AgrFSchV
DE - Landesrecht Bayern

AgrFSchV: Verordnung über die staatlichen agrarwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fachschulen und über die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft (Agrarfachschulverordnung – AgrFSchV) Vom 19. Juli 1993 (GVBl. S. 560) BayRS 7803-3-L (§§ 1–4)

Auf Grund von Art. 20 Abs. 1 und Art. 91 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

§ 1 Schularten, Schulstandorte

(1) Es werden errichtet
staatliche agrarwirtschaftliche Fachschulen
staatliche Landwirtschaftsschulen,
staatliche Fachschulen für Agrarwirtschaft,
staatliche Höhere Landbauschulen,
staatliche Technikerschulen für Agrarwirtschaft, für Waldwirtschaft sowie staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau,
die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft.
(2) Die in Abs. 1 genannten Schulen mit den jeweils zugehörigen Standorten, Abteilungen, Fachrichtungen und Schulaufwandsträgern ergeben sich aus der Anlage.

§ 2 Personalaufwand

(1) ¹Der Personalaufwand umfaßt den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Lehrer und Verwaltungspersonal sowie pädagogisches Hilfspersonal. ²Der Aufwand schließt die Aufwendungen für den nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht ein.
(2) Den Personalaufwand trägt der Freistaat Bayern.

§ 3 Schulaufwand

(1) ¹Der nicht zum Personalaufwand gemäß § 2 gehörende übrige Aufwand ist Schulaufwand. ²Er umfaßt den für den ordnungsgemäßen Schulbetrieb und Unterricht erforderlichen Sachaufwand sowie den Aufwand für das Hauspersonal.
(2) Den Schulaufwand tragen nach Maßgabe der für die einzelnen Schulen geltenden Regelungen der Freistaat Bayern, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände oder privatrechtliche Vereinigungen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
München, den 19. Juli 1993
Reinhold Bocklet, Staatsminister
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