Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Anschaffung von Automatisierten Externen Defibrillatoren zur Laienreanimation
    DE - Landesrecht Bayern

    Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Anschaffung von Automatisierten Externen Defibrillatoren zur Laienreanimation

    ¹Der Freistaat Bayern fördert die Anschaffung von Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) zur Laienreanimation nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). ²Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung des Staates ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

    1.  Zweck der Zuwendung

    ¹Zuwendungen nach dieser Richtlinie sollen dazu beitragen, in Fällen des plötzlichen Herztodes die Wahrscheinlichkeit des Eintritts irreversibler Schäden und des Todesfalls zu verringern. ²Das wird erreicht, indem die Verfügbarkeit von AED durch eine Förderung der Anschaffung in Landkreisen und kreisfreien Städten erhöht wird, die Mitglied einer Gesundheitsregion

    2.  Gegenstand der Förderung

    Gegenstand der Förderung ist die Anschaffung von AED.

    3.  Zuwendungsempfänger

    Zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, insbesondere Unternehmen, Vereine, Kommunen und Kommunalverbände, mit Sitz in den zur Teilnahme an dieser Förderrichtlinie bereiten Gesundheitsregionen

    4.  Zuwendungsvoraussetzungen

    Voraussetzung für eine Zuwendung ist:
    – Es wird ein AED entsprechend der in
    – Der AED wird für einen durchgängig öffentlich zugänglichen Aufstellungsort angeschafft, für den die örtliche Gesundheitsregion
    – Der AED wird für eine Mindestdauer von drei Jahren am Aufstellungsort betriebsbereit gehalten.

    5.  Art und Umfang der Zuwendung

    5.1  Art der Zuwendung

    Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

    5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

    Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Ausgaben zur Anschaffung eines AED einschließlich der nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung erforderlichen Geräteeinweisung, nicht aber Ausgaben zur Anschaffung von Zubehör oder Ausgaben zur Aufstellung, zur Inbetriebnahme oder zum Betrieb.

    5.3  Höhe der Förderung

    ¹Die Höhe der Zuwendung je AED beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Als zuwendungsfähige Ausgaben sind höchstens 1 800 Euro je AED ansatzfähig. ³Für das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde können Zuwendungen nach dieser Richtlinie bis zu einem Gesamtvolumen von 6 100 Euro verausgabt werden.

    5.4  Mehrfachförderung

    Andere öffentliche Mittel, die für eine nach dieser Richtlinie zuwendungsfähige Anschaffung in Anspruch genommen werden, werden in voller Höhe auf die Höhe der Zuwendung nach dieser Richtlinie angerechnet.

    6.  Verfahren

    6.1  Zuständigkeit

    Bewilligungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, im Fall kreisfreier Städte die Regierungen.

    6.2  Antrag

    ¹Für das Antragsverfahren gilt insbesondere Nr. 3 der VV zu Art. 44 BayHO, für Zuwendungen an Kommunen und Kommunalverbände gilt insbesondere Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK). ²Mit dem Antrag sind zudem folgende Unterlagen vorzulegen:
    – Bestätigung der örtlichen Gesundheitsregion
    – Erklärung oder Nachweis des Zuwendungsempfängers, dass die Bereithaltung des AED gemäß den unter Nr. 4 genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Dies kann erbracht werden insbesondere durch die Erklärung, dass die Einhaltung der Betreiberpflichten nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung für eine Dauer von mindestens drei Jahren sichergestellt ist, oder durch die Vorlage einer Wartungs- oder Garantieerklärung mit einer Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren.

    6.3  Entscheidung über den Antrag und Bewilligung

    ¹Eine Kopie des Bewilligungsbescheids ist unverzüglich dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu übermitteln. ²Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. ³Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), bei kommunalen Körperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.

    6.4  Nachweis der Verwendung

    Zum Nachweis der Verwendung genügt ein einfacher Verwendungsnachweis.

    7.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
    Karl Michael Scheufele
    Ministerialdirektor

    Anlage 1 

    (zu Nr. 4)
    Der zu fördernde AED muss über sämtliche der folgenden Merkmale verfügen:
    AED im halbautomatischen Modus, der zur Anwendung durch Laien geeignet ist
    AED-Funktion mit Benutzerführung, weiterhin:
    Metronom für Herzdruckmassage/Thoraxkompression
    Möglichst Feedback-System zur Optimierung der Herzdruckmassage
    Möglichst E-Call-Funktion über integriertes GSM-Modem zur direkten Kommunikation mit der ILS (T-CPR)
    Artefakt- und Diskonnektions-Erkennung
    Stromversorgung durch wechselbare Batterie
    Tragbares Gerät, stoß- und erschütterungsfest, spritzwassergeschützt, mit Zubehörtaschen am Gerät (Einmal-Handschuhe, Beatmungshilfe, ggf. Verbandmaterial)
    Automatischer Geräteselbsttest und Zustandsanzeige inkl. Batteriestand, möglichst Statusübermittlung/Batterieanzeige an vom Zuwendungsempfänger/Betreiber benannte Einrichtung
    Gerät, Oberfläche, Beschriftung, Kabel desinfizierbar mit RKI-gelisteten Präparaten
    Geeignete Vorhaltebox zur Stand-, Wand- oder Außenmontage

    Anlage 2 

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