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person beziehungsweise der mitbetroffenen Person durchgeführt werden (

4.4.3  Zu Art. 16 Abs. 2

4.4.3.1  Zu Nr. 1

¹Die Ü2 erfordert als zusätzliche Maßnahme Anfragen zur betroffenen Person an die örtlichen Polizeidienststellen im Inland, um die eventuell dort vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen zu können, die sicherheitserheblich sind. ²Darunter fallen eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Strafverfahren. ³Um sie zu erfassen, reichen die Wohnsitzpolizeibehörden der letzten fünf Jahre aus. ⁴Regelmäßig erfolgt die Anfrage beim Landeskriminalamt. ⁵Nur bei dort erfassten Erkenntnissen erfolgt eine Anfrage bei der betreffenden örtlichen Polizeidienststelle.

4.4.3.2  Zu Nr. 2

¹Bei einer betroffenen Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann der Geheimschutzbeauftragte entscheiden, dass auf die Prüfung der Identität verzichtet wird. ²Er teilt diese Entscheidung dem Landesamt für Verfassungsschutz mit einem Schreiben gemäß

4.4.4  Zu Art. 16 Abs. 3

¹Die Sicherheitsermittlungen werden durch Befragung von Referenzpersonen, die von der betroffenen Person selbst als solche benannt wurden, sowie weiteren Personen, die in der Lage sind, zu der betroffenen Person Auskünfte zu geben, durchgeführt. ²Die Befragungen dieser Personen erfolgen persönlich oder im Einzelfall per Videotelefonie. ³Ergänzungen und Klarstellungen können auch auf anderem Wege erbeten werden.
⁴Auskunftspersonen sind solche, die die betroffene Person kennen, aber nicht von ihr benannt wurden. ⁵Ihre Befragung ist erforderlich, um sich ein vollständiges Bild machen zu können, da die Referenzpersonen der betroffenen Person oft nahestehen und möglicherweise nicht objektiv aussagen. ⁶Die Befragungen dieser Personen erfolgen persönlich; Ergänzungen und Klarstellungen können auch auf anderem Wege erbeten werden.
⁷Bei den Befragungen der Referenz- und Auskunftspersonen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten der betroffenen Person grundsätzlich zu beschränken auf die zur Identifizierung unerlässlichen personenbezogenen Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, gegebenenfalls Wohnort. ⁸Im Übrigen soll die Befragung zu Sicherheitsrisiken in einer Form erfolgen, die nach Möglichkeit die Weitergabe personenbezogener Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenz- beziehungsweise Auskunftsperson vermeidet.
⁹Für die Überprüfung des in Art. 12 Nr. 3 BaySÜG genannten Personenkreises besteht die Möglichkeit, die Befragung der von der betroffenen Person benannten Referenzpersonen und der zu ihr ermittelten Auskunftspersonen auch auf die mitbetroffene Person zu erstrecken. 1⁰Für den Fall, dass die Befragung dieser Personen für die Beurteilung des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos nicht hinreichend ergiebig ist, können weitere Auskunftspersonen zur mitbetroffenen Person ermittelt und befragt werden.

4.4.5  Zu Art. 16 Abs. 3a

¹Vor dem Hintergrund, dass soziale Netzwerke und Internetauftritte einen immer größeren Stellenwert einnehmen und als Selbstdarstellungs- und Kommunikationsplattformen genutzt werden, ist deren Einbeziehung zur umfassenden Prüfung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, geboten. ²Die Regelung begründet daher die Befugnis der mitwirkenden Behörde, bei allen Sicherheitsüberprüfungsarten zu der betroffenen Person in erforderlichem Umfang Einsicht in die öffentlich sichtbaren Internetseiten zu nehmen. ³Eine Beschränkung auf die Einsichtnahme eigener öffentlich sichtbarer Internetseiten ist nicht zielführend, da häufig gerade über Seiten Dritter Erkenntnisse über das Verhalten von Personen gewonnen werden können. ⁴Die Befugnis umfasst zudem die Möglichkeit der mitwirkenden Behörde, zu der betroffenen Person in erforderlichem Maße Einsicht in allgemein zugängliche Informationen in allgemein zugänglichen sozialen Netzwerken im Internet zu nehmen (zum Beispiel Facebook, Twitter, Instagram, LinkedIn, Xing). ⁵Die Regelung erfasst aufgrund der sowohl für die Nutzung des Dienstes als auch für seine Kommunikationsinhalte geforderten allgemeinen Zugänglichkeit indes nicht sogenannte Messenger-Dienste, geschlossene Chaträume und vergleichbare Angebote, die dem individuellen Informationsaustausch mit bestimmten, durch die Nutzer festgelegten Adressaten dienen. ⁶Die Befugnis erlaubt daher keine Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis.
⁷Die Befugnis zur Internetrecherche steht im Ermessen der mitwirkenden Behörde. ⁸Die Formulierung „im erforderlichen Maße“ stellt sicher, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. ⁹So kann regelmäßig darauf verzichtet werden, Mitgliedschaften bei Partnerbörsen beziehungsweise Datingportalen oder bei Plattformen, die ausschließlich dem Austausch über Erkrankungen dienen (zum Beispiel Gesundheitsforen oder Selbsthilfegruppen) zu überprüfen.

4.4.6  Zu Art. 16 Abs. 4

¹Liegt ein sicherheitserheblicher Sachverhalt vor, können zu dessen Klärung weitere Maßnahmen erforderlich sein. ²Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist zunächst eine Befragung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person durchzuführen. ³Reicht diese Befragung nicht aus oder stehen ihr schutzwürdige Interessen entgegen, sind weitere Maßnahmen zulässig. ⁴Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder mitbetroffenen Person könnten zum Beispiel verletzt werden, wenn sie mit schwerwiegenden Verdächtigungen konfrontiert würden, bevor der Wahrheitsgehalt erforscht ist. ⁵Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Auskunfts- und Referenzpersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person angegeben haben, die bis zu ihrer Verifizierung der betroffenen Person nicht vorgehalten werden können. ⁶Eine vorherige Befragung der betroffenen oder mitbetroffenen Person entfällt ebenfalls, wenn im Einzelfall eine Befragung von geeigneten Auskunftspersonen oder anderen geeigneten Stellen zur Feststellung der Identität oder einer sicherheitserheblichen Erkenntnis erforderlich ist.
⁷Andere geeignete Stellen im Sinn von Art. 16 Abs. 4 Nr. 1 BaySÜG, die befragt werden können, sind Behörden, Verbände, Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen, Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner, Arbeitgeber und andere, sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können.
⁸Der Umstand, vor dem 1. Januar 1970 geboren und im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft gewesen zu sein, ist eine sicherheitserhebliche Erkenntnis in diesem Sinn. ⁹Der weiteren Aufklärung dient die Befragung der betroffenen Person über Zugehörigkeit zum Reisekader und Funktionen in Staat, Parteien und Gesellschaft der Deutschen Demokratischen Republik. 1⁰In diesem Zusammenhang kann auch die Vorlage der Personenkennzahl (PKZ) und des Sozialversicherungsausweises (SVK) verlangt werden.
1¹Die Anforderung von Akten öffentlicher Stellen im Sinn von Art. 16 Abs. 4 Nr. 4 BaySÜG umfasst unter anderem Ermittlungs- und Strafakten sowie Akten von Finanzbehörden über Steuerstraftaten im Sinn von § 369 der Abgabenordnung. ¹2Auch die Anforderung von Insolvenzakten kann zur Klärung der Frage einer Überschuldung erforderlich sein. ¹3Die Beiziehung von Akten ist zur Sachverhaltsaufklärung bereits vor der Befragung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person möglich.

4.4.7  Zu Art. 16 Abs. 5

¹Ein klärungsbedürftiger Sachverhalt kann auch in einer dritten Person aus dem privaten Umfeld der betroffenen Person liegen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sich aus den Beziehungen der betroffenen Person zu dieser Person Sicherheitsrisiken im Sinn des Art. 8 Abs. 1 BaySÜG ergeben können. ²In diesem Fall hat das Landesamt für Verfassungsschutz zu diesen Personen ebenfalls die Möglichkeit zu Ermittlungen gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 BaySÜG, die der jeweiligen Stufe der Sicherheitsüberprüfung entsprechen.

4.4.8  Zu Art. 16 Abs. 6

¹Für einen positiven Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung muss in der Regel mindestens ein Zeitraum von fünf Jahren überprüfbar sein. ²Hiervon unberührt bleibt die Berücksichtigung von länger als fünf Jahre zurückliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen. ³Ebenfalls unberührt bleiben internationale Vorschriften, die einen abweichenden Zeitraum vorgeben. ⁴Für Bewerberinnen und Bewerber des Landesamts für Verfassungsschutz sowie für andere Personen, die dort tätig werden sollen, muss in der Regel mindestens ein Zeitraum von zehn Jahren überprüfbar sein.

4.5  VV zu Art. 17 BaySÜG Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

4.5.1  Zu Art. 17 Abs. 1

¹ Art. 17 Abs. 1 BaySÜG regelt den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ohne Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. ²Die Formulierung „... kommt zu dem Ergebnis ...“ berücksichtigt sowohl die Fallgestaltung, dass im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind, als auch die, dass zwar Erkenntnisse angefallen sind, das Landesamt für Verfassungsschutz daraus aber kein Sicherheitsrisiko ableitet. ³Die Anhaltspunkte können zum Beispiel bisher zu vage sein oder einen bereits länger zurückliegenden Sachverhalt betreffen, der aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird.
⁴Das Landesamt für Verfassungsschutz ist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG verpflichtet, die sicherheitserheblichen Erkenntnisse dem Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen. ⁵Im Zusammenhang damit kann es Sicherheitshinweise geben. ⁶Das sind fallbezogene Empfehlungen, die zum Beispiel zur weiteren Betreuung der betroffenen Person aus Anlass von Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken oder aufgrund finanzieller Belastungen der betroffenen Person notwendig erscheinen. ⁷Der Geheimschutzbeauftragte hat dadurch Gelegenheit, dem Landesamt für Verfassungsschutz gegebenenfalls eine abweichende Auffassung zu übermitteln und eine nochmalige Bewertung durch das Landesamt für Verfassungsschutz zu erreichen. ⁸Weiterhin wird der Geheimschutzbeauftragte in die Lage versetzt, festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise aus der bisher sicherheitserheblichen Erkenntnis ein Sicherheitsrisiko ergibt.

4.5.2  Zu Art. 17 Abs. 2

¹Kommt das Landesamt für Verfassungsschutz zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnisse ein Sicherheitsrisiko begründen können, unterrichtet es den Geheimschutzbeauftragten. ²Die Unterrichtung kann auch elektronisch erfolgen. ³Handelt es sich um eine nachgeordnete Behörde, erfolgt die Unterrichtung über den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen obersten Staatsbehörde. ⁴Der Geheimschutzbeauftragte der obersten Staatsbehörde hat dadurch die Möglichkeit, sich in das Verfahren einzuschalten. ⁵Er kann sich zum Beispiel der Beurteilung des Landesamts für Verfassungsschutz anschließen oder, falls aus seiner Sicht notwendig, das Landesamt für Verfassungsschutz und/oder die nachgeordnete Behörde um zusätzliche Informationen bitten. ⁶Das gilt auch für die Unterrichtung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehen und über die oberste Rechtsaufsichtsbehörde unterrichtet werden. ⁷Die Unterrichtung umfasst alle relevanten Informationen (be- wie entlastende), die für die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten von Bedeutung sein können. ⁸Der Geheimschutzbeauftragte kann vom Landesamt für Verfassungsschutz gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen verlangen.
⁹Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (vergleiche § 41 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes – BZRG), berichtet das Landesamt für Verfassungsschutz nur, soweit diese nach seiner Beurteilung sicherheitserheblich sind. 1⁰Das Landesamt für Verfassungsschutz berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Staatsbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43 BZRG. 1¹Ob im Fall eines Sicherheitsrisikos die Voraussetzungen des § 43 BZRG für die Weitergabe an nachgeordnete Behörden („... wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde“) vorliegen, bedarf der Prüfung durch die oberste Staatsbehörde im Einzelfall.

4.5.3  Zu Art. 17 Abs. 3

¹Nach Art. 16 BaySÜG trifft die mitwirkende Behörde die für die Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Maßnahmen. ²Kann das Landesamt für Verfassungsschutz diese Maßnahmen nicht über den gesamten Überprüfungszeitraum (Art. 16 Abs. 6 BaySÜG) treffen, war es ihm in der Vergangenheit nicht möglich, ein „Ergebnis“ im Sinn des Art. 17 BaySÜG mitzuteilen. ³Nun ist die mitwirkende Behörde verpflichtet, Maßnahmen nach Art. 16 BaySÜG auch dann zu treffen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass eine vollständige Aufklärung des nach Art. 16 Abs. 6 BaySÜG festgelegten Bewertungszeitraums nicht möglich ist. ⁴Die zuständige Stelle erhält in diesen Fällen insoweit nunmehr nicht nur die Erkenntnislage mitgeteilt, sondern auch die Zeiträume, für die Maßnahmen nach Art. 16 BaySÜG nicht durchgeführt werden konnten. ⁵Die zuständige Stelle wird hierdurch in die Lage versetzt, selbst darüber zu entscheiden, ob ein Verfahrenshindernis im Sinn des Art. 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BaySÜG dem Abschluss des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens entgegensteht oder ob ihr eine Entscheidung nach Art. 17 Abs. 4 BaySÜG – unter Zugrundelegung des in Art. 17 Abs. 4 Satz 3 BaySÜG niedergelegten Grundsatzes „im Zweifel für die Sicherheit“ – im Einzelfall ausnahmsweise noch möglich ist. ⁶Zur Frage der Nichtüberprüfbarkeit wegen nicht hinreichender Abklärbarkeit eines Auslandsaufenthalts vergleiche Nr. 4.4.2.

4.5.4  Zu Art. 17 Abs. 4

¹Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird, obliegt dem Geheimschutzbeauftragten. ²Er entscheidet auf der Grundlage des vom Landesamt für Verfassungsschutz abgegebenen Votums (Art. 17 Abs. 2 BaySÜG). ³Durch Art. 17 Abs. 4 Satz 2 BaySÜG wird klargestellt, dass sich die Beurteilung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen im Einzelfall maßgeblich nach dem mit dem entsprechenden Sicherheitsüberprüfungsverfahren verfolgten Zweck richtet. ⁴Er stellt die Bedeutung der Einzelfallbetrachtung in der Verantwortung der zuständigen Stelle heraus.
⁵Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz erfolgen. ⁶Sie kann aber auch gegen dessen Votum getroffen werden. ⁷Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind (vergleiche BVerfGE 49, 24, 56 ff.). ⁸Die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos gilt in der Regel für fünf Jahre. ⁹Der Geheimschutzbeauftragte kann seine Entscheidung mit einer anderen Frist verbinden, die einen frühestmöglichen Termin für eine erneute Sicherheitsüberprüfung zulässt.
1⁰Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
Der Geheimschutzbeauftragte trifft die abschließende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhält er im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung zum Beispiel von dem Vorgesetzten fachliche Weisung, die er für nicht sachgerecht hält, kann er von seinem unmittelbaren Vortragsrecht bei der Dienststellenleiterin oder beim Dienststellenleiter (vergleiche Nr. 2.6) Gebrauch machen.
Besteht der Verdacht, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, hat das Landesamt für Verfassungsschutz den Geheimschutzbeauftragten umfassend über alle relevanten Informationen (be- wie entlastende) zu unterrichten, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Geheimschutzbeauftragte kann von der mitwirkenden Behörde gegebenenfalls ergänzende Erläuterungen verlangen.
Kommt der Geheimschutzbeauftragte zu einer anderen Entscheidung als das Votum der mitwirkenden Behörde, so hat er dies der mitwirkenden Behörde mitzuteilen.
Vor einer ablehnenden Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist das Anhörungs- beziehungsweise Äußerungsverfahren nach Art. 18 BaySÜG durchzuführen.

4.5.5  Zu Art. 17 Abs. 5

¹Die Entscheidung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ergeht schriftlich.
²Die betroffene Person ist nach Art. 17 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG nicht nur im Falle der Ablehnung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausdrücklich über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung zu unterrichten, sondern auch im Falle der Zulassung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. ³Im Bereich des Geheimschutzes sind hierbei die Regelungen in der VSA über Ermächtigungen und Zulassungen zu beachten. ⁴Im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes erfolgt die Unterrichtung der betroffenen Person nach
⁵Die Mitteilung ist kein Verwaltungsakt, da ihr die unmittelbare Rechtswirkung nach außen fehlt (BVerwGE 81, 258 ff.) und bedarf daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung. ⁶Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom 22. Dezember 1987 (Az. 1 C 34/84, DVBl. 1988 S. 580 ff.) für den nicht-öffentlichen Bereich festgestellt, dass die Erteilung, Versagung oder der Widerruf einer Verschlusssachenermächtigung nicht den geschützten Bereich des Arbeitnehmers – insbesondere den Schutzbereich der Berufsfreiheit – berührt. ⁷Es handele sich dabei ausschließlich um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange durch die Bundesrepublik, über die sie allein verfügen kann.
⁸Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. ⁹Art. 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 BaySÜG gilt entsprechend.

4.5.6  Zu Art. 17 Abs. 6

¹Eine Sicherheitsüberprüfung kann nicht abgeschlossen werden, wenn die betroffene Person oder die mitbetroffene Person nicht willig ist, an der Sicherheitsüberprüfung mitzuwirken, oder aus sonstigen Gründen (zum Beispiel aufgrund eines nicht ausreichenden Überprüfungszeitraums) nicht überprüfbar ist. ²Gleiches gilt beim Widerruf der Zustimmung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person zur Sicherheitsüberprüfung.
³Ferner wird klargestellt, dass niemand mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden darf, bevor die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen ist und kein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde.
⁴ Art. 17 Abs. 6 Satz 3 BaySÜG stellt klar, dass dieser Grundsatz in den Fällen, in denen von einer Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden kann (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 und Art. 10 Abs. 2 BaySÜG) und den Fällen der vorläufigen Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (Art. 19 BaySÜG) nicht entgegensteht.

4.6  VV zu Art. 18 BaySÜG Rechte des Betroffenen

4.6.1  Zu Art. 18 Abs. 1

¹Wegen der Bedeutung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens für die betroffene Person besteht ein Anhörungsrecht. ²Die Anhörung ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts, in die auch die subjektive Bewertung durch die betroffene Person einfließt. ³Die betroffene Person soll sich persönlich äußern und keinen Vertreter schicken. ⁴Bei der Anhörung kommt es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die betroffene Person hinterlässt. ⁵Sie kann sich aber auch schriftlich äußern. ⁶Daher sind die zugrundeliegenden Erkenntnisse bereits vor der Anhörung schriftlich mitzuteilen. ⁷Die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder auf Wunsch der betroffenen Person einer anderen Begleitperson bei der Anhörung ist zulässig.
⁸Das Anhörungsverfahren muss so ausgestaltet werden, dass dabei der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen (Referenz- und Auskunftspersonen) gewährleistet sind. ⁹Referenz- und Auskunftspersonen müssen geschützt werden, weil sonst die Bereitschaft zur Auskunft und zu wahrheitsgemäßen Angaben erheblich sinken würde. 1⁰Ist das nicht möglich, muss die Anhörung unterbleiben. 1¹Ein solcher Nachteil entsteht zum Beispiel, wenn eine Offenbarung der Identität von Quellen oder Auskunftspersonen zu befürchten wäre und deshalb die Gefahr bestünde, dass keine Quellen mehr gewonnen werden könnten.
¹2Die Kosten für einen anwaltlichen Beistand bei der Anhörung werden nicht erstattet.
¹3Für die Entscheidungsfindung des Geheimschutzbeauftragten (vergleiche Art. 17 Abs. 4 BaySÜG) teilt das Landesamt für Verfassungsschutz in seinem Überprüfungsergebnis zugleich mit, ob und inwieweit Quellenschutz oder schutzwürdige Interessen dritter Personen zu berücksichtigen sind und/oder ob und inwieweit deshalb eine Anhörung oder Mitteilung von ablehnenden Gründen aus Sicherheitsgründen unterbleiben sollte. ¹4Das Landesamt für Verfassungsschutz gibt zugleich Hinweise, wie in diesen Fällen bei der Anhörung oder Unterrichtung der betroffenen Person verfahren werden kann. ¹5Die Anhörung unterbleibt generell bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Sinn von Art. 5 Abs. 3 BaySÜG. ¹6Die Gründe für das Unterbleiben der Anhörung sind aktenkundig zu machen.

4.6.2  Zu Art. 18 Abs. 2

¹Die Gründe für die Anhörung der betroffenen Person gelten in gleichem Maße auch für die mitbetroffene Person. ²Anders als für die betroffene Person hat die Sicherheitsüberprüfung für die mitbetroffene Person keine unmittelbare Folge in der Form der Betrauung oder Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, sodass ihr ein Äußerungs- und kein Anhörungsrecht eingeräumt wurde. ³Für die persönliche Äußerung der mitbetroffenen Person zu in ihrer Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen gelten die zu Art. 18 Abs. 1 BaySÜG erwähnten Grundsätze entsprechend.

4.6.3  Zu Art. 18 Abs. 3

¹Die Anhörung ist auch dann durchzuführen, wenn die betroffene Person in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit beschäftigt ist und nachträglich Sicherheitsrisiken auftreten, die eine Weiterbeschäftigung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausschließen. ²Entsprechendes gilt für die persönliche Äußerung der mitbetroffenen Person zu in ihrer Person liegenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen.

4.7  VV zu Art. 19 BaySÜG Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit

¹Die Regelung trägt der Verwaltungspraxis Rechnung, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, ob eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll. ²Das nach Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen verbleibende Risiko kann im Einzelfall in Kauf genommen werden, wenn andere Interessen schwerer wiegen.
³Von der vorläufigen Zuweisung ist nur in unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen. ⁴Es besteht die Gefahr, dass bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird und ein Schaden dann bereits eingetreten sein kann. ⁵Zu berücksichtigen ist dabei ebenso die Zahl und die Empfindlichkeit der Verschlusssachen, zu denen die betroffene Person voraussichtlich Zugang erhalten wird beziehungsweise die Möglichkeit, sich diesen zu verschaffen.
⁶Die Ausnahmemöglichkeit besteht entsprechend auch für bereits überprüfte Personen, für die eine höhere Stufe der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen ist.
⁷Bei Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufgrund eines vorläufigen Ergebnisses des Landesamts für Verfassungsschutz, bei überprüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlossenen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung unverzüglich weiter durchgeführt und schnellstmöglich abgeschlossen wird.
⁸Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprüfungsmaßnahmen nicht zugewiesen werden.

4.8  VV zu Art. 20 BaySÜG Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle

4.8.1  Zu Art. 20 Satz 1

¹Schon bisher bestand nach Art. 23 Abs. 2 BaySÜG a.F. in Verbindung mit den VV zu Art. 23 Abs. 2 BaySÜG a.F. die Verpflichtung der personalverwaltenden Stelle, dem Geheimschutzbeauftragten unverzüglich die dort in Abs. 2 genannten Informationen mitzuteilen, soweit sie davon Kenntnis erlangt. ²Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die vom Zeitpunkt der Einleitung einer Sicherheitsüberprüfung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit geltende Verpflichtung ist jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit einer untergesetzlichen Regelung vorzuziehen.

4.8.2  Zu Art. 20 Satz 2

¹ Art. 20 Satz 2 BaySÜG enthält die wesentlichen Anlässe, die eine Unterrichtungspflicht auslösen. ²Soweit die personalverwaltende Stelle Kenntnis zu dort aufgeführten Sachverhalten erlangt, hat sie diese unverzüglich dem Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen.
³In Fällen des Art. 20 Satz 2 Nr. 1 BaySÜG ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus beziehungsweise der Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zur Einhaltung der Fristen zur Vernichtung der Unterlagen nach Art. 24 BaySÜG und zur Löschung der Daten nach Art. 27 BaySÜG maßgeblich.
⁴Die Unterrichtungspflicht in Fällen des Art. 20 Satz 2 Nr. 4 BaySÜG umfasst sowohl eingeleitete und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren als auch disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgesehen sind. ⁵Bei Tarifbeschäftigten umfasst sie alle Sachverhalte, die bei Beamtinnen und Beamten die Einleitung entsprechender Maßnahmen zur Folge hätten. ⁶Die Unterrichtungspflicht ist notwendig, da nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung viele sicherheitserhebliche Erkenntnisse zunächst der personalverwaltenden Stelle bekannt werden. ⁷In diesen Fällen müssen der Geheimschutzbeauftragte und die mitwirkende Behörde zeitnah in die Lage versetzt werden, diese Erkenntnisse im Hinblick auf ein mögliches Sicherheitsrisiko bewerten zu können. ⁸Dabei können bereits disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgesehen sind, Informationen enthalten, die tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko darstellen, das sofortiges Handeln durch die zuständige Stelle gebietet.
⁹Bei Tarifbeschäftigten, die Nebentätigkeiten nur anzuzeigen haben, beziehen sich die in Art. 20 Satz 2 Nr. 5 BaySÜG aufgeführten Nebentätigkeitsgenehmigungen auf die Sachverhalte, die nach Beamtenrecht einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedürfen (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG).

4.9  VV zu Art. 21 BaySÜG Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

4.9.1  Zu Art. 21 Abs. 1

¹Die gegenseitige Unterrichtung soll sicherstellen, dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können. ²Des Weiteren sind übermittelte Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil der betroffenen Person als unvollständig erweisen, unverzüglich zu korrigieren, sogenannte Nachberichtspflicht. ³Bei besonders sicherheitserheblichen Erkenntnissen kann der Geheimschutzbeauftragte beim Landesamt für Verfassungsschutz eine Bewertung erbitten, auch wenn sich das frühere Votum nicht ändert. ⁴Zusammenstellung der Fälle, in denen das Landesamt für Verfassungsschutz unverzüglich zu unterrichten ist:
Bekanntwerden von Umständen, die auf ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sowie bei der mitbetroffenen Person hindeuten (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG); dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person aufgrund der angefallenen Erkenntnisse auf Veranlassung des Geheimschutzbeauftragten aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit herausgelöst wird;
Eheschließung, Begründung einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft der betroffenen Person, gegebenenfalls mit nachträglicher Einbeziehung der Ehegattin, Lebensgefährtin oder des Ehegatten, Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG, Art. 4 Abs. 2 Satz 4 BaySÜG);
Ehescheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und/oder Getrenntleben der betroffenen Person, wenn die Ehegattin, Lebenspartnerin, Lebensgefährtin oder der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen worden ist (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG);
Namensänderung bei der betroffenen Person sowie bei der mitbetroffenen Person, soweit nicht bereits nach Buchst. b oder c mitgeteilt (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG);
Änderung der Staatsangehörigkeit bei der betroffenen Person sowie bei der mitbetroffenen Person (vergleiche Art. 23 Abs. 5 Satz 1 BaySÜG);
Wechsel der geheimschutzmäßigen Zuständigkeit, und zwar bei
– Dienststellenwechsel der betroffenen Person (vergleiche Art. 23 Abs. 3 Satz 3 BaySÜG). Die Unterrichtung obliegt dem Geheimschutzbeauftragten der neuen Dienststelle;
– Übernahme der Zuständigkeit durch die oberste Staatsbehörde für Sicherheitsüberprüfungen im nachgeordneten Bereich gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BaySÜG in den Fällen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySÜG sowie bei Rückübertragung dieser Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden;
Vernichtung der Sicherheitsakten (vergleiche Art. 24 Abs. 2, Art. 23 Abs. 5 Satz 2 BaySÜG);
Richtigstellung von Erkenntnissen (vergleiche Art. 21 Abs. 1 BaySÜG);
Herabstufung der Überprüfungsart
Ist für die heute ausgeübte sicherheitsempfindliche Tätigkeit eine niedrigere Art der Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben (zum Beispiel nur noch Ü1 statt früher Ü2), ist Folgendes zu berücksichtigen:
– Die für die höhere Überprüfungsart mit der Sicherheitserklärung erhobenen Daten dürfen nicht mehr genutzt werden. Über die Änderung der Überprüfungsart muss daher auch das Landesamt für Verfassungsschutz unter Vergabe eines neuen korrespondierenden Aktenzeichens für die geringere Überprüfungsart unverzüglich unterrichtet werden;
– Steht eine Aktualisierung unmittelbar bevor, kann die Unterrichtung auch im Rahmen dieser Aktualisierung erfolgen. Gegebenenfalls ist für die Aktualisierung eine neue Sicherheitserklärung anzufordern;
Wechsel der betroffenen Person zwischen den Bereichen Geheimschutz und Sabotageschutz sowie zusätzliche Aufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Geheimschutz beziehungsweise im Bereich Sabotageschutz;
Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen (vergleiche Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG).

4.9.2  Zu Art. 21 Abs. 2

¹Die Prüfung des Landesamts für Verfassungsschutz setzt keine erneute Zustimmung der betroffenen Person voraus. ²Die betroffene Person soll insbesondere im Falle nachrichtendienstlicher Erkenntnisse nicht vorgewarnt werden. ³Aufgrund der Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz entscheidet der Geheimschutzbeauftragte, ob eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten ist (vergleiche Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG).

4.9.3  Zu Art. 21 Abs. 3

¹Der Geheimschutzbeauftragte hat die Möglichkeit, die weitere Betrauung einer betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unmittelbar zu untersagen, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen, die so gravierend sind, dass sie keinen Aufschub der Untersagung zulassen. ²In einem solchen Fall haben der Schutz von Verschlusssachen und anderen durch das BaySÜG geschützten Rechtsgütern Vorrang vor dem Interesse der betroffenen Person an der Fortführung ihrer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. ³Die Untersagung ist bereits vor Anhörung der betroffenen Person möglich und damit noch vor der förmlichen Feststellung eines Sicherheitsrisikos. ⁴Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BaySÜG stellt jedoch klar, dass vor endgültiger Entscheidung über ein Sicherheitsrisiko nach Art. 17 Abs. 4 Satz 1 BaySÜG auch in einem solchen Fall eine Anhörung der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person stattfinden muss.
⁵Werden sicherheitserhebliche Erkenntnisse nachträglich bekannt, prüft die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, ob eine vorläufige Maßnahme erforderlich ist, unterrichtet die mitwirkende Behörde entsprechend und beauftragt diese, die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung durchzuführen. ⁶Werden sicherheitserhebliche Erkenntnisse bei der mitwirkenden Behörde bekannt, prüft diese, ob diese Erkenntnisse so gewichtig sind, dass eine unverzügliche Unterrichtung der zuständigen Stelle erforderlich ist. ⁷Dabei sind sowohl die Art der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als auch die Wahrscheinlichkeit, dass nach Abschluss der Maßnahmen ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird, zu berücksichtigen.

4.10  VV zu Art. 22 BaySÜG Aktualisierung und Wiederholungsüberprüfung

4.10.1  Zu Art. 22 Abs. 1

¹Es obliegt der jeweils zuständigen Stelle, anhand des eigenen Sicherheitsakts beziehungsweise der in eigenen Dateien gespeicherten Daten der betroffenen Person den Zeitpunkt der Aktualisierung beziehungsweise der Wiederholungsüberprüfung zu bestimmen.
² Art. 22 Abs. 1 BaySÜG bezieht sich auf alle Sicherheitsüberprüfungen. ³Er ordnet eine Aktualisierung der Sicherheitserklärung durch die betroffene Person an (routinemäßige Aktualisierung) und dient zugleich der Aktualisierung des Sicherheitsakts. ⁴Eine betroffene Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, hat ihre Sicherheitserklärung spätestens nach fünf Jahren zu überprüfen und dortige Angaben gegebenenfalls zu ändern beziehungsweise zu ergänzen. ⁵Die Worte „... in der Regel ...“ sollen kürzere Zeitabstände oder geringfügige Zeitüberschreitungen ausnahmsweise gestatten (zum Beispiel bei längerer Abwesenheit der betroffenen Person). ⁶Das gilt auch für Wiederholungsüberprüfungen nach Art. 22 Abs. 2 BaySÜG (
⁹Der Geheimschutzbeauftragte beauftragt das Landesamt für Verfassungsschutz in einem zweiten Schritt, die Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 BaySÜG im erforderlichen Umfang erneut durchzuführen, die aufgrund der aktualisierten Angaben erforderlich sind (
¹5Hinsichtlich der Aktualisierung der Angaben steht der betroffenen Person das Verweigerungsrecht nach Art. 15 Abs. 5 BaySÜG zu. ¹6Hinsichtlich der Folgen der Verweigerung von Angaben zur Aktualisierung der Sicherheitserklärung wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
¹7Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird (zum Beispiel aus Altersgründen).
¹8Die Aktualisierung ist im Sicherheitsakt (Art. 23 BaySÜG) entsprechend festzuhalten (

4.10.2  Zu Art. 22 Abs. 2

¹Bei allen Sicherheitsüberprüfungen ist nach in der Regel zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen. ²Ansonsten wird eine Wiederholungsüberprüfung nur dann eingeleitet, wenn sicherheitserhebliche Umstände dies nahelegen.
³In allen Fällen bedarf die Wiederholungsüberprüfung grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, und der mitbetroffenen Person. ⁴Keine Wiederholungsüberprüfung stellen einzelne Ermittlungen dar, die aufgrund von sicherheitserheblichen Erkenntnissen durchgeführt werden; für sie gilt Art. 21 BaySÜG. ⁵Bei einer Wiederholungsüberprüfung werden alle Maßnahmen durchgeführt, die auch bei einer Erstüberprüfung durchzuführen wären. ⁶Auf eine erneute Identitätsprüfung kann verzichtet werden.
⁷Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird; zum Beispiel durch Pensionierung. ⁸In diesem Fall reicht eine Aktualisierung aus, sofern feststeht, dass die betroffene Person noch etwa zwei Jahre eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben wird.
⁹Im Falle einer Wiederholungsüberprüfung werden auch betroffene Personen des Verfassungsschutzes über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung unterrichtet. 1⁰Aus diesem Grund ist die Geltung des Art. 17 Abs. 5 Satz 2 BaySÜG ausgeschlossen.

4.10.3  Zu Art. 22 Abs. 3

¹Die Weigerung, bei einer notwendigen Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung mitzuwirken, hat die Beendigung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zur Folge. ²Ohne eine abgeschlossene Aktualisierung oder Wiederholungsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, ist eine weitere Betrauung einer betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht zulässig.

5.  Vierter Abschnitt Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

5.1  VV zu Art. 23 BaySÜG Sicherheitsakt und Sicherheitsüberprüfungsakt

5.1.1  Zu Art. 23 Abs. 1

¹ Art. 23 Abs. 1 BaySÜG definiert den Sicherheitsakt als Akt über die Sicherheitsüberprüfung. ²Er wird von dem Geheimschutzbeauftragten geführt. ³Das Landesamt für Verfassungsschutz führt den Sicherheitsüberprüfungsakt (Art. 23 Abs. 4 BaySÜG).
⁴Zum Sicherheitsakt sollen alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen, vor allem Bearbeitungs- und Verfahrensschritte, genommen werden. ⁵Wichtig ist, dass der Sicherheitsakt auf aktuellem Stand gehalten wird, um jederzeit eine vollständige sicherheitsmäßige Beurteilung erstellen zu können.
⁶Zum Sicherheitsakt zu nehmende Informationen (Unterlagen) sind insbesondere
– die Sicherheitserklärungen (auch die früher abgegebenen) gegebenenfalls mit Lichtbild,
– gegebenenfalls Vermerk über ein oder mehrere mit der betroffenen Person oder der mitbetroffenen Person geführte Sicherheitsgespräche,
– der Antrag auf Sicherheitsüberprüfung,
– gegebenenfalls der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik sowie die Auskunft des BStU,
– das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung einschließlich sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Erkenntnisse über ein Sicherheitsrisiko,
– Entscheidungen der zuständigen Stelle nach Art. 17 Abs. 4 BaySÜG,
– etwaige Anhörungsunterlagen,
– die Vermerke über den Zeitpunkt und das Ergebnis von Vergleichen zwischen Sicherheits- und Personalakt.
⁷Auch sollte der Sicherheitsakt ein Vorblatt enthalten, das kurzfristig und umfassend Auskunft über die wichtigsten Daten zur Person des Betroffenen gibt (
⁸Hat die betroffene Person einer Einsichtnahme durch den Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 15 Abs. 2 BayDSG widersprochen (

5.1.2  Zu Art. 23 Abs. 2

¹ Art. 23 Abs. 2 BaySÜG betrifft Informationen, die nicht im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung anfallen. ²Soweit sich Informationen aus der Personalverwaltung ergeben, hat sie die personalverwaltende Stelle unverzüglich dem Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen. ³Die sicherheitsmäßige Beurteilung einer Person hängt von der Kenntnis der persönlichen und dienstlichen oder arbeitsrechtlichen Verhältnisse ab, zum Beispiel welche Funktion die betroffene Person derzeit ausübt. ⁴Wichtig sind auch Mitteilungen über Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, durch die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beendet wird, sowie disziplinarrechtliche Vorermittlungen, soweit diese vorgesehen sind, und bei Tarifbeschäftigten solche Vorfälle, die bei Beamten die Einleitung entsprechender Maßnahmen zur Folge hätten.
⁵Die Aufzählung der aufzunehmenden Informationen im Gesetz ist nicht abschließend. ⁶Unter „persönliche Verhältnisse“ fallen zum Beispiel auch Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen sowie für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenprobleme (vergleiche Nr. 2.8.1).
⁷Der Geheimschutzbeauftragte und das Landesamt für Verfassungsschutz haben bei einer Beendigung oder Nichtaufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die in Art. 24 Abs. 2 und 3, Art. 27 Abs. 2 BaySÜG genannten Vernichtungs- und Löschungsfristen zu beachten. ⁸Die Betrauung einer Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 BaySÜG ist aktenkundig zu machen.

5.1.3  Zu Art. 23 Abs. 3

¹Die Trennung zwischen Sicherheitsakt und Personalakt dient dem Schutz der betroffenen Person. ²Sie soll verhindern, dass Erkenntnisse, die nur der sicherheitsmäßigen Beurteilung dienen, für nachteilige personalverwaltende Maßnahmen genutzt werden. ³Die betroffene Person soll in ihrer dienst- und arbeitsrechtlichen Stellung grundsätzlich nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil für sie eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde, bei der Erkenntnisse genutzt wurden, die im Rahmen des sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisses nicht angegeben werden müssen. ⁴Die personalverwaltende Stelle hat deshalb keine Befugnis zur Einsicht in den Sicherheitsakt. ⁵Dienstrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Verschlusssachen sind jedoch zulässig. ⁶Aus dem Trennungsprinzip ergibt sich auch die Festlegung, dass der Geheimschutzbeauftragte und die personalverwaltende Stelle getrennt sein müssen (vergleiche Art. 5 Abs. 2 BaySÜG).
⁷Die betroffene Person kann Einsicht in den Sicherheitsakt unter den in Art. 28 Abs. 6 BaySÜG genannten Voraussetzungen nehmen. ⁸Ist ihr die Einsichtnahme aus den in Art. 28 BaySÜG genannten Gründen verwehrt, bleibt ihr die Möglichkeit, den Sicherheitsakt und die darin enthaltenen Daten durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz überprüfen zu lassen. ⁹Davon unabhängig ist das dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zustehende Recht zur Kontrolle von Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten nach den allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzrechts, sofern nicht die betroffene Person gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayDSG einer Einsichtnahme durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz widersprochen hat (
¹Die Sicherheitsakten der Dienststellenleiter und deren Vertreter sowie der Geheimschutzbeauftragten und deren Vertreter werden von dem Geheimschutzbeauftragten der jeweils zuständigen obersten Staatsbehörde geführt. ²Der Geheimschutzbeauftragte der vorgesetzten Behörde kann im Rahmen der Fachaufsicht bei nachgeordneten Behörden Sicherheitsakten einsehen.
¹Bei Versetzung oder Abordnung der betroffenen Person in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Geheimschutzbeauftragten ist der Sicherheitsakt an den Geheimschutzbeauftragten der neuen Dienststelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll. ²Auf Anforderung ist dem Geheimschutzbeauftragten der Sicherheitsakt auch vor einer Versetzung oder Abordnung zur Einsichtnahme zu überlassen. ³Der Sicherheitsakt ist unmittelbar an den künftig zuständigen Geheimschutzbeauftragten abzugeben, außer der Geheimschutzbeauftragte einer vorgesetzten Behörde fordert ihn an. ⁴Gibt eine oberste Staatsbehörde einen Sicherheitsakt an eine nachgeordnete Behörde weiter, hat sie darauf zu achten, ob dieser eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthält. ⁵In diesem Fall ist zu prüfen, ob § 43 BZRG einer Übermittlung entgegensteht.
¹ Art. 23 Abs. 3 Satz 4 BaySÜG dient der Verhinderung von Mehrfachüberprüfungen. ²Damit eine zuständige Stelle prüfen kann, ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf eine erneute Sicherheitsüberprüfung zu verzichten, kann sie den Sicherheitsakt der betroffenen Person anfordern und einsehen. ³Nur so kann sie entscheiden, ob bereits eine gleich- oder höherwertige Überprüfung für die betroffene Person durchgeführt wurde.
¹Damit Sendungen mit Unterlagen in personellen Sicherheitsangelegenheiten ungeöffnet zugeleitet werden, sind offene und VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Unterlagen wie folgt zu adressieren:
Frau/Herrn (Name des Geheimschutzbeauftragten)
– persönlich –
oder Vertreter – persönlich –
(Dienststelle, Anschrift)
²VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Sendungen sind gemäß den Vorschriften der VSA zu adressieren und zu versenden.
³Nimmt der Geheimschutzbeauftragte zugleich auch andere Funktionen wahr und hat er für die verschiedenen Funktionen verschiedene Vertreter, so ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Unterlagen in personellen Geheimschutzangelegenheiten an den für Geheimschutz zuständigen Vertreter und nicht an andere Personen gelangen.

5.1.4  Zu Art. 23 Abs. 4

¹ Art. 23 Abs. 4 BaySÜG regelt den Inhalt des Sicherheitsüberprüfungsakts, der beim Landesamt für Verfassungsschutz geführt wird. ²Er enthält die in Art. 23 Abs. 1 und 2 BaySÜG genannten Daten und die Informationen über die im Einzelnen durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsmaßnahmen und deren Ergebnisse. ³Art. 23 Abs. 4 Satz 4 BaySÜG regelt die Weitergabe des Sicherheitsüberprüfungsakts für den Fall des Wechsels der Zuständigkeit der mitwirkenden Behörde. ⁴Die Weitergabe hat zum Ziel, bereits vorhandene Unterlagen über eine frühere Sicherheitsüberprüfung für die erneute Sicherheitsüberprüfung zu nutzen und Mehrfacherhebungen von personenbezogenen Daten zu vermeiden.

5.1.5  Zu Art. 23 Abs. 5

5.1.5.1  Zu Satz 1

¹Der Geheimschutzbeauftragte ist verpflichtet, die genannten Daten unverzüglich dem Landesamt für Verfassungsschutz zu übermitteln, damit der Sicherheitsüberprüfungsakt auf dem aktuellen Stand bleibt. ²Der Geheimschutzbeauftragte hat dem Landesamt für Verfassungsschutz Änderungen des Namens, Familienstandes (Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BaySÜG) und der Staatsangehörigkeit sowie sicherheitserhebliche
– Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung (Art. 23 Abs. 2 Nr. 5 BaySÜG) und
– Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen (Art. 23 Abs. 2 Nr. 6 BaySÜG)
unverzüglich mitzuteilen. ³Eine Mitteilung der in Art. 23 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BaySÜG genannten Daten an das Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt also nur dann, wenn der Geheimschutzbeauftragte sie als sicherheitserheblich erachtet und durch das Landesamt für Verfassungsschutz im Hinblick auf das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos prüfen lässt (vergleiche Art. 21 BaySÜG).

5.1.5.2  Zu Satz 2

¹Bei Beendigung oder Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit haben der Geheimschutzbeauftragte und das Landesamt für Verfassungsschutz die in Art. 24 Abs. 2 und 3 und Art. 27 Abs. 2 BaySÜG genannten Vernichtungs- und Löschungsfristen zu beachten. ²Der Geheimschutzbeauftragte hat das Landesamt für Verfassungsschutz über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ablauf der in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BaySÜG genannten Fristen zu unterrichten, um eine Löschung nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySÜG durch das Landesamt für Verfassungsschutz zu ermöglichen (

5.1.5.3  Zu Satz 3

¹Das Landesamt für Verfassungsschutz ist unverzüglich über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen. ²Dies ist erforderlich, damit das Landesamt für Verfassungsschutz seiner Löschungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG nachkommen kann.

5.1.6  Zu Art. 23 Abs. 6

¹Die in elektronischer Form geführte Akte ist – etwa im Hinblick auf den Grundsatz zur Aktenvollständigkeit, aber auch auf die sonstigen Verarbeitungsregelungen – wie eine herkömmliche Papierakte zu behandeln. ²Die elektronischen Akten sind daher den Papierakten in Bezug auf die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten gleichgestellt. ³Aus der Gleichbehandlung der elektronischen Akte mit der herkömmlichen Papierakte folgt auch, dass die Aufbewahrungs- und Vernichtungsregelungen in Art. 24 BaySÜG ebenso für die elektronische Akte gelten. ⁴Die gesonderte Aufbewahrung ist insoweit nicht physisch, sondern technisch zu verstehen und kann gegebenenfalls auch in einem zentralen Aktenverwaltungssystem technisch durch entsprechend gesonderte Zugriffsberechtigungen realisiert werden. ⁵Bei der Ausgestaltung und Umsetzung ist nach dem Stand der Technik vorzugehen. ⁶Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in Technischen Richtlinien des BSI. ⁷Die Regelung zum automatisierten Zugriff auf die elektronische Akte trägt den besonderen datenschutzrechtlichen Bedürfnissen bei der Führung elektronischer Akten Rechnung und stellt damit sicher, dass die besonderen Regelungen für die Speicherung in Dateien nicht durch die Möglichkeiten des automatisierten Zugriffs auf die elektronischen Akten umgangen werden. ⁸In Dateien dürfen die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde nur bestimmte Personendaten nach Art. 25 BaySÜG speichern. ⁹Im Rahmen einer automatisierten Volltexterfassung ist eine Mitspeicherung der Daten anderer Personen unumgänglich, deren Speicherung in Dateien nicht zulässig wäre (zum Beispiel Referenzpersonen). 1⁰Um den Schutz der Persönlichkeitsrechte dieser Personen wirksam und umfänglich zu gewährleisten, ist eine automatisierte Abfrage personenbezogener Daten nur für die Personen zulässig, deren Daten auch in Dateien gespeichert werden dürfen. 1¹Eine automatisierte Abfrage zum Beispiel von Referenzpersonen ist danach unzulässig. ¹2Ein automatisierter Abgleich mit anderen Dateien ist mangels Bedarf insgesamt ausgeschlossen.

5.1.7  Zu Art. 23 Abs. 7

¹ Art. 23 Abs. 7 BaySÜG enthält spezielle Protokollierungsregelungen für die Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Behörde. ²Dies ist angesichts des sensiblen Inhalts dieser Akte angezeigt.

5.1.8  Zu Art. 23 Abs. 8

¹Bei Sicherheitsüberprüfungen, für die das Landesamt für Verfassungsschutz sowohl die Aufgaben der zuständigen Stelle als auch der mitwirkenden Behörde wahrnimmt, ist eine Trennung von Sicherheitsakten und Sicherheitsüberprüfungsakten nicht erforderlich, weil die Unterlagen für diese Sicherheitsüberprüfung nach Art. 24 Abs. 3 Satz 2 BaySÜG einer gemeinsamen Vernichtungsfrist unterliegen. ²Bei der gemeinsamen Aktenführung sind aber die unterschiedlichen Verwendungs- und Auskunftsregelungen zu den jeweiligen Akten zu beachten.

5.2  VV zu Art. 24 BaySÜG Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen

5.2.1  Zu Art. 24 Abs. 1

¹Die Sicherheitsakten und die Hilfsmittel der Sicherheitsaktenregistratur, zum Beispiel Karteikarten, sind so aufzubewahren, dass Unbefugte sich nicht unbemerkt Zugang verschaffen können. ²Hierzu genügt es, die Behältnisse oder den Raum gegebenenfalls nach Beratung durch das Landesamt für Verfassungsschutz gegen unbefugten Zugriff zu sichern. ³Alternativ können auch VS-Verwahrgelasse benutzt werden. ⁴Bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen sind insbesondere die Vorschriften der VSA zu beachten.

5.2.2  Zu Art. 24 Abs. 2

5.2.2.1  Zu Satz 1

¹Die Frist von einem Jahr gilt, wenn die betroffene Person nie mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurde. ²Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind in diesem Fall spätestens ein Jahr nach Bekanntwerden der Nichtbetrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten. ³Aufgrund der Verpflichtung der personalverwaltenden Stelle nach Art. 20 BaySÜG ist sichergestellt, dass die Nichtaufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der zuständigen Stelle bekannt wird.

5.2.2.2  Zu Satz 2

¹Die Frist von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit berücksichtigt strafrechtliche Verjährungsfristen, innerhalb derer die Akten für strafrechtliche Ermittlungen wegen später entdeckter nachrichtendienstlicher Tätigkeiten oder verfassungsfeindlicher Sabotage (§ 88 StGB) vorrätig gehalten werden müssen, um zum Beispiel die Nachweise über die Ermächtigung zu Verschlusssachen und die Belehrung über die Strafbarkeit bei Geheimnisverrat oder den Nachweis über den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Stelle führen zu können.
²Über die Vernichtung hat der Geheimschutzbeauftragte das Landesamt für Verfassungsschutz unverzüglich zu unterrichten (
³Die Durchführung der Vernichtung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach den Vorschriften der VSA. ⁴Die Einzelheiten der Vernichtung bestimmen sich nach der Höhe des Geheimhaltungsgrades des jeweiligen Sicherheitsakts beziehungsweise deren Teilen. ⁵Auch nicht eingestufte Teile sind nach den Vorschriften der VSA so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann (zum Beispiel durch „Aktenvernichter“).

5.2.2.3  Zu Satz 3

Abweichend zu Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 BaySÜG ist eine längere Aufbewahrung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung möglich.

5.2.2.4  Zu Nr. 1

¹ Art. 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BaySÜG betrifft unter anderem den Fall, dass die betroffene Person trotz Nichtaufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in die längere Aufbewahrung einwilligt, beispielsweise weil sie in Zukunft nochmals eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit anstrebt.
²Um festzustellen, ob die betroffene Person in eine längere Aufbewahrung des Sicherheitsakts – in der Regel für weitere fünf Jahre – einwilligt, fragt sie der Geheimschutzbeauftragte vor Vernichtung des Sicherheitsakts schriftlich (
⁴Hat die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung des Sicherheitsakts eingewilligt, ruht während der Aufbewahrungszeit das Verfahren. ⁵Die Art. 21 und 23 Abs. 1, 2, 4 und 5 BaySÜG finden keine Anwendung. ⁶Dies bedeutet zum Beispiel, dass sowohl der Geheimschutzbeauftragte als auch das Landesamt für Verfassungsschutz auf eine Nachunterrichtung verzichten.
⁷Eine Befragung der betroffenen Person zur über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung des Sicherheitsakts unterbleibt, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Befragung bereits aus der den Sicherheitsakt führenden Dienststelle ausgeschieden ist.
⁸Nach Bekanntwerden des Todes einer betroffenen Person sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich zu vernichten und das Landesamt für Verfassungsschutz hierüber zu unterrichten.

5.2.2.5  Zu Nr. 2

Auch bei einem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren oder Gerichtsverfahren ist eine längere Aufbewahrung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung möglich, wenn es bei dem Verfahren auch auf den Inhalt dieser Unterlagen ankommt.

5.2.2.6  Zu Nr. 3

¹„Beabsichtigt“ im vorstehenden Sinn bedeutet, dass im Einzelfall entweder konkret oder aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die betroffene Person erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden muss (zum Beispiel bei sich abzeichnendem Wiedereinsatz in Sicherheitsbereichen, vorgesehener erneuter VS-Zulassung, beabsichtigter Übertragung einer Funktion, bei der überraschend mit einem VS-Zugang zu rechnen ist, unter anderem bei Teilnahme an Übungen oder im Alarm- und Verteidigungsfall).
²Soll die betroffene Person innerhalb der Aufbewahrungszeit wieder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, ist der Sicherheitsakt zu aktualisieren und auf den neuesten Stand zu bringen (zum Beispiel durch Nachermittlung über bisher angefallene Informationen, Ergänzung der vorliegenden oder Anforderung einer neuen Sicherheitserklärung, Angabenvergleich anhand des Personalakts, Rückfragen bei der personalverwaltenden Stelle und beim Landesamt für Verfassungsschutz). ³Sofern die letzte Sicherheitsüberprüfung zehn Jahre zurückliegt, ist eine Wiederholungsüberprüfung durchzuführen.

5.2.2.7  Zu Nr. 4 sowie Sätze 4 und 5

¹Von einer Vernichtung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung ist zuletzt dann abzusehen, wenn durch die Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. ²Schutzwürdige Belange der betroffenen Person können zum Beispiel ein Rehabilitationsinteresse sein. ³In diesem Falle ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken, sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden (Sätze 4 und 5).

5.2.3  Zu Art. 24 Abs. 3

¹ Art. 24 Abs. 3 BaySÜG betrifft die Vernichtungsfristen für die Sicherheitsüberprüfungsakten beim Landesamt für Verfassungsschutz und die Unterlagen zur Sicherheitsüberprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesamts für Verfassungsschutz sowie anderer Personen, die beim Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden sollen. ²Die Regelungen zu Art. 24 Abs. 2 BaySÜG für das Unterbleiben einer Vernichtung gelten auch für die Unterlagen bei der mitwirkenden Behörde.
³Nach Bekanntwerden des Todes einer betroffenen Person sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung unverzüglich zu vernichten.
⁴Bei den Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung handelt es sich um besonders sensible Informationen über die betroffene Person, aber auch über die Referenz- und Auskunftspersonen. ⁵Die Unterlagen der Sicherheitsüberprüfung sind deshalb grundsätzlich nicht archivwürdig. ⁶Näheres ist in einer Archivierungsvereinbarung zu regeln.

5.3  VV zu Art. 25 BaySÜG Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien

5.3.1  Zu Art. 25 Abs. 1

¹Der Geheimschutzbeauftragte darf nur die personenbezogenen Daten in Dateien verarbeiten, die zum Auffinden des Sicherheitsakts der betroffenen Person und der dazu notwendigen Identifizierung erforderlich sind. ²Hinzu kommen Verfügungen zur Bearbeitung, zum Beispiel Einleitung des Verfahrens, Wiedervorlage-Fristen, VS-Ermächtigungen und deren Aufhebungen sowie das eigene Aktenzeichen und das des Landesamts für Verfassungsschutz.

5.3.2  Zu Art. 25 Abs. 2

5.3.2.1  Zu Satz 1 Nr. 1 und Satz 2

¹Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zusätzlich zur betroffenen Person auch die zur Identifizierung der mitbetroffenen Person erforderlichen Daten verarbeiten. ²Dies ist erforderlich, um sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die zur mitbetroffenen Person beim Landesamt für Verfassungsschutz anfallen, zuordnen zu können. ³Die Identifizierungsdaten dürfen nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG in der Verbunddatei der Behörden für Verfassungsschutz gespeichert werden, um sicherzustellen, dass auch bei Erkenntnisfällen anderer Verfassungsschutzbehörden eine schnelle Zuordnung erfolgen kann.

5.3.2.2  Zu Satz 1 Nr. 2 und 3

¹Weiterhin darf das Landesamt für Verfassungsschutz neben den Verfügungen zur Bearbeitung sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, verarbeiten. ²Die Verarbeitung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen und Sicherheitsrisiken ist erforderlich, um bei Verdachtshinweisen die in Betracht kommenden Personen feststellen zu können.
³Die nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BaySÜG gespeicherten Daten dürfen nur dem Landesamt für Verfassungsschutz unmittelbar zugänglich sein. ⁴Ein Abruf dieser Daten im automatisierten Verfahren durch andere Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutzbehörden der Länder, Nachrichtendienste des Bundes) ist unzulässig.

5.4  VV zu Art. 26 BaySÜG Übermittlung und Zweckbindung

5.4.1  Zu Art. 26 Abs. 1

¹ Art. 26 Abs. 1 BaySÜG verpflichtet zum Schutz der im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung angefallenen personenbezogenen Daten vor Übermittlung an und Nutzung von Stellen, die nicht am Sicherheitsüberprüfungsverfahren beteiligt sind. ²Die Fälle, in denen die Zweckbindung aufgehoben werden kann, sind abschließend aufgezählt.
³Die Übermittlung und Weitergabe an Stellen, die nicht am Sicherheitsüberprüfungsverfahren beteiligt sind, muss aus den Akten ersichtlich sein.

5.4.1.1  Zu Satz 1 Nr. 1

¹Die Regelung ist erforderlich, um die Nutzung der über die betroffene Person in der Verbunddatei der Behörden für Verfassungsschutz gespeicherten Daten zu ermöglichen. ²Die Speicherung in der Verbunddatei hat den Sinn, bei nachträglich anfallenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen auf die Sicherheitsüberprüfung aufmerksam gemacht zu werden, um notfalls schnell handeln zu können.

5.4.1.2  Zu Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2

¹Sicherheitserhebliche Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung sollen auch für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz oder dem Atomgesetz oder anderen gesetzlich geregelten Überprüfungssystemen zur Feststellung der Zuverlässigkeit zur Verfügung gestellt werden können. ²Die Übermittlung und Weiterverarbeitung beschränkt sich auf die für die Identifizierung erforderlichen biografischen Daten sowie auf sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die für die Bewertung der Zuverlässigkeit für die vorgesehene Verwendung erforderlich sind.

5.4.1.3  Zu Satz 1 Nr. 4

„Erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit“ sind Gefahren für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für Sachen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

5.4.1.4  Zu Satz 1 Nr. 5

Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BaySÜG erfordert vor der Weiterverarbeitung beziehungsweise Übermittlung eine Ermessensentscheidung, mit der die übermittelnde Behörde die Art des Delikts, die individuelle Vorwerfbarkeit und so weiter mit dem generellen Aspekt der Vertraulichkeit von Sicherheitsüberprüfungen abwägt.

5.4.1.5  Zu Satz 1 Nr. 6

¹Das Beweiserhebungsrecht und damit korrespondierend das Recht auf Aktenvorlage der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 44 Abs. 1 des Grundgesetzes hat Verfassungsrang und kann daher einfachgesetzlich nicht eingeschränkt werden. ²Eine Einschränkung kann sich aber durch Grundrechte ergeben. ³Das Beweiserhebungsrecht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse und der grundrechtliche Datenschutz müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkung entfalten können.

5.4.1.6  Zu Satz 3

¹Die Zweckdurchbrechung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung beziehungsweise zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen ist nur zulässig, wenn dies zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck (zum Beispiel zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes) erforderlich ist, das heißt es müssen personelle Maßnahmen für notwendig erachtet werden (zum Beispiel Entfernung einer betroffenen Person von einer sicherheitsempfindlichen Stelle durch Versetzung oder Umsetzung).
²Die Regelung ist allerdings als Ausnahmevorschrift zu Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BaySÜG eng auszulegen. ³Wird ein Sicherheitsrisiko festgestellt, so ist es regelmäßig ausreichend, dass die Personalverwaltung über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung informiert wird. ⁴Eine Mitteilung weitergehender Erkenntnisse kommt daher – unabhängig davon, ob ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde – nur ausnahmsweise in Betracht. ⁵Hierfür müssen aus Sicht der zuständigen Stelle zunächst Anhaltspunkte für einen schuldhaften Verstoß gegen dienst- oder arbeitsrechtliche Pflichten vorliegen. ⁶Dieser Verstoß muss ferner ein besonderes Gewicht aufweisen (vergleiche VG Münster, Urteil vom 20. Oktober 2011, Az. 13 K 2137/09.O). ⁷Gegebenenfalls dürfen auch nicht alle vorliegenden Erkenntnisse übermittelt werden, sondern nur solche, die die Personalverwaltung zur disziplinarrechtlichen Verfolgung oder für die erforderlichen dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen benötigt.

5.4.1.7  Zu Satz 4

¹ Art. 26 Abs. 1 Satz 4 BaySÜG lässt die Zweckänderung für bestimmte andere Zwecke des Verfassungsschutzes zu. ²Die Daten, die die betroffene Person selbst angibt oder die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung vom Landesamt für Verfassungsschutz erhoben werden, dürfen zur Aufgabenerfüllung des Landesamts für Verfassungsschutz, zum Beispiel zur Terrorismusbekämpfung und zur Spionageabwehr, verwendet werden.
³Die Weiterverarbeitung und Übermittlung für Zwecke der Aufklärung von extremistischen Bestrebungen ist im gewaltorientierten Bereich ohne Weiteres möglich. ⁴Beim nicht gewaltgeneigten Extremismus sind Weiterverarbeitung und Übermittlung auf Personen in hervorgehobener Position oder besonders aktive Personen zu beschränken. ⁵Im Übrigen sind Weiterverarbeitung und Übermittlung auch für alle anderen Aufgaben des Verfassungsschutzes nach Art. 3 BayVSG zulässig.

5.4.2  Zu Art. 26 Abs. 2

¹ Art. 26 Abs. 2 BaySÜG regelt die Übermittlung der in Dateien gespeicherten Daten entsprechend der Zweckbindung des Art. 25 BaySÜG. ²Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG enthält eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung aus den nach § 6 Abs. 2 BVerfSchG zulässigen gemeinsamen Dateien.

5.4.3  Zu Art. 26 Abs. 3

¹ Art. 26 Abs. 3 BaySÜG schränkt Datenübermittlungen des Landesamts für Verfassungsschutz auf öffentliche Stellen ein. ²Zur Übermittlung sicherheitserheblicher Erkenntnisse an nicht-öffentliche Stellen siehe Art. 32 Satz 3 BaySÜG.

5.4.4  Zu Art. 26 Abs. 4

¹Entgegenstehende gesetzliche Verwendungsregelungen sind zu beachten, zum Beispiel § 29 StUG und § 41 Abs. 2 BZRG. ²Art. 26 Abs. 4 BaySÜG enthält damit einen allgemein gültigen Grundsatz aus dem Datenschutzrecht, der nochmals bereichsspezifisch in das BaySÜG aufgenommen wurde.

5.4.5  Zu Art. 26 Abs. 5

¹ Art. 26 Abs. 5 BaySÜG beschränkt die Weiterverarbeitung und Nutzung auf den Zweck, zu dem übermittelt wurde. ²Einzige Ausnahme ist als weiterer Zweck die Strafverfolgung. ³Nicht-öffentliche Stellen sind darauf ausdrücklich hinzuweisen.

5.5  VV zu Art. 27 BaySÜG Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten

5.5.1  Zu Art. 27 Abs. 1

¹ Art. 27 Abs. 1 BaySÜG enthält eine bereichsspezifische Regelung, die den Grundsätzen des Datenschutzrechts entspricht, wonach unrichtige personenbezogene Daten in Dateien und Akten zu berichtigen sind. ²Sind die Daten nicht unrichtig, bestreitet aber die betroffene Person deren Richtigkeit, werden die Belange der betroffenen Person dadurch gewahrt, dass ihr Bestreiten zu vermerken oder sonst festzuhalten ist.

5.5.2  Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

¹Die Löschungsregelung bezieht sich auf die nach Art. 25 BaySÜG gespeicherten personenbezogenen Daten der zuständigen Stelle. ²Die Löschungsfristen korrespondieren mit den in Art. 24 Abs. 2 BaySÜG normierten Vernichtungsfristen für Sicherheitsakten.

5.5.3  Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2

¹Geregelt werden die Löschungsfristen für das Landesamt für Verfassungsschutz. ²Eine kurze Löschungsfrist, wenn die betroffene Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, ist nur für die Verfügungen zur Bearbeitung und für sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse über Sicherheitsrisiken vorgesehen; vergleiche Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BaySÜG. ³Im Übrigen werden die Speicherungen beim Landesamt für Verfassungsschutz aufrechterhalten:
– bei allen Überprüfungsarten im Falle der Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit innerhalb eines Jahres, wenn keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind, vergleiche Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BaySÜG,
– bei Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse angefallen sind:
5 Jahre bei Ü1; vergleiche Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BaySÜG,
11 Jahre bei Ü2 und Ü3; vergleiche Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BaySÜG,
– nach Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit:
5 Jahre bei Ü1; vergleiche Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c BaySÜG,
15 Jahre bei Ü2 und Ü3; vergleiche Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d BaySÜG.

5.5.4  Zu Art. 27 Abs. 2 Satz 3

¹Zusätzlich sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. ²Hierunter fällt auch die Pflicht des Landesamts für Verfassungsschutz, im Falle einer Trennung oder Scheidung die personenbezogenen Daten der mitbetroffenen Person zu löschen. ³Nach Bekanntwerden des Todes einer betroffenen Person sind sowohl bei der zuständigen Stelle als auch bei der mitwirkenden Behörde die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

5.5.5  Zu Art. 27 Abs. 3

¹ Art. 27 Abs. 3 BaySÜG regelt die Fälle, in denen abweichend von Art. 27 Abs. 2 Satz 1 BaySÜG eine längere Speicherung der personenbezogenen Daten über die Sicherheitsüberprüfung möglich ist. ²Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Person in die längere Speicherung einwilligt, beispielsweise weil die betroffene Person in Zukunft eine erneute sicherheitsempfindliche Tätigkeit anstrebt. ³Eine Befragung der betroffenen Person zur über die gesetzliche Speicherfrist hinausgehenden Speicherung der personenbezogenen Daten unterbleibt, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Befragung bereits aus der die personenbezogenen Daten speichernden Dienststelle ausgeschieden ist. ⁴Auch bei einem anhängigen gerichtlichen Verfahren ist eine längere Speicherung der personenbezogenen Daten über die Sicherheitsüberprüfung möglich, wenn es bei dem Verfahren auch auf den Inhalt dieser Daten ankommt. ⁵Zudem ist dann eine längere Speicherung der personenbezogenen Daten über die Sicherheitsüberprüfung möglich, wenn die zuständige Stelle die betroffene Person in absehbarer Zeit erneut mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen möchte. ⁶Durch eine längere Speicherungsmöglichkeit wird in diesen Fällen die betroffene Person vor einer zeitnahen erneuten Erhebung der personenbezogenen Daten und der erneuten Durchführung der Maßnahmen nach Art. 16 BaySÜG geschützt. ⁷Von einer Löschung der personenbezogenen Daten über die Sicherheitsüberprüfung ist ferner abzusehen, wenn durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. ⁸Schutzwürdige Belange der betroffenen Person können zum Beispiel ein Rehabilitationsinteresse oder ein noch schwebendes gerichtliches Verfahren über die Sicherheitsüberprüfung sein. ⁹In diesem Falle ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuschränken. 1⁰Diese dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen oder mitbetroffenen Person weiterverarbeitet werden (siehe auch Nr. 5.2.2).

5.6  VV zu Art. 28 BaySÜG Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

5.6.1  Zu Art. 28 Abs. 1

¹Der Auskunftsanspruch wird bereichsspezifisch geregelt, weil er zu den elementaren Rechten der betroffenen Person zur Wahrung ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts gehört. ²Der Auskunftsanspruch steht auch der mitbetroffenen Person und den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragten Referenz- und Auskunftspersonen zu. ³Bei diesen ist die Auskunft auf die zu ihrer Identifizierung notwendigen Daten und die Wiedergabe ihrer Aussage in den Unterlagen zu beschränken.

5.6.2  Zu Art. 28 Abs. 2

¹ Art. 28 Abs. 2 BaySÜG gibt dem Landesamt für Verfassungsschutz Gelegenheit, mögliche operative Belange zu schützen. ²Nur das Landesamt für Verfassungsschutz kann beurteilen, ob ein Ausschlussgrund nach Art. 28 Abs. 3 BaySÜG vorliegt. ³Liegt kein solcher Grund vor, so ist die Zustimmung mit Rücksicht auf das Recht der anfragenden Person auf informationelle Selbstbestimmung zu erteilen.

5.6.3  Zu Art. 28 Abs. 3

¹Die Gründe dafür, dass die Auskunftserteilung unterbleiben muss, entsprechen überwiegend denen, die im allgemeinen Datenschutzrecht gelten. ²Sie decken die Belange des Geheimschutzbeauftragten und des Landesamts für Verfassungsschutz ab, sodass keine Versagungsgründe zusätzlich geregelt werden müssen.

5.6.4  Zu Art. 28 Abs. 4

¹Als Ausgleich für eine versagte Auskunft ist die anfragende Person auf die Rechtsgrundlage und auf die Möglichkeit der Einschaltung des Landesbeauftragten für den Datenschutz hinzuweisen. ²Der Hinweis auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz sollte auch dessen Dienstanschrift enthalten.

5.6.5  Zu Art. 28 Abs. 5

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann sein umfassendes Kontroll- und Einsichtsrecht einsetzen, um festzustellen, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gewahrt wurde.

5.6.6  Zu Art. 28 Abs. 6

¹Für die Einsichtnahme in den Sicherheitsakt gelten die gleichen Einschränkungsmöglichkeiten wie bei der Auskunftserteilung. ²Die Einsichtsgewährung in den Sicherheitsakt ist für die Fälle vorgesehen, bei denen ansonsten nur eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung als letzter Schritt für die betroffene Person übrig bleiben würde. ³Die Einsicht darf nur im Dienstgebäude der zuständigen Stelle gewährt werden. ⁴Ein Versand an einen anderen Ort ist unzulässig. ⁵Sofern die betroffene Person eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Einsichtnahme in den Sicherheitsakt beauftragt, ist diese Person vor der Einsichtnahme formell auf ihre Verschwiegenheit zu verpflichten. ⁶Das Fertigen von Kopien im Rahmen der Einsichtnahme ist unzulässig. ⁷Ein Einsichtsrecht der betroffenen Person in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht nicht.

5.6.7  Zu Art. 28 Abs. 7

Die Auskunft des Landesamts für Verfassungsschutz ist unentgeltlich.

6.  Fünfter Abschnitt Sonderregelungen für den nicht-öffentlichen Bereich

¹Die Sicherheitsüberprüfung für nicht-öffentliche Stellen ist Teil des amtlichen Geheimschutzverfahrens. ²Sie dient dazu, Verschlusssachen bei nicht-öffentlichen Stellen ebenso zu schützen wie im öffentlichen Bereich. ³Die Sonderregelungen sind anzuwenden, sofern sie etwas Neues oder Abweichendes gegenüber den anderen Abschnitten des Gesetzes regeln. ⁴Andernfalls gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes. ⁵Neue Regelungen sind die, die die Rechte, Pflichten und Befugnisse der nicht-öffentlichen Stelle festlegen. ⁶Der Begriff „nicht-öffentliche Stelle“ umfasst vor allem Unternehmen der Wirtschaft und privatrechtliche Institute. ⁷Die für den öffentlichen Bereich bestimmten

6.1  VV zu Art. 31 BaySÜG Sicherheitserklärung

¹Die Angaben zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 BaySÜG legt die betroffene Person unter Verwendung der

6.2  VV zu Art. 32 BaySÜG Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

¹Die nicht-öffentliche Stelle erhält, ausgenommen im Fall des Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayVSG, keine Erkenntnisse oder Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung. ²Damit soll eine Nutzung der Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung für andere Zwecke als die der Sicherheitsüberprüfung verhindert werden, wie dies auch im öffentlichen Bereich geschieht.
³Nach Art. 32 Satz 3 BaySÜG können der nicht-öffentlichen Stelle im Falle des erfolgreichen Abschlusses der Sicherheitsüberprüfung zum Schutz der vom BaySÜG geschützten Rechtsgüter sicherheitserhebliche Erkenntnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben, übermittelt werden, um als sachnächste Stelle innerhalb des Unternehmens zusätzlich auftretende Erkenntnisse bewerten zu können. ⁴Die nicht-öffentliche Stelle wird damit in die sicherheitsmäßige Betreuung der betroffenen Person eingebunden. ⁵Eine Übermittlung sicherheitserheblicher Erkenntnisse ist angesichts der allein bei der zuständigen Stelle verbleibenden Kompetenz, Entscheidungen über die sicherheitsmäßige Situation zu treffen (zum Beispiel Feststellung eines Sicherheitsrisikos) allerdings nur zulässig, wenn die nicht-öffentliche Stelle die Entwicklung im Hinblick auf die sicherheitserhebliche Erkenntnis weiter beobachten soll, weil die zuständige Stelle hierzu aus tatsächlichen Gründen nicht oder nicht ebenso effektiv wie die nicht-öffentliche Stelle in der Lage ist. ⁶Weder eine routinemäßige Übermittlung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen noch von umfassenden Einzelerkenntnissen ist damit zulässig. ⁷Vielmehr ist eine möglichst abstrakte Form der Darstellung zu wählen.
⁸Die Übermittlung setzt voraus, dass die nicht-öffentliche Stelle hierüber informiert werden muss, damit sie bei Hinweisen, die bei ihr anfallen und auf eine Veränderung der Situation hindeuten, auf der die sicherheitserhebliche Erkenntnis beruht, die zuständige Stelle unverzüglich unterrichten kann (Art. 32 Satz 4 BaySÜG). ⁹In Betracht kommt eine Übermittlung sicherheitserheblicher Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle zum Beispiel über die Tatsache, dass sicherheitserhebliche finanzielle Probleme bestehen, nicht dagegen über die konkrete finanzielle Situation im Einzelnen (zum Beispiel Höhe der Schulden, Gegenüberstellungen von Einnahmen und Ausgaben). 1⁰Bei einer Alkohol- oder sonstigen Drogenproblematik kann die nicht-öffentliche Stelle die weitere Entwicklung häufig nur dann sachgerecht bewerten, wenn sie insoweit sensibilisiert ist. 1¹Daher kann sie insoweit in allgemeiner Form unterrichtet werden. ¹2Entsprechendes gilt bei sicherheitsrelevanten Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind. ¹3Soweit die betroffene Person aufgrund der Entscheidung der zuständigen Stelle Stellungnahmen zu ihrer sicherheitserheblichen Situation abzugeben hat, haben diese unmittelbar gegenüber der zuständigen Stelle zu erfolgen. ¹4Diese hat dann nach den oben genannten Voraussetzungen zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die nicht-öffentliche Stelle hierüber zu unterrichten ist.

6.3  VV zu Art. 33 BaySÜG Aktualisierung

¹Für betroffene Personen im nicht-öffentlichen Bereich ist im Rahmen der Aktualisierung regelmäßig eine erneute unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen und beim Bundeskriminalamt, Landeskriminalamt, der Grenzschutzdirektion und den Nachrichtendiensten des Bundes anzufragen, weil die nicht-öffentliche Stelle über Strafverfahren und Ähnliches nicht von Amts wegen unterrichtet wird. ²Für einen entsprechenden Auftrag an das Landesamt für Verfassungsschutz ist die

6.4  VV zu Art. 34 BaySÜG Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

6.4.1  Zu Art. 34 Abs. 1

¹Nach Art. 23 Abs. 5 BaySÜG ist die zuständige Stelle verpflichtet, diese Daten mit Ausnahme der Änderung eines Wohnsitzes unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. ²Sie kann dieser Pflicht aber nur nachkommen, wenn sie selbst von der nicht-öffentlichen Stelle Kenntnis über entsprechende Veränderungen erhalten hat.

6.4.2  Zu Art. 34 Abs. 1 Nr. 4

¹Die zuständige Stelle kann bei der nicht-öffentlichen Stelle weitere Informationen zur Aufklärung sicherheitserheblicher Erkenntnisse im Sicherheitsüberprüfungsverfahren anfragen. ²Dies betrifft in erster Linie Fragen, die bei der Prüfung der Sicherheitserklärung auftreten und die vor Weiterleitung an die mitwirkende Behörde geklärt werden müssen. ³Darüber hinaus erteilt die zuständige Stelle eine Verschlusssachen-Ermächtigung teilweise mit Auflagen an die betroffene Person mit der Verpflichtung, der zuständigen Stelle über einen festgelegten Zeitraum weitere Informationen, zum Beispiel Finanzunterlagen, Insolvenzberichte mitzuteilen. ⁴Die betroffene Person leitet diese der nicht-öffentlichen Stelle zu. ⁵Die nicht-öffentliche Stelle muss diese Informationen unverzüglich der zuständigen Stelle weiterleiten, um diese in die Lage zu versetzen, bei sicherheitserheblichen Erkenntnissen unverzüglich zu entscheiden, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer weiteren Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht.

6.4.3  Zu Art. 34 Abs. 2

¹Eine unmittelbare Unterrichtung der zuständigen Stelle ist nicht zielführend. ²Ferner besteht die Unterrichtungspflicht der personalverwaltenden Stelle im nicht-öffentlichen Bereich gegenüber diesen Personen und nicht direkt gegenüber der zuständigen Stelle. ³Auch die Unterrichtung der betroffenen Person über deren Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung erfolgt über die nicht-öffentliche Stelle.
⁴Für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz in der Wirtschaft bedarf es einer Sonderregelung. ⁵Hier sind die in Art. 20 Satz 2 Nr. 3 BaySÜG genannten Daten nicht relevant. ⁶Der in Art. 20 BaySÜG genannte Begriff der „personalverwaltenden Stelle“ ist weit auszulegen und auf alle Stellen der nicht-öffentlichen Stelle zu beziehen, die personalverwaltende Aufgaben wahrnehmen und aufgrund dessen über die gemäß Art. 20 BaySÜG mitzuteilenden Informationen verfügen. ⁷Hierzu zählen auch Stellen, die Aufgaben der personalverwaltenden Stelle in Auftragsdatenverarbeitung wahrnehmen.

6.5  VV zu Art. 35 BaySÜG Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle

Im Gegensatz zum öffentlichen Bereich wird der Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle beim Arbeitgeberwechsel nicht weitergegeben, um interne Angelegenheiten des Unternehmens, die sich möglicherweise aus dem Sicherheitsakt ergeben, zu schützen.

6.6  VV zu Art. 36 BaySÜG Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung in automatisierten Dateien

¹Die Befugnis der nicht-öffentlichen Stelle zur Datenverarbeitung reicht weiter als die der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde im öffentlichen Bereich. ²Dies beruht auf der heutigen Praxis, die aufgrund von Betriebsvereinbarungen mit den Betriebsräten eine vollständig automatisierte Datenverarbeitung erlaubt.

7.  Sechster Abschnitt Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften

7.1  VV zu Art. 37 BaySÜG Reisebeschränkungen

7.1.1  Zu Art. 37 Abs. 1

¹ Art. 37 Abs. 1 BaySÜG ermächtigt, Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger in Tätigkeiten, die eine Ü2 oder Ü3 erfordern, zu verpflichten, Reisen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, anzuzeigen. ²Ob für ein Land besondere Sicherheitsregelungen erlassen werden müssen, legt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fest. ³Die Anzeige der Reisen in ein Land, für das besondere Sicherheitsregeln gelten, hat grundsätzlich rechtzeitig vor der Reise schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, damit die oder der Reisende von dem Geheimschutzbeauftragten über mögliche Gefährdungen und entsprechende Verhaltensweisen in dem Reiseland unterrichtet werden kann. ⁴Nach Rückkehr von der Reise kann der Geheimschutzbeauftragte die Reisende oder den Reisenden nach besonderen Vorkommnissen oder Auffälligkeiten befragen, die auf einen nachrichtendienstlichen Anbahnungs- oder Werbungsversuch schließen lassen könnten.

7.1.2  Zu Art. 37 Abs. 2

¹Eine Untersagung der Reise ist nur unter den in Art. 37 Abs. 2 BaySÜG genannten Umständen möglich. ²Sie dient ebenso den staatlichen Geheimhaltungsinteressen wie auch dem eigenen Schutz der betroffenen Person vor persönlichen Gefährdungen, die für sie existenzbedrohende Auswirkungen haben können. ³Anhaltspunkte zur Person können sich zum Beispiel daraus ergeben, dass die betroffene Person gegenüber dem Reiseland oder einem mit diesem befreundeten anderen Staat, für den besondere Sicherheitsregelungen gelten, nachrichtendienstliche Verpflichtungen eingegangen oder bekanntermaßen dort einer Strafverfolgung ausgesetzt ist; außerdem können Art, Umfang und Bedeutung der dienstlichen Tätigkeit der betroffenen Person Untersagungsgründe sein.

7.1.3  Zu Art. 37 Abs. 3

¹Die oder der Reisende ist verpflichtet, nach Abschluss der Reise gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten besondere Vorkommnisse, die einen nachrichtendienstlichen Hintergrund haben könnten, zu berichten. ²Hierauf ist die oder der Reisende vor Antritt der Reise hinzuweisen.

7.2  VV zu Art. 40 Übergangsregelung

¹Die Übergangsregelung ist aufgrund der Neuregelung von Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BaySÜG und Ausweitung der Vorschrift auf alle in Art. 9 Abs. 1 BaySÜG genannten Überprüfungsarten als Folgeänderung erforderlich. ²Eine Vielzahl von nach Art. 10 oder 11 BaySÜG überprüften Personen üben bereits zehn Jahre oder länger sicherheitsempfindliche Tätigkeiten aus. ³Für sie alle müssten nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BaySÜG nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (1. September 2020) Wiederholungsüberprüfungen eingeleitet werden – unabhängig von eventuell bereits erst vor Kurzem durchgeführten Aktualisierungen. ⁴Im Ergebnis würde die große Menge der Wiederholungsüberprüfungen die Arbeitskapazität der nicht-öffentlichen Stellen, der zuständigen Stellen und der mitwirkenden Behörde deutlich übersteigen. ⁵Deshalb sieht die Übergangsvorschrift vor, für derartige Fälle bis zur turnusgemäß anstehenden Aktualisierung zu warten und erst dann die Wiederholungsüberprüfung einzuleiten.

8.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2030 außer Kraft. ²Mit Ablauf des 31. August 2020 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (VVBaySÜG) vom 22. Januar 2008 (AllMBl. S. 45) außer Kraft.
Michael Ziegler
Ministerialdirigent

Anlagen 

Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Anlage 6:
Anlage 7:
Anlage 8:
Anlage 9:
Anlage 10:
Anlage 11:
Anlage 12:
Anlage 13:
Anlage 14:
Anlage 15:
Anlage 15a:
Anlage 16:
Anlage 17:
Anlage 18:
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