Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artike...
    DE - Landesrecht Bayern

    Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags Vom 12. März 1992 (Art. 1–3)

    Die Länder
    Baden-Württemberg,
    Bayern,
    Berlin,
    Brandenburg,
    Bremen,
    Hamburg,
    Hessen,
    Mecklenburg-Vorpommern,
    Niedersachsen,
    Nordrhein-Westfalen,
    Rheinland-Pfalz,
    Saarland,
    Sachsen,
    Sachsen-Anhalt,
    Schleswig-Holstein und
    Thüringen
    schließen folgendes Abkommen:
    Artikel 1 ¹Zuständige Stelle gemäß Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Bildungsabschlusses mit einem Hochschulabschluß ist – soweit keine anderen Regelungen getroffen sind – der für das Hochschulwesen zuständige Minister/Senator des vertragschließenden Landes, in dem die Einrichtung gelegen war, an der der Bildungsabschluß erworben wurde. ²Für Bildungsabschlüsse, die nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Beitrittsgebiet erworben wurden oder bis zum 31. Dezember 1993 erworben werden, gilt Satz 1 entsprechend.
    Artikel 2 ¹Die Gleichwertigkeitsfeststellung eines Landes ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. ²Dabei richtet sich die Gleichwertigkeitsfeststellung nach den Kriterien, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland festgelegt hat.
    Artikel 3 ¹Dieses Abkommen tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz die letzte der Ratifizierungsurkunden oder die Mitteilung hinterlegt wird, daß eine Ratifizierung nicht erforderlich ist. ²Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit.
    Bonn, den 12. März 1992
    Erwin Teufel
    Max Streibl
    Eberhard Diepgen
    Dr. Manfred Stolpe
    Klaus Wedemeier
    Thomas Mirow
    Hans Eichel
    I. A. Mathias Zender
    Jürgen Trittin
    I. V. Wolfgang Clement
    Rudolf Scharping
    Oskar Lafontaine
    Dr. Kurt Biedenkopf
    Dr. Werner Münch
    Eva Rühmkorf
    Dr. Bernhard Vogel
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