2230-K Schulberatung in Bayern
DE - Landesrecht Bayern

2230-K Schulberatung in Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 29. Oktober 2001, Az. VI/9-S4305-6/40 922 (KWMBl. I S. 454) (StAnz. Nr. 47)

Im Vollzug des Art. 78 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Richtlinien für die Schulberatung in Bayern:
In der folgenden Bekanntmachung sind Schulleiterinnen und Schulleiter, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie Schülerinnen und Schüler angesprochen. Im Text ist einfach von „Schulleitern“, „Schulpsychologen“ und „Schülern“ die Rede.
I. Schulberatung ist ein Teil der schulischen Erziehungsaufgabe. Beratung von Schülern und Eltern ist daher Aufgabe einer jeden Schule und einer jeden Lehrkraft. Die Beratung soll den Schülern helfen, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten.
Angesichts der Vielfalt der Bildungswege und der zunehmenden Differenzierung des Unterrichts, angesichts auch der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungsprozesse, die zu erhöhten Anforderungen an Schule und Lehrkräfte führen, bedürfen die Schulen bei der Schulberatung besonderer Unterstützung; zu diesem Zweck werden Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen (schulische Beratungsfachkräfte) bestellt, die die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen und sich für die besonderen Beratungsaufgaben durch ein Studium qualifiziert haben.
Für die Aufgaben der Schulberatung, die über den Bereich einer Schule hinausgehen, sind staatliche Schulberatungsstellen eingerichtet. Sie stehen in Verbindung mit allen Schulen ihres Zuständigkeitsbezirkes und sind Informationsstellen für die Öffentlichkeit.
Schulberatung ist für die Ratsuchenden freiwillig, vertraulich und kostenlos; sie kann auch von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Anspruch genommen werden, die eine schulische Ausbildung in Bayern erstmals oder erneut beginnen wollen.

II.

1. Aufgabenbereiche

Die Aufgaben der Schulberatung betreffen vor allem die folgenden vier Bereiche:

1.1

Die Schullaufbahnberatung dient der individuellen Beratung hinsichtlich der Wahl der Schullaufbahn und der allgemeinen Information über das schulische Bildungsangebot. Sie wirkt mit bei der Diagnose besonderer Begabungen, bei der beruflichen Orientierung und ggf. bei der studienvorbereitenden Beratung.

1.2

Die pädagogisch-psychologische Beratung hilft bei der Bewältigung von Schulproblemen wie Lern- und Leistungsschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten und schulischen Konflikten. Dazu gehört die Beratung der Erziehungsberechtigten und ggf. der Ausbildungsbetriebe.

1.3

In der Beratung von Schule und Lehrkräften sollen die in der Schulberatung gewonnenen Erkenntnisse und bewährten Methoden für den Unterricht, für die erzieherische Wirksamkeit der Schulen und für die Weiterentwicklung der Schulen und des Schulsystems nutzbar gemacht werden.
Bei Bedarf unterstützt die Schulberatung die Schulleitung und Schulverwaltung, diese unterstützen ihrerseits die Schulberatung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Schulberatung kann - ihren Aufgabenschwerpunkten gemäß - die Eltern insbesondere in Elternversammlungen informieren; damit unterstützt sie auch den Elternbeirat.
Die Schulberatung gibt den im Vorbereitungsdienst stehenden Lehrkräften im Einvernehmen mit dem Seminarvorstand oder Seminarleiter Einblick in ihre Arbeitsweise.

1.4

Durch Zusammenarbeit mit anderen Beratungsdiensten soll eine Abstimmung bei Bedarf erreicht und die Wirksamkeit der Einrichtungen im öffentlichen Interesse erhöht werden.
Dazu halten die schulischen Beratungsfachkräfte Verbindung mit allen Schulen des örtlichen Bereichs und deren Beratungsfachkräften, insbesondere den Mobilen sonderpädagogischen Diensten, sowie mit anderen zuständigen beratenden Diensten, mit dem schulärztlichen Dienst und Fachärzten, mit Berufsberatung und Studienberatung, mit Erziehungs- und Familienberatungsstellen, mit den Jugendämtern und den Trägern der freien Jugendhilfe und mit anderen Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Erziehung und Bildung. Diesen Verbindungen kommt besondere Bedeutung zu in Fragen der Beratung von Schulen, in Krisensituationen und zur Prävention.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden Verfahren der psychologischen Diagnostik (mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten), weitere pädagogische und psychologische Verfahren und Maßnahmen angewandt; zusätzlich zur Intervention kommt der Prävention besondere Bedeutung zu.
Der Erhaltung der für die Beratung erworbenen Fähigkeiten und deren Anpassung an die Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaften dient die Fortbildung.
Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen haben auf der Grundlage ihrer Aus-, Fort- und Weiterbildung bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterschiedliche Schwerpunkte in den einzelnen Bereichen.

2. Aufgaben der Beratungslehrkraft

Beratungslehrkräfte sind Lehrkräfte mit einem Studium für die Qualifikation als Beratungslehrkraft.
Für jede Schule wird eine Beratungslehrkraft bestellt. Innerhalb der unter Punkt 1 genannten Bereiche übernimmt sie insbesondere folgende Aufgaben:

2.1 Schullaufbahnberatung

2.1.1

Die Beratungslehrkraft berät Schüler und Erziehungsberechtigte, in besonderen Fällen auch Schulfremde, in Fragen der Aufnahme in Schulen und der Schullaufbahnwahl; sie wird zu Rate gezogen vor allem in Fragen der Durchlässigkeit zwischen den Schularten und innerhalb der verschiedenen Ausbildungsrichtungen einer Schulart, bei der Wahl von Fächern oder Kursen, bei den Übergängen von einer Stufe zur anderen und bei der Entscheidung über anzustrebende schulische Abschlüsse.
Die Beratungslehrkraft vermittelt den Ratsuchenden Informationen u. a. des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, der staatlichen Schulberatungsstelle, der Berufsberatung der Arbeitsämter und ggf. der Hochschulen.

2.1.2

Die Beratungslehrkraft wirkt mit an den nach den Schulordnungen vorgesehenen Elternversammlungen und Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren.
Beratungslehrkräfte der aufnehmenden Schularten werden zu den Informationsveranstaltungen gemäß § 5 Abs. 1 VSO eingeladen. Informationsveranstaltungen über die Möglichkeiten des beruflichen Schulwesens finden auch in anderen Jahrgangsstufen statt, insbesondere in der Jahrgangsstufe 9 der Realschulen und Wirtschaftsschulen sowie in den Jahrgangsstufen 9 oder 10 der Gymnasien.
Spätestens zum Termin des Zwischenzeugnisses informiert die Beratungslehrkraft über einschlägige Anmelde- und Prüfungstermine.
Die Beratungslehrkraft nimmt bei Bedarf an Klassenelternversammlungen und weiteren Elternversammlungen teil, die allgemeine oder alters- und klassenspezifische Erziehungsfragen und Fragen der Berufswahlvorbereitung behandeln; dabei kommt eine Zusammenarbeit mit dem zuständigen Schulpsychologen und den Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der Berufsberatung in Betracht.

2.2 Pädagogisch-psychologische Beratung

Notwendige pädagogisch-psychologische Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Klasse und ggf. dem Schulpsychologen eingeleitet.
Die Beratungslehrkraft soll bei schwierigen schullaufbahnrelevanten Entscheidungen und bei der Verhängung schwer wiegender Ordnungsmaßnahmen in der Regel hinzugezogen werden.

2.3 Beratung von Schule und Lehrkräften

2.3.1

Die Beratungslehrkraft unterstützt Schulleitung und Lehrkräfte, vor allem in den Klassen und Stufen, in denen die Schüler besonderer Beratung und Information bedürfen. In geeigneten Fällen werden Beratung in der Gruppe wie auch Gruppenarbeit angeboten.

2.3.2

Zur Abstimmung der Beratungsarbeit von Beratungslehrkräften an Grund-, Haupt- und Förderschulen im Bereich eines Schulamtes wird eine Beratungslehrkraft am Schulamt zur fachlichen Mitarbeit bestellt (Art. 115 Abs. 3 BayEUG).
Sie betreut die übrigen Beratungslehrkräfte im Zuständigkeitsbereich, unterstützt das Staatliche Schulamt in fachlichen Fragen, die die Beratung der Beratungslehrkräfte betreffen, arbeitet mit dem Schulpsychologen am Schulamt zusammen und nimmt eine Mittlerfunktion zur staatlichen Schulberatungsstelle ein.

2.4 Zusammenarbeit

2.4.1

Nach den Richtlinien für die Zusammenarbeit von Schule und Berufsberatung pflegt die Beratungslehrkraft die Verbindung mit der Berufsberatung des Arbeitsamtes; sie macht das von der Berufsberatung überlassene Informationsmaterial Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrkräften zugänglich.

2.4.2

Die Beratungslehrkraft erstellt zu Beginn eines jeden Schuljahres Informationen in schriftlicher Form über die örtlich zuständigen Einrichtungen der Schulberatung, der Erziehungsberatung, der Berufsberatung sowie ggf. der Studienberatung, der Erwachsenenbildung und macht sie mit Zustimmung der Schulleitung den Erziehungsberechtigten und den Schülern zugänglich.

3. Aufgaben des Schulpsychologen

Schulpsychologen sind Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium der Psychologie; sie unterstützen die pädagogische Arbeit der Schulen mit den wissenschaftlichen Methoden der Psychologie. Dabei ist die schulpsychologische Beratung im Schwerpunkt auf schulische Anlässe und Möglichkeiten bezogen; dies schließt Maßnahmen der heilkundlichen Psychotherapie aus.
Ein Schulpsychologe wird für eine oder mehrere Schulen bestellt. Innerhalb der unter Punkt 1 genannten Bereiche übernimmt er insbesondere folgende Aufgaben:

3.1 Schullaufbahnberatung

3.1.1

Der Schulpsychologe berät nach den Erkenntnissen der psychologischen Diagnostik einzelne Schüler und ihre Erziehungsberechtigten über die Eignung für bestimmte Bildungsgänge.

3.1.2

Er führt bei Bedarf schulpsychologische Gruppenuntersuchungen bei Schülern der zugeordneten Schulen durch.

3.2 Pädagogisch-psychologische Beratung

3.2.1

Der Schulpsychologe hilft durch geeignete psychologische Interventionen zur Bewältigung von speziellen und akuten Krisen und vermittelt ggf. weitergehende Beratungsmaßnahmen.

3.2.2

Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit soll er vor der Verhängung schwer wiegender Ordnungsmaßnahmen beigezogen werden.

3.2.3

Bei Bedarf führt er in enger Zusammenarbeit mit Lehrkräften und Schulleitung Gruppenmaßnahmen durch, insbesondere zur Förderung geeigneter Lern- und Arbeitsmethoden, zur Steigerung der Konzentrationsfähigkeit, zur Konfliktbewältigung und zur Abhilfe bei Lese- und Rechtschreibschwäche oder Rechenschwäche.

3.2.4

Zur Unterstützung der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten wirkt der Schulpsychologe zu pädagogisch-psychologischen Themen an Elternversammlungen mit.

3.3 Beratung von Schule und Lehrkräften

3.3.1

Der Schulpsychologe wirkt mit bei Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen für Beratungslehrkräfte und an der regionalen Fortbildung der übrigen Lehrkräfte; bei entsprechender Qualifikation und Berufserfahrung kann er Aufgaben praxisbegleitender psychologischer Beratung von Lehrkräften und Schulen (z.B. Supervision, kollegiale Fallbesprechungen, pädagogische Gesprächskreise, unmittelbare Beratung von Lehrkräften) übernehmen. Er ist dabei allerdings auf das Vorfeld ärztlicher Tätigkeit beschränkt.

3.3.2

Er kann herangezogen werden zur Betreuung Studierender der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt bei der Ableistung der praktisch-psychologischen Tätigkeit im Schulbereich sowie in der Seminarausbildung.

3.3.3

Zur Abstimmung der schulpsychologischen Beratung im Bereich eines Staatlichen Schulamts wird bei Bedarf ein staatlicher Schulpsychologe als Schulpsychologe am Schulamt eingesetzt. Er ist fachlicher Mitarbeiter am Staatlichen Schulamt und unterstützt es in der Erfüllung der fachlichen Aufgaben. Er wirkt mit bei der fachlichen Betreuung der Schulpsychologen in seinem Zuständigkeitsbereich. Dabei arbeitet er zusammen mit der staatlichen Schulberatungsstelle und der Beratungslehrkraft am Schulamt, die er bei der Koordination der Beratung im Schulamtsbereich unterstützt.

4. Staatliche Schulberatungsstellen

Die staatliche Schulberatungsstelle erfüllt in ihrem Zuständigkeitsbezirk die Aufgaben einer zentralen Beratungsstelle. Dabei ist sie zuständig für alle Schulen dieses Bezirkes und Ansprechpartner für Ratsuchende in schulischen Fragen.
Sie organisiert die auf Bezirksebene erforderlichen Maßnahmen und trägt zur Qualitätssicherung der Schulberatung bei.
Die staatliche Schulberatungsstelle ist besetzt mit Beratungslehrkräften und Schulpsychologen aller Schularten und anderen Mitarbeitern. Der Leiter der staatlichen Schulberatungsstelle sowie ein stellvertretender Leiter werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bestellt.
Die örtlichen Zuständigkeitsbereiche der Schulberatungsstellen stimmen grundsätzlich mit den Regierungsbezirken überein. Im Regierungsbezirk Oberbayern sind drei staatliche Schulberatungsstellen eingerichtet:
– staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost
– staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-West
– staatliche Schulberatungsstelle für München.
Innerhalb der unter Punkt l genannten Bereiche haben die staatlichen Schulberatungsstellen als schulartübergreifende Einrichtungen insbesondere folgende Aufgaben:

4.1 Schullaufbahnberatung

4.1.1

Die staatliche Schulberatungsstelle berät in schwierigen Fragen der Schullaufbahnwahl und Durchlässigkeit zwischen den Schularten, insbesondere beim Eintritt ausländischer und außerbayerischer Schüler in das bayerische Schulsystem.
Sie informiert über die Aufnahmevoraussetzungen aller Schularten, über Prüfungstermine, schulische Abschlüsse, Schulen und Internate, Möglichkeiten der Förderung und Betreuung von Schülern und jungen Erwachsenen.

4.1.2

Die staatliche Schulberatungsstelle macht Ratsuchenden, Beratungslehrkräften, Schulpsychologen und anderen Beratungsstellen Informationsmaterial zugänglich; sie informiert die Öffentlichkeit, Behörden und Schulen, insbesondere die Medien zu Fragen der Schullaufbahnberatung, der Gliederung des bayerischen Schulwesens und zu pädagogisch-psychologischen Themen.

4.1.3

Sie gibt im Rahmen der Schullaufbahnberatung und bei Schulproblemen Auskünfte über schulrechtliche Fragen.

4.2 Pädagogisch-psychologische Beratung

Die staatliche Schulberatungsstelle hilft Ratsuchenden bei besonderen schulischen Problemen und Krisensituationen, auch durch Beratung im Team.

4.3 Beratung von Schule und Lehrkräften

4.3.1

Die staatliche Schulberatungsstelle bietet den Schulen, Lehrkräften, Beratungslehrkräften und Schulpsychologen praxisbegleitende Beratung sowie Hilfe und Unterstützung an (u. a. hinsichtlich der Gestaltung von Elternversammlungen, hinsichtlich pädagogischer Konferenzen und Maßnahmen der Schulentwicklung).

4.3.2

Sie betreut fachlich die Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen aller Schularten in ihrem Zuständigkeitsbezirk und führt in diesem Rahmen Dienstbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen durch. Sie stellen für Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen aktuelle Informationen im internen Bereich des Internetauftritts der Staatlichen Schulberatungsstellen bereit.
Im Rahmen der fachlichen Betreuung können Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen besucht werden und Hinweise und Anregungen hinsichtlich ihrer Beratungstätigkeit erhalten.

4.3.3

Sie berät und unterstützt bei Bedarf Schulleitungen und Schulverwaltung in Fragen der Weiterentwicklung der Schule und steht in Verbindung mit der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen.

4.3.4

Sie betreut Praktikanten im Rahmen der Ausbildung zu Beratungslehrkräften und Schulpsychologen.

4.4 Zusammenarbeit

4.4.1

Die staatliche Schulberatungsstelle arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen zusammen. Der Koordination dieser Kontakte kommt besondere Bedeutung zu. Zur Erhöhung der Wirksamkeit arbeitet sie auch mit den anderen staatlichen Schulberatungsstellen zusammen.
Einzelnen Schulberatungsstellen kann die Federführung zur Koordination von Aufgaben und Kontakten auf Landesebene (z.B. mit dem Landesarbeitsamt, mit Landesarbeitsgemeinschaften) übertragen werden.

4.4.2

Sie hält Kontakt zu den einschlägigen Staatsinstituten und zu den fachwissenschaftlichen Einrichtungen, die sich mit der pädagogisch-psychologischen Diagnostik, der Methodenentwicklung, der Beratung sowie der Erarbeitung von Informationen und Kommunikationsmethoden und wissenschaftlichen Grundlagen zur Aus- und Fortbildung der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen befassen.

III. Hinweise zum Vollzug der Schulberatung

1. Aufsicht

1.1

Beratungslehrkräfte, Schulpsychologen im staatlichen Bereich sind Lehrkräfte und unterstehen der staatlichen Schulaufsicht. Die Schulaufsicht wird gemäß Art. 114 BayEUG grundsätzlich von der Behörde ausgeübt, die für die Schulen der Schulart, auf die sich die Beratungstätigkeit bezieht, zuständig ist; bezieht sich die Beratungstätigkeit auf mehrere Schularten oder örtliche Bereiche, so wird die Schulaufsicht von der nächsthöheren gemeinsam zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgeübt. Die Regelungen der Lehrerdienstordnung finden Anwendung.

1.2

Bei der Aufsicht über die schulpsychologische Beratung werden die Regierungen und die Staatlichen Schulämter von den als Koordinatoren bestellten Schulpsychologen unterstützt.
Entsprechend können für die übrigen Schularten Schulpsychologen als Fachmitarbeiter beim zuständigen Ministerialbeauftragten bestellt werden, die in der Regel Mitglieder der staatlichen Schulberatungsstelle sind.

1.3

Die staatlichen Schulberatungsstellen unterstützen die jeweils vorgesetzten Stellen bei der Aufsicht über die Schulberatung.

2. Zuständigkeit

2.1

Die Namen der Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen werden dem Leiter der staatlichen Schulberatungsstelle von den Schulleitungen bzw. den Staatlichen Schulämtern mitgeteilt; Änderungen sind rechtzeitig anzuzeigen.

2.2 Staatliches Schulamt

Soweit im Zuständigkeitsbereich ein Bedarf besteht, kann das Staatliche Schulamt geeignete Maßnahmen zur Schulberatung für Grund-, Haupt- und Förderschulen anbieten. Es arbeitet ggf. mit den beruflichen Schulen, den Gymnasien und den Realschulen im Einzugsbereich zusammen. Maßnahmen dieser Art werden mit dem Leiter der zuständigen staatlichen Schulberatungsstelle abgestimmt; die Befugnisse der Schulaufsichtsbehörden bleiben unberührt.

2.3 Staatliche Schulberatungsstellen

2.3.1

Die staatlichen Schulberatungsstellen sind den Ministerialbeauftragten für die Gymnasien zugeordnet. Die Leiter der staatlichen Schulberatungsstellen sind in Angelegenheiten der Schulberatung ihre Stellvertreter.

2.3.2

Die Zuständigkeitsbereiche der staatlichen Schulberatungsstellen in Oberbayern sind wie folgt abgegrenzt:
– staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-Ost (beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien, in Oberbayern-Ost): für die Landkreise Altötting, Berchtesgadener Land, Ebersberg, Erding, Freising, Miesbach, Mühldorf a. Inn, Rosenheim, Traunstein und die Stadt Rosenheim;
– staatliche Schulberatungsstelle für Oberbayern-West (beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West); für die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Eichstätt, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, Landsberg a. Lech, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a.d. Ilm, Starnberg, Weilheim-Schongau und die Stadt Ingolstadt;
– staatliche Schulberatungsstelle für München (beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in München): für die Landeshauptstadt München und den Landkreis München.

3. Sprechzeiten, Beratungsraum

3.1 Sprechzeiten

Die Tätigkeit der Beratung zählt zu den Dienstaufgaben der damit betrauten Lehrkraft. Zur Beratung von Schülern und Erziehungsberechtigten werden feste Sprechzeiten eingerichtet. Namen und Sprechzeiten der Beratungslehrkraft und des zuständigen Schulpsychologen sind an den Schulen durch Aushang bekannt zu geben.
Die Sprechstunden sollen so angesetzt werden, dass ihr Besuch für den Schüler in der Regel ohne Unterrichtsausfall möglich ist. Wenn sich eine solche Lösung infolge der spezifischen Verhältnisse einer Schule nicht anbietet, kann die Beratungslehrkraft oder der Schulpsychologe einen Schüler gegebenenfalls nach Voranmeldung auch während dessen Unterrichtszeit beraten. Mit der in der betreffenden Stunde unterrichtenden Lehrkraft ist Einvernehmen herzustellen.
Die Sprechzeiten werden jeweils zum 1. Oktober eines Jahres auf dem Dienstweg der zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt. Ein Abdruck wird der staatlichen Schulberatungsstelle übermittelt.
Die Gesamtdauer der anzusetzenden Sprechzeiten richtet sich nach der gewährten Anrechnung auf die Unterrichtspflichtzeit und dem Umfang der neben der Durchführung von Einzeluntersuchungen und Einzelberatungen anfallenden Tätigkeiten im Rahmen der Schulberatung.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass dem Verhältnis zwischen der gewährten Anrechnung und der Unterrichtspflichtzeit ein gleiches Verhältnis zwischen zeitlicher Beanspruchung in der Beratungstätigkeit und der Arbeitszeit der Beamten nach der Arbeitszeitverordnung entspricht.
Nach Bedarf finden auch während der Ferien Sprechzeiten statt.
Die Heranziehung von Beratungslehrkräften und Schulpsychologen zu Unterrichtsvertretungen erfolgt unter Beachtung der festgelegten bzw. vereinbarten Sprechzeiten in einem Umfang, der dem Maß des von ihnen zu erteilenden Unterrichts entspricht.

3.2 Beratungsraum

Die Schule stellt den Beratungsfachkräften zur Beratung ein Sprechzimmer und die notwendige Ausstattung, zur Verfügung.

4. Verschwiegenheit und Auskunftserteilung

4.1 Beratungslehrkraft

Nach § 37 Beamtenstatusgesetz hat die Beratungslehrkraft über die ihr aus ihrer Beratungstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Die bei der Beratung anfallenden Daten unterhegen strenger Vertraulichkeit; der Wunsch der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schüler auf absolute Vertraulichkeit ist zu berücksichtigen.
Dabei entscheidet die Beratungslehrkraft nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Mitteilung von Tatsachen, die ihr in der Beratung bekannt geworden sind, innerhalb der betreffenden ihr zugeordneten Schule. Sie hat dabei, unter Berücksichtigung der erzieherischen Arbeit der Schule, zwischen den schutzwürdigen Interessen des einzelnen Schülers und den Interessen der übrigen Schüler abzuwägen. Die Intimsphäre des Schülers und des Elternhauses ist zu beachten. Die „Hinweise zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes" (Bekanntmachung vom 19. Mai 1982, KMBl I S. 83) insbesondere die dortigen Nrn. 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung.
Da wegen der gebotenen Verschwiegenheit eine Einsichtnahme in die Beratungsunterlagen durch Dritte nicht erlaubt ist, berichtet die Beratungslehrkraft bei

4.2 Schulpsychologen

4.2.1

Für Schulpsychologen gilt bei der Einzelberatung die Verschwiegenheitspflicht, die in § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB verankert ist. Nach dieser Bestimmung des Strafgesetzbuchs wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
Für die schulpsychologische Beratung bedeutet dies:
– Der Schulpsychologe ist alleiniger Adressat der ihm in dieser Eigenschaft mitgeteilten Informationen persönlicher Art. Er ist daher zum Schweigen hierüber gegenüber jedem Dritten grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.
– Die beamtenrechtlichen Vorschriften über dienstliche Gehorsamspflichten durchbrechen das Schweigegebot des Strafgesetzbuchs nicht.
– Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Personen, die ihrerseits der Schweigepflicht nach dem StGB unterliegen.
„Geheimnis“ im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB kann schon der Name eines Klienten oder die Tatsache seiner Beratung sein. Soweit sich die Schüler oder Erziehungsberechtigten an den Schulpsychologen in seiner beratenden. Eigenschaft gewandt haben, ist er daher berechtigt, der Schule gegenüber Auskünfte über die Namen der Schüler zu verweigern, für die seine Hilfe in Anspruch genommen wurde.

4.2.2

Eine Befugnis zur Offenbarung ergibt sich aus der Einwilligung der Betroffenen oder ausdrücklich gesetzlich festgelegter Offenbarungspflicht (z.B. Infektionsschutzgesetz, Geschlechtskrankheitengesetz, § 138 StGB betreffend Anzeige geplanter Straftaten) oder dem Vorliegen von Rechtfertigungsgründen wie der Interessen- und Pflichtenkollision.
Hat der Betroffene in eine Offenbarung gegenüber der Schule eingewilligt, so kann sich der Schulpsychologe nicht mehr auf seine Geheimhaltungspflicht berufen, es greift die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht und verpflichtet zur Offenbarung.
Für die schulische Erziehungsarbeit, die vom Schulpsychologen zu unterstützen ist (vgl. Art. 78 Abs. 1 Satz 2 BayEUG), ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:
– Dient eine schulpsychologische Untersuchung oder Beratung einem von vornherein bekannten amtlichen Zweck, so sind die dabei gewonnenen Ergebnisse nicht nur für den Schulpsychologen, sondern auch für die Entscheidungsträger innerhalb der Schule bestimmt. Dies trifft zu für eine gutachterliche Äußerung des Schulpsychologen insbesondere nach Art. 87 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 5 BayEUG sowie nach § 4 Abs. 2 Satz 3 VSO (Entlassung, Ausschluss bzw. Überweisung an eine Volksschule für Behinderte - Förderschule).
– Eine Unterrichtung der Schule, d.h. des Schulleiters und der zuständigen Lehrkräfte, über die für sie wesentlichen Ergebnisse der schulpsychologischen Beratung ist auch angezeigt, wenn die Beratung auf Vermittlung des Schulleiters oder einer Lehrkraft durchgeführt wurde oder wenn der Schulpsychologe seinerseits gutachterliche Äußerungen erbeten hat. Der Inhalt dieser Information bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten (bzw. - im Falle der Volljährigkeit - des Schülers).

4.2.3

Für den Dienstvorgesetzten, der sich pflichtgemäß einen Einblick in die Tätigkeit des Schulpsychologen verschaffen will, bieten sich im Rahmen der beschriebenen Rechtslage unter anderem folgende Möglichkeiten an:
– Eine Teilnahme an Beratungsgesprächen des Schulpsychologen kommt in Betracht, wenn ein Gespräch einvernehmlich im erweiterten Kreis angesetzt worden ist. Ein solches Gespräch, zu dem beispielsweise der Schulleiter die Betroffenen einlädt, kann zum Abschluss einer Beratung, die von der Schule angeregt worden ist, hilfreich sein. Im Hinblick auf die gebotene Vertraulichkeit ist dagegen von unangemeldeten Besuchen bei schulpsychologischen Beratungsgesprächen Abstand zu nehmen.
– Eine Einsichtnahme ist nur in Aufzeichnungen des Schulpsychologen möglich und zulässig, die keine „Geheimnisse“ im Sinne des § 203 Abs. 1 StGB enthalten.
– Zum Nachweis der vom Schulpsychologen geleisteten Arbeit können von ihm auch über den dem Vertrauensschutz unterliegenden Bereich Berichte in anonymisierter Form angefordert werden (ohne Namensangabe und sonstige Reidentifizierungsmöglichkeit der Klienten). Hierher gehören die regelmäßigen Tätigkeitsberichte an die vorgesetzten Stellen.
– Im Unterschied zur Einzelberatung unterliegen andere Aufgaben nicht dieser strengen Vertraulichkeit; zu nennen sind etwa Fördermaßnahmen für bestimmte Schülergruppen, Mitwirkung in dienstlichen Veranstaltungen, Elterninformation durch Rundbriefe und Vorträge. Der Zusammenarbeit des Schulpsychologen mit dem Dienstvorgesetzten kommt besondere Bedeutung zu. Schulpsychologen sollen daher in ihren Zuständigkeitsbereichen zu aktuellen pädagogischen Aufgaben herangezogen werden.

4.2.4

Mitteilungen des Schulpsychologen z.B. an außerschulische psychologische Fachleute über den Inhalt der Beratung bedürfen des Einverständnisses des betreffenden Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten und sind in den schulische Entscheidungen oder Fragen der Schullaufbahn berührenden Teilen über den Schulleiter weiterzureichen. Für Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen ist gemäß § 14 Abs. 2 LDO eine Beauftragung durch den Dienstvorgesetzten erforderlich.

4.2.5

Die Mitwirkung bei der Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 4 Abs. 2 VSO) bleibt unberührt.

4.3 Mitteilungen

4.3.1

Die Beratungslehrkraft und der Schulpsychologe verwenden den Briefkopf der Schule, an der sie unterrichten, bzw. des Staatlichen Schulamts mit dem Zusatz „Die Beratungslehrkraft“ oder „Der staatliche Schulpsychologe“ bzw. den Briefkopf der staatlichen Schulberatungsstelle mit dem Zusatz „Die Beratungslehrkraft für ...“ oder „Der staatliche Schulpsychologe für ...“ (z.B. Volksschulen und Förderschulen).

4.3.2

Mitteilungen des Schulpsychologen, in denen er zu den schulischen Beurteilungen, die ihm von ihm zugeordneten Schulen zur Einsichtnahme überlassen wurden, Stellung nimmt oder in denen der Schule Maßnahmen empfohlen werden, sind an den Dienstweg gebunden. Diese Mitteilungen sind streng vertraulich zu behandeln; sie sind zu den Schulakten, nicht zum Schülerbogen zu nehmen.

4.4 Aufzeichnungen

Beratungslehrkräfte sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen führen über die Beratungen von Schülerinnen und Schülern sowie der Erziehungsberechtigten Aufzeichnungen, die in der Regel folgende Angaben enthalten:
– Datum
– Name des bzw. der Ratsuchenden und ggf. weitere Gesprächsteilnehmenden
– Beratungsanlass
– Gesprächsverlauf und Gesprächsdauer
– Maßnahmen.
Diese Aufzeichnungen sind – soweit möglich im Beratungsraum – bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Schulbesuchs der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers unter Verschluss zu halten und anschließend zu vernichten.
Die im Rahmen der Beratung von Schule und Lehrkräften erstellten Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Ende der konkreten Maßnahme unter Verschluss zu halten und anschließend zu vernichten.
Im Falle einer Versetzung der Beratungslehrkraft, der Schulpsychologin bzw. des Schulpsychologen an eine andere Dienststelle bzw. in den Ruhestand geht die Aufbewahrungspflicht bzw. die Pflicht zur Vernichtung der Unterlagen auf die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger im Amt über. Eine Einsichtnahme der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers im Amt in die Unterlagen – etwa zur Fortführung einer Beratung – setzt die Einwilligung der Ratsuchenden voraus.

4.5 Beratung mithilfe von Videokommunikationswerkzeugen

Schulberatung setzt regelmäßig den Umgang mit sensiblen personenbezogenen Daten voraus (Art. 9 DSGVO; z. B. Gesundheitsdaten). Zusätzlich stehen Schulpsychologen in der besonderen Verantwortung eines Berufsgeheimnisträgers (siehe Abschnitt III Nr. 4.2).
Für den Einsatz von Videokommunikationswerkzeugen bei der Erfüllung von Aufgaben der Staatlichen Schulberatung (siehe Abschnitt II Nr. 1) besteht daher ein erhöhter Schutzbedarf. Der Einsatz von Videokommunikationswerkzeugen ist freiwillig und bedarf der Einwilligung aller Beteiligten.
Eingesetzte Videokommunikationswerkzeuge müssen nach Zweck, Umfang und Art den in Abschnitt 7 der Anlage 2 zu § 46 BaySchO geregelten Vorgaben entsprechen.
Um das nötige Maß an Datensicherheit zu gewährleisten, sind beim Einsatz von Videokommunikationswerkzeugen in der Staatlichen Schulberatung insbesondere folgende technische und organisatorische Anforderungen an die Datensicherheit zu beachten (vgl. Anlage 2 zu § 46 BaySchO, Abschnitt 7 Nr. 3.4):
– Videokommunikationswerkzeuge dürfen zum Zweck der Staatlichen Schulberatung nur von Personen verwendet werden, die die Teilnahme an einem E-Learning-Fortbildungsangebot für die Verwendung von Videokommunikationswerkzeugen nachweisen können, bei dem unter anderem die Sicherheitsmaßnahmen für Beratungsgespräche aufgezeigt werden.
– An Beratungsgesprächen können nach ausdrücklicher Zustimmung der bisherigen Beteiligten weitere Personen nach deren Einwilligung teilnehmen.
– Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer konkreten Online-Beratungssitzung werden von der Beratungslehrkraft bzw. dem Schulpsychologen im Vorfeld festgelegt und eingeladen.
– Für die Videokonferenz wird ein Videokonferenzwerkzeug der für den Beratungsvorgang verantwortlichen Stelle verwendet. Das Videokonferenzwerkzeug wird im Verarbeitungsverzeichnis der verantwortlichen Stelle geführt und genügt den Anforderungen einer für den Einsatz in der Staatlichen Schulberatung durchgeführten Datenschutzfolgenabschätzung.
– Das eingesetzte Videokonferenzwerkzeug verfügt über eine Warteraumfunktion, die vor und während des Kommunikationsvorgangs aktiviert ist.
– Zur Einwahl aller Beteiligten werden personalisierte Links verwendet.
– Initiator und mit Moderatorenrechten ausgestattet ist ausschließlich die für den jeweiligen Beratungsvorgang zuständige Beratungslehrkraft bzw. der Schulpsychologe.
– Die für die Videokonferenz zuständige Person vergewissert sich in geeigneter Weise, dass nur die/der eingeladene(n) Gesprächspartner/-in im Videokonferenzraum ist bzw. sind und dass keine unbefugten Dritten an den Endgeräten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Konferenz mitverfolgen.
– Die zuständige Beratungslehrkraft bzw. der zuständige Schulpsychologe weist alle Anwesenden darauf hin, dass Ton- bzw. Videoaufzeichnungen und Screenshots der Videokonferenz nicht gestattet sind.
– Die zuständige Beratungslehrkraft bzw. der zuständige Schulpsychologe muss für jede Sitzung einen neuen Videokonferenzraum erstellen (Verbot der Doppelnutzung).
– Personenbezogene Daten werden nach Beendigung der Sitzung aus der Teilnehmerverwaltung des Videokommunikationswerkzeugs, in der Regel durch Auflösung des Konferenzraums, unverzüglich vom Initiator der Konferenz gelöscht.

5. Dienstreisen

Die Dienstvorgesetzten werden ermächtigt, den Schulpsychologen sowie den Beratungslehrkräften die zur Wahrnehmung ihrer Dienstaufgaben notwendigen Dienstreisen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs bis zur Dauer eines Tages allgemein schriftlich zu genehmigen (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayRKG).
Maßgeblich dafür sind der örtliche Beratungsbedarf, die Dringlichkeit der Dienstreise sowie die gebotene Sparsamkeit.
Die Reisekostenabrechnungen der Schulpsychologen und der Beratungslehrkräfte, die z.B. vierteljährlich oder halbjährlich erstellt werden können, sind dem Dienstvorgesetzten vorzulegen; er stellt die sachliche Richtigkeit fest. Das Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges ist zusätzlich zu bestätigen.
Den Anträgen ist eine Aufstellung über die im gleichen Zeitraum durchgeführten Dienstreisen unter Angaben des Tages, des Ortes des Dienstgeschäftes, der jeweiligen zeitlichen Dauer (von ... bis ...) und des Zwecks beizufügen; von personenbezogenen Angaben (Name, Vorname) ist aus datenschutzrechtlichen Gründen abzusehen.

6. Tätigkeitsbericht

Die Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen erstellen einen Tätigkeitsbericht über die Anzahl der Beratungsanlässe und ihre Tätigkeitsbereiche während des vorausgegangenen Schuljahres.
Zwecke
Die Tätigkeitsberichte sind zum einen Grundlage einer bedarfsgerechten Planung künftiger Tätigkeiten durch die Staatlichen Schulberatungsstellen und das Staatsministerium und dienen der Qualitätssicherung der Staatlichen Schulberatung.
Zum anderen sind sie wichtige Grundlagen für die Bewertung der Beratungstätigkeit der Beratungslehrkräfte sowie der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Hinblick auf die dienstliche Beurteilung der Beamten.
Erstellung
Die Beratungslehrkräfte sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen erstellen jährlich bis spätestens zum 15. August ihren Tätigkeitsbericht über das vom Staatsministerium zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Online-Portal.
Inhalt
In den Tätigkeitsberichten stellen die Beratungslehrkräfte sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen die Anzahl ihrer Beratungsanlässe und ihre Tätigkeitsbereiche ausschließlich summarisch – ohne personenbezogene Daten von Ratsuchenden – dar.
Einsichtnahme und Auswertung
Die Leiterin bzw. der Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle kann die Tätigkeitsberichte in deren Zuständigkeitsbereich mit den personenbezogenen Daten der Berichtsverfasserin bzw. des Berichtsverfassers einsehen.
Die an den Staatlichen Schulberatungsstellen dafür Zuständigen können anonymisierte Auswertungen der Tätigkeitsberichte für ihren Zuständigkeitsbereich erstellen. Das Staatsministerium kann anonymisierte Auswertungen der Tätigkeitsberichte bayernweit erstellen.
Gespräch mit Dienstvorgesetzter bzw. Dienstvorgesetztem
Der Tätigkeitsbericht der jeweiligen Beratungslehrkraft, der Schulpsychologin und des Schulpsychologen ist Gegenstand eines Gesprächs mit der bzw. dem Dienstvorgesetzten und dient der Planung der Maßnahmen der Schulberatung; sofern Einverständnis besteht, kann die bzw. der mit der fachlichen Betreuung Beauftragte zugezogen werden.

7. Kosten und Sachaufwand

Die entstehenden Kosten für den Beratungsaufwand gehören zum allgemeinen Schulaufwand. Die Kosten können, wenn die Ratsuchenden aus verschiedenen Schulen kommen, entsprechend auf die Sachaufwandsträger umgelegt werden.

8. Geltungsbereich, In-Kraft-Treten und Aufhebung von Vorschriften

8.1

Diese Richtlinien gelten für die staatlichen Schulen. Es wird empfohlen, im nichtstaatlichen Bereich entsprechend zu verfahren.

8.2

Sie treten am 1. Dezember 2001 in Kraft.

8.3

Gleichzeitig treten außer Kraft
– die Dienstordnung für Schuljugendberater vom 28. Mai 1969 (KMBl S. 676),
– die Bekanntmachungen über die Schulberatung an den Schulen vom 19. April 1973 (KMBl S. 525, ber. S. 632) und vom 31. März 1978 (KMBl I S. 97); beide zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1983 (KMBl I 1984, S. 57),
– die Bekanntmachung über die Schulberatung; Informationen für die Beratungslehrkraft vom 23. Dezember 1977 (KMBl I 1978 S. 23) sowie
– die Richtlinien für die schulpsychologische Beratung gemäß Schreiben vom 5. April 1984 Az.: II/9-8/18 152 und vom 27. September 1990 Az.: II/9-S 4305/20-8/71 477/89.
Erhard
Ministerialdirektor
KWMBl I 2001 S. 454
StAnz 2001 Nr. 47
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