AEPO-KV
DE - Landesrecht Bayern

AEPO-KV: 806-G Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung (AEPO-KV) Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 25. April 2012, Az. 0610-AdA-2012-0425 (AllMBl. S. 456) (§§ 1–25)

Auf Grund von § 4 Abs. 5 Satz 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl I S. 88) erlässt das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), in Verbindung mit § 14a der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 579, BayRS 800-21-21-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2010 (GVBl S. 202), mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit folgende vom Berufsbildungsausschuss am 18. April 2012 beschlossene Prüfungsordnung:

Erster Teil Ausschüsse im Prüfungswesen

§ 1 Errichtung der Ausschüsse, Geschäftsstelle für das Prüfungswesen

(1) Ausschüsse im Prüfungswesen sind die Prüfungsausschüsse und der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(2) Für die Abnahme von Prüfungen für Ausbilder und Ausbilderinnen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten errichtet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als zuständige Stelle (im Folgenden: die zuständige Stelle) einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
(3) ¹Sind mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, errichtet die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, der die ihm in der Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. ²Besteht nur ein Prüfungsausschuss, nimmt dieser auch die Befugnisse des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben wahr.
(4) ¹Bei der AOK Bayern wird eine Geschäftsstelle für das Prüfungswesen (Geschäftsstelle) eingerichtet. ²Sie führt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben und den Prüfungsausschüssen die Geschäfte und nimmt die ihr in dieser Prüfungsordnung zugewiesenen sonstigen Aufgaben wahr. ³Die Geschäftsstelle unterrichtet die zuständige Stelle über alle wichtigen Vorgänge. ⁴Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung.

§ 2 Prüfungsausschüsse

(1) ¹Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. ²Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein; sie sollen insbesondere über Erfahrungen in der beruflichen Erwachsenenbildung verfügen.
(2) ¹Einem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je ein Beauftragter bzw. eine Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an. ²Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.
(3) ¹Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen. ²Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss der Prüfung, längstens jedoch um ein Jahr.
(4) ¹Jeder Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. ²Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln.
(5) ¹Die Prüfungsausschüsse sind nur in voller Besetzung beschlussfähig. ²Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 3 Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben

(1) ¹Die Zahl der Mitglieder entspricht der Anzahl der errichteten Prüfungsausschüsse; er besteht jedoch aus mindestens fünf Mitgliedern. ²Ihm gehören Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an, wobei jeder Prüfungsausschuss im Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben vertreten sein muss. ³Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. ⁴Ergibt sich bei der Berechnung des Zwei-Drittel-Anteils ein Bruchteil, wird dieser Anteil auf die nächste volle gerade Zahl aufgerundet.
(2) ¹Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens aber drei, anwesend sind. ²Ergibt sich bei der rechnerischen Feststellung der Beschlussfähigkeit hinter dem Komma ein Bruchteil von mindestens 0,5, wird er als voller Zahlenwert gerechnet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. ³Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. ⁴In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen; widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.
(3) § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.

§ 4 Geschäftsführung

¹Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben regelt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Geschäftsführung. ²Über Sitzungen und Beschlüsse der Prüfungsausschüsse und des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben sind Protokolle zu fertigen und der zuständigen Stelle zu übersenden. ³Die Geschäfte werden von der Geschäftsstelle geführt.

§ 5 Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen oder nach Art. 21 BayVwVfG befangen sind.
(2) ¹Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, haben dies rechtzeitig der Geschäftsstelle unter Angabe der Gründe mitzuteilen. ²Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(3) ¹Prüflinge, welche die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies entsprechend Abs. 2 Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen. ²Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft nach Anhörung des betroffenen Prüfungsausschussmitglieds der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(4) ¹Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. ²Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 6 Verschwiegenheit

¹Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nach Art. 84 BayVwVfG zur Verschwiegenheit verpflichtet. ²Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle und dem Berufsbildungsausschuss. ³Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Zweiter Teil Vorbereitung der Prüfung

§ 7 Prüfungstermine

¹Prüfungen werden nach Bedarf von der zuständigen Stelle angesetzt. ²Die Prüfungstermine sowie die Anmeldefristen werden den Prüflingen mindestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 8 Anmeldung zur Prüfung

(1) ¹Die Anmeldung zur Prüfung soll schriftlich auf den von der Geschäftsstelle vorgesehenen Formularen unter Beachtung der Anmeldefrist erfolgen. ²Auf das Antragsrecht nach § 18 ist hinzuweisen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen
Angaben über die in § 9 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg die Prüflinge bereits an einer Ausbilder-Eignungsprüfung teilgenommen haben.

§ 9 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die fachliche Eignung zur Ausbildung im Sinn des § 30 BBiG nachweist und wer an einer Maßnahme zum Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten teilgenommen hat.
(2) ¹Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. ²Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

Dritter Teil Durchführung der Prüfung

§ 10 Prüfungsgegenstand

In der Prüfung haben die Prüflinge die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Handlungsfeldern nachzuweisen.

§ 11 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(2) Im schriftlichen Teil, der drei Stunden dauern soll, haben die Prüflinge fallbezogene Aufgaben aus allen in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Handlungsfeldern unter Aufsicht zu bearbeiten.
(3) ¹Der praktische Teil dauert insgesamt höchstens 30 Minuten und besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation, die 15 Minuten nicht überschreiten soll, und einem Fachgespräch. ²Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.
(4) Die Prüfungsaufgaben, die Lösungs- und Bewertungshinweise sowie die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel werden vom Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschlossen.

§ 12 Nichtöffentlichkeit

¹Die Prüfung ist nicht öffentlich. ²Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle und beauftragte Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. ³Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 13 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt die Geschäftsstelle die Aufsichtführung.

§ 14 Ausweispflicht und Belehrung

¹Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der aufsichtführenden Person auszuweisen. ²Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 15 Bestimmung der Arbeitsplätze, Anonymitätsprinzip

(1) Schriftliche Arbeiten sind nicht mit dem Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden im Vorfeld des schriftlichen Abschnitts der Prüfung durch die Geschäftsstelle für das Prüfungswesen nach dem Zufallsprinzip ermittelt und den Teilnehmern in der Einladung zur schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
(2) Über die ausgelosten Arbeitsplatznummern ist ein Verzeichnis zu fertigen, das mindestens solange verschlossen zu verwahren ist, bis die jeweils am gleichen Prüfungstermin und -ort gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.

§ 16 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) ¹Täuscht ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er anderen dabei, teilt die aufsichtführende Person dies der Geschäftsstelle mit. ²Der Prüfling darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. ³Stört der Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die aufsichtführende Person von der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe ausschließen.
(2) ¹Über das Vorliegen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nach Anhören des Prüflings. ²Liegt eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß vor, wird die entsprechende Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. ³In schweren Fällen, auch bei vorbereiteten Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen, bewertet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte).
(3) ¹Wird eine Täuschungshandlung oder ein Ordnungsverstoß erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Aufgabe mit dem Punktwert Null bewerten oder bei Vorliegen eines besonders schweren Falles die Prüfung für nicht bestanden erklären. ²Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(4) Für die praktische Prüfung gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

§ 17 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) ¹Ein Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ²Nimmt ein Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht an der Prüfung teil, ohne durch wichtigen Grund an der Abgabe einer schriftlichen Erklärung oder der Teilnahme an der Prüfung gehindert zu sein, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) ¹Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. ²Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) ¹Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle von Krankheit durch ein ärztliches Attest. ²Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft nach Anhören des Prüflings der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

§ 18 Nachteilsausgleich

(1) Nehmen Menschen mit Behinderung an der Prüfung teil, so sind ihnen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche (z.B. Verlängerung der Bearbeitungsdauer) zu gewähren.
(2) Soweit bei Prüflingen unabhängig von einer festgestellten Behinderung gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die die Teilnahme an der Prüfung erschweren, sind auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche (z.B. Verlängerung der Bearbeitungszeit) zu gewähren.
(3) ¹Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden. ²Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle rechtzeitig vor Beginn der Prüfung zu stellen, dass eine zeitgerechte Entscheidung möglich ist. ³Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei schriftlichen und/oder praktischen Prüfungsteilen ergibt. ⁴

Vierter Teil Feststellung der Prüfungsergebnisse, Wiederholungsprüfung, Prüfungsunterlagen

§ 19 Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu bewerten.
(2) Die Leistungen in der praktischen Prüfung sind vom Prüfungsausschuss zu bewerten.
(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten:
(4) ¹Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist der Mittelwert der erzielten Punkte zu bilden. ²Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.

§ 20 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung die Einzelergebnisse und das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den beiden Prüfungsteilen jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(4) Über den Gesamtverlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

§ 21 Prüfungszeugnis

Über die bestandene Prüfung erhalten die Prüflinge ein Zeugnis nach den Anlagen 1 und 2, das von der Geschäftsstelle erstellt und vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ausgestellt wird.

§ 22 Nichtbestehen der Prüfung

¹Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. ²Die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsteilen sind anzugeben. ³In dem Bescheid ist auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung (§ 23) hinzuweisen.

§ 23 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

¹Innerhalb eines Prüfungsverfahrens kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. ²In der Wiederholungsprüfung sind Prüflinge innerhalb eines Prüfungsverfahrens auf Antrag von der Prüfung in dem schriftlichen oder in dem praktischen Teil zu befreien, wenn ihre Leistungen in diesem Prüfungsteil mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und sie sich spätestens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet von dem Tag des Zugangs des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmelden.

§ 24 Prüfungsunterlagen

¹Auf Antrag ist den Prüflingen Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. ²Die Unterlagen zur schriftlichen und praktischen Prüfung sind zwei Jahre, die Niederschrift ist zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.

Fünfter Teil Schlussbestimmungen

§ 25 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Dr. Andreas Zapf
Präsident
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