7072.1-W Richtlinie zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft
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7072.1-W Richtlinie zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 1. Juli 2014, Az. III/2-3541/191/3 (AllMBl. S. 376)

Der Freistaat Bayern kann für gewerbliche, regionalwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben in den Bereichen Industrie, Handwerk, Tourismus und sonstige Dienstleistungen Zuwendungen gewähren. Die Förderung richtet sich nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung), den Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Förderrichtlinie beruht auf den Art. 1 bis 12, 17 sowie 57 bis 59 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1). Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, müssen sämtliche Freistellungsvoraussetzungen der AGVO erfüllen. Insbesondere sind die Veröffentlichungs- und Informationspflichten nach Art. 9 AGVO sowie die Berichterstattungs- und Nachweispflichten nach Art. 11 und 12 AGVO zu gewährleisten.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1. Zweck der Zuwendung

Die Förderung soll möglichst gleichwertige Lebensbedingungen und ausgeglichene Wettbewerbschancen in allen Landesteilen schaffen. Deshalb können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gefördert werden, die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft stärken und neue Arbeitsplätze schaffen bzw. vorhandene Arbeitsplätze sichern. Eine gezielte strukturelle Förderung soll zu einer beschleunigten wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere in
Räumen mit besonderem Handlungsbedarf,
ländlichen Räumen nach dem Landesentwicklungsprogramm in der jeweils geltenden Fassung,
wirtschaftlich schwachen Räumen,
Gebieten mit besonderen Arbeitsmarktproblemen
führen.
In den bayerischen Tourismusregionen im Sinn des Tourismuspolitischen Konzepts der Bayerischen Staatsregierung sollen die Fördermittel die Durchführung von Vorhaben der gewerblichen Tourismuswirtschaft erleichtern, die Wirtschaftskraft dieser Gebiete stärken und die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Tourismuswirtschaft festigen und erhöhen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1

Im Rahmen dieser Richtlinie können auf der Grundlage des Art. 17 AGVO Investitionsvorhaben kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinn des Anhangs I zur AGVO gefördert werden.

2.2

Zu den förderfähigen Investitionen gehören:
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
Erwerb und Verlagerung einer Betriebsstätte (vgl. hierzu Nr. 6.1.2),
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
grundlegende Rationalisierung/Modernisierung einer Betriebsstätte,
Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (unter Marktbedingungen) einschließlich etwaiger zusätzlicher Investitionen.
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung neuer Technologien stehen, werden vorrangig gefördert.

2.3

Im Bereich des Tourismus werden vorrangig Maßnahmen gefördert, die die Qualität des bayerischen Tourismusangebotes verbessern. Hierzu zählen etwa Vorhaben zur Modernisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben sowie zur Verbesserung bzw. Erweiterung ihrer Angebotspalette, insbesondere im Rahmen der Saisonverlängerung. Maßnahmen, die zu einer Erhöhung der Beherbergungskapazität führen, werden nur gefördert, sofern neue bzw. nicht ausgeschöpfte Nachfragepotentiale vorhanden sind.

3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden ausschließlich Vorhaben gewerblicher Unternehmen. Als gewerbliches Unternehmen gilt ein Gewerbebetrieb im Sinn des § 2 des Gewerbesteuergesetzes.
Danach können Zuwendungen förderungswürdigen Unternehmen der Industrie, des Handwerks, der Tourismuswirtschaft und des sonstigen Dienstleistungsgewerbes gewährt werden (hinsichtlich der eingeschränkten bzw. ausgeschlossenen Wirtschaftszweige vgl. Nr. 10).

4. Fördervoraussetzungen

An der Durchführung der Vorhaben muss ein volks- und regionalwirtschaftliches sowie struktur- und arbeitsmarktpolitisches, bei touristischen Vorhaben auch ein tourismuspolitisches Interesse bestehen.

4.1 Primäreffekt

Ein Investitionsvorhaben kann nur gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).

4.2 Arbeitsplatzeffekt

Mit dem Investitionsvorhaben müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.

4.3 Besondere Anstrengung

Für eine Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Betriebs erfordern. Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 % übersteigt oder die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 % erhöht wird.
Bei Errichtungsinvestitionen und dem Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte gelten die o. a. Voraussetzungen als erfüllt.

5. Art der Förderung

Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Sie kann als Investitionszuschuss, Lohnkostenzuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA gewährten Darlehens eingesetzt werden, das zur Mitfinanzierung des antragsgegenständlichen Vorhabens verwendet wird. Eine Kombination von Investitionszuschüssen und Zinszuschüssen ist im Rahmen der zulässigen Förderhöchstsätze grundsätzlich möglich.

6. Förderfähige Ausgaben

6.1 Sachkapitalbezogene Zuwendungen

6.1.1

Förderfähig sind die Ausgaben für Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern.
Förderfähig sind danach ausschließlich die in der Steuerbilanz aktivierten Wirtschaftsgüter.

6.1.2

Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden, sind grundsätzlich förderfähig. Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären, und eventuelle Entschädigungsbeträge (z.B. nach Baugesetzbuch) sind von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen. Eine Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit wegen der Betriebsverlagerung ein gewährter Zuschuss zurückgefordert wird.

6.1.3

Zu den förderfähigen Ausgaben gehören nicht:
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen;
der Erwerb von Grundstücken;
Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung von Pkws, Kombi-Fahrzeugen, Lkws, Omnibussen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen sowie sonstigen Fahrzeugen, die für den öffentlichen Verkehrsraum zugelassen sind und primär dem Transport dienen.

6.1.4

Ausgaben für die Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter werden nicht gefördert, wenn die Wirtschaftsgüter von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden. Unabhängig davon darf für die Wirtschaftsgüter innerhalb der letzten sieben Jahre kein Zuschuss gewährt worden sein, bei Immobilien innerhalb der letzten zehn Jahre.

6.1.5

Eine Förderung kommt nur für den Teil der Investitionsaufwendungen in Betracht, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 500.000 Euro oder je gesichertem Arbeitsplatz 250.000 Euro nicht übersteigt.

6.2 Lohnkostenbezogene Zuwendungen (Beschäftigungsvariante)

6.2.1

Bei lohnkostenbezogenen Zuwendungen gehören zu den förderfähigen Ausgaben die Lohnkosten, die für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze während eines Jahres anfallen.

6.2.2

Der überwiegende Teil der innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotential oder im Bereich der produktionsnahen Dienstleistungen,
Arbeitsplätze für behinderte oder schwer vermittelbare Arbeitskräfte.
Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die durchschnittlichen Lohnkosten 35.000 Euro jährlich pro neu geschaffenem Arbeitsplatz übersteigen.

6.2.3

Die Lohnkosten umfassen den Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben. Zugrunde gelegt werden lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Arbeitsplätzen im Verhältnis zur durchschnittlichen Arbeitsplatzzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen. Die der Förderung zugrunde liegenden Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

6.2.4

Die Höhe der Zuwendung ist auf maximal 100 % der förderfähigen Investitionsaufwendungen beschränkt.

6.2.5

Lohnkostenbezogene Zuwendungen und Investitionsbeihilfen sind miteinander kumulierbar im Rahmen der jeweils gültigen Förderhöchstsätze.

7. Höhe der Förderung

7.1

Der Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Mitteln insgesamt gewährten Förderung darf die von der Europäischen Kommission bestimmten Fördersätze für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen nach der AGVO in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.

7.2

Die dort genannten Fördersätze sind Förderhöchstsätze, die im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Struktureffekte ausgeschöpft werden können.

7.3

Die Förderhöchstsätze drücken den Wert der zulässigen öffentlichen Hilfe (Subvention) in Prozent der förderfähigen Ausgaben aus.

7.4

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für denselben Zuwendungszweck andere öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften.
Bei Kumulierung mit öffentlichen Darlehen oder Bürgschaften darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung des jeweiligen Förderprogramms bzw. der jeweiligen Berechnungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. Die einzelnen Teile der Förderungen werden mit ihrem jeweiligen Bruttosubventionsäquivalent angesetzt.

8. Durchführungszeitraum

Die Zuwendungen werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.

9. Sonstige Voraussetzungen

9.1

Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens gemäß Nr. 11 bei der Regierung gestellt werden. Beginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.

9.2

Antragsberechtigt ist, wer die betrieblichen Investitionen vornimmt.
Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nur erfolgen, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung, eine Mitunternehmerschaft im Sinn des § 15 EStG oder ein Leasing-, Miet- bzw. Pachtverhältnis vorliegt.
Im Fall eines Leasing-, Miet- bzw. Pachtverhältnisses ist der Antrag vom Investor der zu fördernden Maßnahmen mitzuunterzeichnen. D. h. Nutzer und Investor haften für die Zuwendung gesamtschuldnerisch. Allerdings kann die gesamtschuldnerische Haftung des Investors entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Nutzer reduziert werden.

9.3

Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung in angemessenem Umfang Eigenmittel oder sonstige Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch öffentliche Finanzierungshilfen zinsverbilligt sind. In jedem Fall wird eine angemessene Eigenbeteiligung des Investors vorausgesetzt.

9.4

Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die eigene Finanzkraft die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der Förderzweck wird nur mithilfe der öffentlichen Zuwendung erreicht. Eine Förderung scheidet ebenfalls aus, wenn die mögliche Finanzierungshilfe wegen des Volumens des Vorhabens wirtschaftlich unerheblich ist.

9.5

Die Gewährung von Mitteln zur Ablösung von Krediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.

9.6

Förderfähig sind nur Investitionsvorhaben, denen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen und die mit den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung und Landesplanung in Einklang stehen.

9.7

Je nach Art und Ausrichtung der Investitionsmaßnahme ist die Sicherstellung der Barrierefreiheit zu gewährleisten.

9.8

Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen grundsätzlich mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.

10. Einschränkungen und Ausschluss der Förderung

10.1

Mit Zuwendungen nach dieser Richtlinie sollen Dienstleistungsunternehmen besonders gefördert werden, die einen wichtigen Beitrag zum Strukturwandel gerade auch in den ländlichen Regionen leisten. Dies gilt insbesondere für produktionsnahe Dienstleistungen. Hingegen erfolgt eine Förderung insbesondere nicht in den Bereichen Gebäudereinigung und Finanzdienstleistung sowie für Leiharbeitsfirmen.

10.2

Eine Förderung erfolgt grundsätzlich nicht, soweit freie Berufe in einer gewerblichen Rechtsform ausgeübt werden.

10.3

Vorhaben, die unter beihilferechtliche Sondervorschriften fallen, dürfen nur nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen gefördert werden und sind gegebenenfalls bei der Europäischen Kommission anzumelden. Die Zuwendung darf in diesen Fällen nur nach erfolgter Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. Darunter fallen z.B. Einzelbeihilfen, deren Subventionsäquivalent bei Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU 7,5 Mio. Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben übersteigt.

10.4

In folgenden Bereichen ist eine Förderung insbesondere aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung ausgeschlossen:
Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung (vgl. auch Nr. 10.5),
Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,
Eisen- und Stahlindustrie,
Kunstfaserindustrie,
Baugewerbe, mit Ausnahme der Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz oder Beton im Hochbau,
Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,
Transport- und Lagergewerbe,
Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
Unternehmen in Schwierigkeiten.

10.5

Im Bereich der Verarbeitung oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereiprodukten ist eine Förderung aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission eingeschränkt.

10.6

Für ein Vorhaben, dessen Antragsteller einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet hat, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.

Verfahren

11. Antragstellung

11.1

Für Anträge ist das Formblatt Nr. 90 IH „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Industrie, Handwerk und sonstiges Dienstleistungsgewerbe –“ bzw. das Formblatt Nr. 90 FV „Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft – Tourismus –“ zu verwenden. Die Formblätter sind auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie elektronisch abrufbar bzw. bei den Regierungen, den Hausbanken, der LfA Förderbank Bayern, den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern erhältlich.

11.2

Anträge sind vom Antragsteller samt Anlagen bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll. Dem Antrag ist eine Bestätigung beizufügen, dass die Durchfinanzierung des Vorhabens bei Gewährung der Förderung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten gesichert ist (Durchfinanzierungsbestätigung). Die Bestätigung kann durch die Hausbank oder einen Wirtschaftsprüfer, bei konzerninterner Finanzierung auch durch die Muttergesellschaft erfolgen.

12. Antragsbearbeitung und Fördervollzug

12.1

Zu den Anträgen holen – soweit erforderlich – die Regierungen möglichst gleichzeitig Äußerungen der zur Begutachtung bestimmten Stellen ein. Die Regierungen können für die Abgabe der Äußerung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf sie davon ausgehen können, dass keine Einwendungen gegen das Vorhaben und seine Förderung erhoben werden.

12.2

Unvollständig ausgefüllte Anträge sowie Anträge, denen die erforderlichen Unterlagen nicht vollzählig beigelegt sind, werden von der Regierung in der Regel abgelehnt, sofern der Antragsteller sie trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Antragseingang bei der Regierung vervollständigt.

12.3

Über die Anträge entscheiden die Regierungen in eigener Zuständigkeit, sofern nicht wegen Art und Bedeutung eine Einschaltung des Staatsministeriums geboten ist oder das Staatsministerium eine andere Behandlung vorgibt.

12.4

Die Entscheidung über den Antrag wird dem Antragsteller durch Bescheid der für die Antragsbearbeitung zuständigen Regierung bekannt gegeben.

12.5

Die Zuwendung wird durch die LfA Förderbank Bayern ausbezahlt. Die Regierung überwacht deren ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung.

13. Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Fördermittel

Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrunde liegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind bzw. der Zuwendungszweck nicht erreicht wird.

Hinweise und Schlussbestimmungen

14. Subventionserhebliche Tatsachen

Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes.

15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2014 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
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