Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken (Abgabe Bibliotheken – Abg-Bibl)
DE - Landesrecht Bayern

Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken (Abgabe Bibliotheken – Abg-Bibl)

1.1 

¹Amtliche Veröffentlichungen im Sinn dieser Bekanntmachung sind die von Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Freistaates Bayern herausgegebenen oder in ihrem Auftrag einmalig oder laufend erscheinenden Veröffentlichungen. ²Herausgeber ist die gemäß Art. 7 des Bayerischen Pressegesetzes in der Veröffentlichung genannte Behörde, Dienststelle oder Einrichtung des Freistaates Bayern.

1.2 

Wissenschaftliche Veröffentlichungen der oder aus den Hochschulen gelten nicht als amtliche Veröffentlichungen.

2.1 

Alle Behörden, Dienststellen und Einrichtungen des Freistaates Bayern haben von ihren amtlichen Veröffentlichungen an

2.1.1 

die Bayerische Staatsbibliothek, Ludwigstraße 16, 80539 München, zwei Exemplare, auf deren Anforderung bis zu zwölf Exemplare (von der Ablieferung des dritten bis zwölften Exemplars kann abgesehen werden, wenn die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde),

2.1.2 

die Bibliothek des Bayerischen Landtags, Maximilianeum, 81627 München, ein Exemplar,

2.1.3 

die Deutsche Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt a. M., ein Exemplar,

2.1.4 

die Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Bestandsaufbau, Referat Buchbearbeitung Amtsdruckschriften, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ein Exemplar,

2.1.5 

die Bibliothek des Deutschen Bundestags, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, ein Exemplar
unaufgefordert unmittelbar nach dem Erscheinen unentgeltlich abzugeben.

2.2 

¹Darüber hinaus sind auf Anforderung für Zwecke des Internationalen Amtlichen Schriftentausches bis zu fünf unentgeltliche Exemplare an die Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz, Abteilung Bestandsaufbau, Referat Buchbearbeitung Amtsdruckschriften, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, abzugeben. ²Hiervon soll abgesehen werden, wenn die Kosten des Einzelexemplars unverhältnismäßig hoch sind und deren Abgabe deshalb eine nicht vertretbare Etatbelastung verursachen würde.

2.3 

Die Bayerische Staatsbibliothek stellt fest, ob die Bibliotheken der staatlichen Universitäten und der Katholischen Universität Eichstätt nach ihren besonderen Aufgaben Exemplare benötigen; sie fordert die erforderliche Zahl von Exemplaren bei dem Herausgeber an.

2.4 

¹Die Abgabe elektronischer amtlicher Veröffentlichungen erfolgt in dieser Form entsprechend den Standards der Deutschen Nationalbibliothek. ²Sie kann auch in einem unentgeltlichen Zugriff auf Speichermedien erfolgen. ³Mit der Abgabe in elektronischer Form räumt die abgebende Stelle der sammelnden Bibliothek das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern, soweit dies zur dauerhaften Archivierung notwendig ist. ⁴Ebenso wird das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung eingeräumt, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt.

2.5 

Liegt eine Veröffentlichung sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form vor, so erfolgt die Abgabe in der Form, die von der sammelnden Stelle gewählt wird.

2.6 

Die zweiten und weiteren Exemplare der Amtsblätter können im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatsbibliothek auch unmittelbar an die Empfänger abgegeben werden.

2.7 

Von der Abgabe sind ausgeschlossen:

2.7.1 

Veröffentlichungen, die lediglich zur Information von Presse, Rundfunk und Fernsehen bestimmt sind,

2.7.2 

Informationsmaterialien geringen Umfangs und von zeitlich begrenzter Geltungsdauer.

2.8 

In Zweifelsfällen entscheidet über die Abgabepflicht die zuständige oberste Dienstbehörde im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

3.1 

¹Die Bayerische Staatsbibliothek hat ein Exemplar sämtlicher amtlicher Veröffentlichungen in gedruckter Form dauerhaft aufzubewahren. ²Amtliche Publikationen in elektronischer Form werden auf Dauer gespeichert und für die Benutzung zur Verfügung gestellt, sofern der Herausgeber dies nicht nach Nr. 2.4 eingeschränkt oder untersagt hat.

3.2 

Das zweite Exemplar wird an folgende Bibliotheken weitergeleitet:
an die Universitätsbibliothek München, Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 München, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Oberbayern,
an die Staatliche Bibliothek Passau, Michaeligasse 11, 94032 Passau, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Niederbayern,
an die Staatliche Bibliothek Regensburg, Gesandtenstraße 13, 93047 Regensburg, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Oberpfalz,
an die Staatsbibliothek Bamberg, Domplatz 8, Neue Residenz, 96049 Bamberg, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Oberfranken,
an die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg, Universitätsstraße 4, 91054 Erlangen, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Mittelfranken,
an die Universitätsbibliothek Würzburg, Am Hubland, 97074 Würzburg, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Unterfranken,
an die Staats- und Stadtbibliothek Augsburg, Schaezlerstraße 25, 86152 Augsburg, für amtliche Veröffentlichungen aus dem Regierungsbezirk Schwaben.

3.3 

¹Gemäß Nr. 2.3 angeforderte Veröffentlichungen verteilt die Bayerische Staatsbibliothek an die entsprechenden Universitätsbibliotheken. ²Bei elektronischen Veröffentlichungen ermöglicht die Bayerische Staatsbibliothek jeweils den Zugriff.
Den der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird nahegelegt, auf Anfrage der sammelnden Stelle amtliche Publikationen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung zur Verfügung zu stellen.
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 tritt die Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken (Abgabe Bibliotheken – AbgBibl) vom 10. März 1998 (StAnz Nr. 13, AllMBl S. 252, KWMBl I S. 209), geändert durch Bekanntmachung vom 6. November 2001 (StAnz Nr. 46, AllMBl S. 658, KWMBl I S. 473), außer Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer
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