Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 6. Juni 1991 (Art. 1–4)
Zwischen
dem Land Baden-Württemberg,
dem Freistaat Bayern,
dem Land Berlin,
dem Land Brandenburg,
der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Hessen,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
dem Land Niedersachsen,
dem Land Rheinland-Pfalz,
dem Saarland,
dem Freistaat Sachsen,
dem Land Sachsen-Anhalt,
dem Land Schleswig-Holstein
und dem Land Thüringen
wird im Interesse der besseren Erfüllung von Aufgaben des Strafvollzugs vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder geschlossen:
Artikel 1 (1) Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten jedes vertragschließenden Landes sind berechtigt, die beim Transport, bei der Ausführung und beim Arbeitseinsatz von Gefangenen sowie bei der Nacheile erforderlich werdenden Amtshandlungen auch in anderen Ländern vorzunehmen.
(2) Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
Artikel 2 Die mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten haben bei der Vornahme von Amtshandlungen in einem anderen Land die gleichen Befugnisse wie die entsprechenden Bediensteten dieses Landes.
Artikel 3 (1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.
(2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher Hinsicht bestimmen sich für die Bediensteten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.
Artikel 4 (1) ¹Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt an, und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. ²Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. ³Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) ¹Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. ²Zu diesem Zeitpunkt tritt das zwischen zehn der beteiligten Ländern geschlossene Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Bundesländer vom 15. Juni 1976 außer Kraft.
(3) ¹Dieses Abkommen ist zu bestätigen. ²Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(4) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 3 maßgebenden Zeitpunkt dem Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen in dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Urkunde zugegangen ist.
Berlin, den 6. Juni 1991
Der Justizminister
Helmut Ohnewald
Die Senatorin für Justiz
Jutta Limbach
Der Senator für Justiz und Verfassung
Volker Kröning
Die Ministerin der Justiz
Hohmann-Dennhardt
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Justizministerium
Alm-Merk
Der Minister der Justiz
Peter Caesar
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
Namens des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Klingner
Die Staatsministerin der Justiz
Dr. M. Berghofer-Weichner
Der Minister der Justiz
Hans Otto Bräutigam
Wolfgang Curilla
endvertreten durch den Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten
Ulrich Born
Namens des Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Rolf Krumsiek
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Arno Walter
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Walter Remmers
Der Thüringer Justizminister
Hans-Joachim Jentsch
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