2025-I Muster einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 20. Mai 2008, Az. IB4-1421.1-166 (AllMBl. S. 350) (§§ 1–16)
Gemäß Art. 2 Abs. 2 KAG wird die im Folgenden abgedruckte Mustersatzung einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) mit Erläuterungen erlassen.
I. Vorbemerkung
Die folgende Mustersatzung ist für den Fall entworfen, dass in die gemeindliche Entwässerungseinrichtung Schmutz- und Niederschlagswasser von an das Kanalnetz anschließbaren Grundstücken eingeleitet wird. Wenn die Gemeinde beispielsweise nur Schmutzwasser abnimmt, sind die vorgeschlagenen Mustersatzungsregelungen entsprechend abzuändern bzw. anzupassen.
Umfasst die öffentliche Entwässerungseinrichtung auch die Fäkalschlammentsorgung, ist auf das Muster einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS/EWS/FES) zu verweisen (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 3. Juni 1988, AllMBl S. 577).
Die Mustersatzung weist folgende Alternativen auf:
Beitragsteil:
Gebührenteil:
Vorschlag für eine Gebührensatzung, bei der die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung über die nach dem Frischwassermaßstab bemessenen Einleitungsgebühren mitabgegolten werden, und Vorschlag für eine Gebührensatzung mit „gesplitteten Abwassergebühren“;
Vorschläge für Gebührensatzungen mit und ohne Grundgebühren, §§ 9, 9a der BGS/EWS;zwei Alternativen für den Grundgebührenmaßstab;
Zwei Alternativen für den Niederschlagswassergebührenmaßstab, § 10a der BGS/EWS:„Gebietsabflussbeiwert“ und „tatsächlich angeschlossene versiegelte Grundstücksfläche“.
II. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband) ………… (BGS/EWS) vom __.__.____
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde (Stadt, Markt, Zweckverband) …………. folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1 Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren aufgrund einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Finanzierung der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde bedingt, dass zuvor oder gleichzeitig eine Entwässerungssatzung (EWS) für das entsprechende Gebiet erlassen wird. Erst durch den Erlass der EWS wird die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung gewidmet (vgl. BayVGH, Urteil vom 7. April 1989 Az.: 23 B 87.03675, GK 313/1989). Nur in den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung gewidmet ist, können Beiträge und Gebühren erhoben werden. Eine rückwirkende Widmung ist rechtlich nicht möglich. Wichtig ist, dass der Geltungsbereich in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) nicht größer ist als der der Stammsatzung (Entwässerungssatzung/EWS). Ein diesbezüglicher Fehler kann dadurch vermieden werden, dass der Geltungsbereich der Satzung in der BGS/EWS nicht beschrieben wird. Ebenso kann ein Verweis auf § 1 EWS vorgesehen werden.
Die Entwässerungseinrichtung (vgl. § 1 EWS) stellt mit all ihren baulichen und technischen Anlagen grundsätzlich eine Einrichtungseinheit dar. Der Kalkulation von Beiträgen und Gebühren sind deshalb die Aufwendungen für die gesamte Anlage seit der Anschaffung bzw. Herstellung zugrunde zu legen; eine abschnittsweise Abrechnung ist grundsätzlich nicht zulässig (Prinzip der Globalkalkulation).
Mit Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9. Juni 1998 (GVBl S. 293) ist allerdings die Zulässigkeit der „Rechnungsperiodenkalkulation“ oder „Durchschnittskalkulation“ im Kommunalabgabengesetz verankert worden. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 KAG kann bei der Ermittlung von Beiträgen für die Herstellung und Anschaffung leitungsgebundener Einrichtungen der durchschnittliche Investitionsaufwand für die gesamte Einrichtung veranschlagt und zugrunde gelegt werden. Der Einrichtungsträger hat so die Möglichkeit, stellvertretend für die gesamte Einrichtung auf zeitlich weniger ausgedehnte Rechnungsperioden abzustellen und den für diese Periode geschätzten, dem durchschnittlichen Gesamtaufwand entsprechenden Investitionsaufwand auf die jeweiligen in der Rechnungsperiode neu angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücke zu verteilen (vgl. dazu Vollzugshinweise anlässlich des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9. Juni 1998, Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 30. Mai 2000, AllMBl S. 415).
Bei technisch getrennten selbstständigen Anlagen, die demselben Zweck dienen, kann die Gemeinde durch Satzung entscheiden, ob eine einheitliche Einrichtung vorliegt oder einzelne rechtlich selbstständige Einrichtungen mit entsprechend separater Abrechnung gebildet werden sollen. Wenn die Gemeinde keine Regelung trifft, liegt nur eine Einrichtung vor (vgl. Art. 21 Abs. 2 GO). Bei rechtlich getrennten Einrichtungen muss in § 1 EWS zum Ausdruck kommen, welche Einrichtungseinheiten die Gemeinde betreibt, und in § 1 BGS/EWS, auf welche Einrichtungseinheit(en) sich die Satzung bezieht.
Der Beitrag dient nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG der Deckung des Aufwands der Gemeinde für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Anlage (Investitionsaufwand) im Unterschied zu den über Gebühren zu deckenden Unterhaltungs-, Betriebs- und Instandhaltungskosten.
Der Beitragskalkulation (und auch der Gebührenkalkulation) können nur Grundstücksentwässerungskosten zugrunde gelegt werden, nicht die Kosten für die Straßenentwässerung. Diese können, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, über Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder über Straßenausbaubeiträge nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG gedeckt werden. Zur Berechnung des Kostenanteils, der auf die Straßenentwässerung entfällt, vgl. die Hinweise bei Wuttig/Hürholz/Thimet/Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil VI Frage 1.
Die Erhebung von Beiträgen steht im Gegensatz zur Gebührenerhebung grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1981 Az.: 8 C 48.81, GK 247/1982, kann aber in dem Verzicht auf eine Beitragserhebung dann ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegen, wenn der Anteil der nicht an die Entwässerungseinrichtung angeschlossenen, aber bebaubaren Grundstücke, die einen Vorteil aus der Entwässerungseinrichtung erlangen, mehr als 20 % beträgt und sich dadurch eine erhebliche Gebührenmehrbelastung ergibt. Die Nichterhebung von Beiträgen begünstigt die Eigentümer unbebauter Grundstücke zulasten der Gebührenschuldner, da die Gemeinde zur Aufnahme höherer Darlehen für die Finanzierung der Anlage gezwungen ist und die entsprechend höheren Darlehenszinsen über höhere kalkulatorische Kosten in die Gebührenkalkulation einfließen. Eine Gebührenmehrbelastung bis zu 10 % ist nach dem Bundesverwaltungsgericht aber als unerheblich zu betrachten. Bei großen Grundstücken mit wenig Wasserverbrauch (insbesondere bei Gewerbegebieten) geht der Verzicht auf eine Beitragserhebung, d.h. eine reine Gebührenerhebung, in der Regel zulasten der Eigentümer eigengenutzter Grundstücke und von Mietern.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht
oder
sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
Der Grundstücksbegriff im Rahmen der Beitrags- und Gebührensatzung deckt sich mit dem Grundstücksbegriff in § 2 Abs. 1 EWS, d.h. es gilt der dort definierte wirtschaftliche Grundstücksbegriff.
Bebaubar ist ein Grundstück, wenn auf ihm nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insbesondere nach dem Bauplanungsrecht – BauGB, BauNVO – , dem Bauordnungsrecht – BayBO, Verordnungen hierzu – und dem sonstigen öffentlichen Recht – Straßenrecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht usw. –) ein Gebäude errichtet werden darf (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 Az.: 23 B 92.1468, GK 74/1994).
Ein im Außenbereich gelegenes unbebautes Grundstück ist grundsätzlich nicht bebaubar und damit nicht beitragspflichtig (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 11. Mai 1998 Az.: 23 B 96.4009, GK 13/1999). Erst mit der Benutzbarkeit eines genehmigten Bauvorhabens auf einem Außenbereichsgrundstück entsteht die Beitragspflicht (BayVGH, Urteil vom 13. August 1998 Az.: 23 B 97.1134, GK 67/1999). Voraussetzung ist aber, dass mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks ein Entwässerungsbedarf verbunden ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. November 1997 Az.: 23 B 94.291, VwRR 1998, 141 und Urteil vom 23. Juni 1998 Az.: 23 B 96.4113, GK 78/1999).
Die Befreiung vom Benutzungszwang hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die Beitragspflicht, da der Vorteil aus der Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung dem Grundstück weiterhin zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 1988 Az.: 23 CS 87.03936, GK 64/1989).
Mit der Aufnahme der Sondervereinbarung in Nr. 2 (bisher Nr. 3) wird der Beschluss des BayVGH vom 2. Februar 2004 Az.: 23 ZB 03.3327, BayVBl 2004, 2498 umgesetzt.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern sich im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, insbesondere, wenn eine Veränderung der Fläche der Bebauung oder der baurechtlich gesicherten Nutzung des Grundstücks vorgenommen wird, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens …m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das …-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch ...m², bei unbebauten Grundstücken auf …m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
– im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
– im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.
Der Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – tatsächliche Geschossfläche“ im Unterschied zum Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“ empfiehlt sich, wenn für das Satzungsgebiet keine qualifizierten Bebauungspläne im Sinn des § 30 Abs. 1 BauGB vorliegen bzw. solche nur für Teilgebiete vorhanden sind. Grund dafür ist, dass sich in unbeplanten Gebieten die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche als schwierig erweisen kann.
Der Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – tatsächliche Geschossfläche“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des BayVGH zur sachgerechten Abgeltung des aus der Anschlussmöglichkeit erwachsenden Vorteils geeignet, weil bereits Art. 5 Abs. 2a KAG für Fälle nachträglicher Grundstücks- und Geschossflächenvergrößerungen eine Beitragsnacherhebung vorsieht (BayVGH, Urteil vom 16. März 2005 Az.: 23 BV 04.2295; vgl. auch Anmerkung 4).
Grundstücksfläche ist die gesamte Fläche, die nach § 2 Abs. 1 EWS eine wirtschaftliche Einheit bildet. Bei Außenbereichsgrundstücken, die grundsätzlich als nicht bebaubar gelten, ist die Grundstücksfläche anzusetzen, die der vorhandenen Bebauung als Umgriffsfläche zuzuordnen ist. Die Gemeinde hat bei der Bestimmung des Umgriffs einen Beurteilungsspielraum (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 Az.: 23 B 93.2262, GK 95/1995, Nr. 2; Beschluss vom 22. August 2006 Az.: 23 ZB 06.1544).
Die Aufnahme einer Flächenbegrenzungsregelung (Abs. 1 Satz 2) ist nach Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG erforderlich: Danach ist für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche vorzunehmen.
Eine satzungsmäßige Flächenbegrenzung auf eine bestimmte Quadratmeterzahl („starre Flächenbegrenzung“) ist mit dem beitragsrechtlichen Vorteilsprinzip nicht vereinbar und damit unzulässig (vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Juni 1995 Az.: 23 B 92.3423, GK 255/1996).
Die im Muster gewählte flexible Flächenbegrenzung war bereits durch Gesetz vom 24. Dezember 1993 (GVBl S. 1063) in Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG 1994 vorgeschrieben. Die folgenden Gesetzesänderungen, die u. a. die Vorschrift über die Flächenbegrenzung bei übergroßen Grundstücken auch an die Erweiterung der Beitragsmaßstäbe anpassen sollten (Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 9. Juni 1998, GVBl S. 293), haben an der Zulässigkeit der flexiblen Flächenbegrenzung nichts geändert (vgl. Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 30. Mai 2000, AllMBl S. 415).
Eine andere ebenfalls zulässige Möglichkeit der Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche ist die Tiefenbegrenzung (siehe Alternative 2 zu § 5, § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Anmerkung 1 Buchst. b dazu).
Ab welcher Größe ein übergroßes Grundstück im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG anzunehmen ist, hat die Gemeinde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in der Satzung zu bestimmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 1990 Az.: 23 CS 90.1687, LSKAG Nr. 5.6.7/71). Es ist zu beachten, dass sich die ermittelte Grundstücksgröße für ein übergroßes Grundstück (§ 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz) und den Mindestansätzen im 2. und 3. Halbsatz entsprechen.
Die Flächenbegrenzungsregelung gilt auch für übergroße unbebaute Grundstücke. Der BayVGH hat mit Beschluss vom 22. August 2006 Az.: 23 CS 06.1903 entschieden, dass bei einem unbebauten Grundstück für die Berechnung der fiktiven Geschossfläche die Mindestfläche heranzuziehen ist. Dies soll mit der Neuformulierung in § 5 Abs. 1 Satz 2 zum Ausdruck gebracht werden.
Neben der Grundstücksfläche dient die Geschossfläche der vorhandenen Gebäude als Bemessungsgrundlage für den Beitrag. Ein Gebäude ist als vorhanden anzusehen, wenn es fertig gestellt ist, so dass die bestimmungsgemäße Nutzung möglich ist. Für Wohngebäude ist auf den Zeitpunkt der Bezugsfähigkeit abzustellen (BayVGH, Urteil vom 29. August 1994 Az.: 23 B 91.544).
Abs. 2 Satz 4 setzt die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG um. Zu dieser Regelung wird auf die Hinweise zum Vollzug des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 24. Dezember 1993, Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 26. Juli 1994 (AllMBl S. 655), Bezug genommen.
In Abs. 3 ist die Veranlagung gewerblich genutzter oder nutzbarer sowie sonstiger nicht bebauter Grundstücke geregelt. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, sind ausschließlich gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücken gleichgestellt. § 5 Abs. 4 a. F. ist sprachlich in Abs. 3 eingearbeitet. Eine Alternative, wonach die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln ist, wäre weiterhin rechtlich zulässig, wird aber aus Praktikabilitätsgründen nicht mehr zur Anwendung empfohlen.
Wenn die Grundstücke nachträglich, d.h. nach der Veranlagung, bebaut werden, ist der Beitrag entsprechend Abs. 5 neu zu berechnen (vgl. auch Art. 5 Abs. 2a KAG und Anmerkung 1 Buchst. a). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Grundstück, das nur untergeordnet etwa mit Gebäuden im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG bebaut ist, als bebautes Grundstück betrachtet werden muss und deshalb nicht mit der fiktiven Geschossfläche nach Abs. 3 veranlagt werden darf.
Ein ausschließlich mit Gebäuden im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG bebautes Anwesen ist also nur zum Grundstücksflächenbeitrag heranzuziehen (st. Rspr.).
Hinsichtlich der Heranziehung von unbebauten Grundstücken ist auch auf Art. 5 Abs. 2 Satz 3 KAG hinzuweisen: Danach kann in der Beitragssatzung bestimmt werden, dass Grundstücke bis zu ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung nur mit dem auf die Grundstücksfläche entfallenden Beitrag herangezogen werden. Dann ist eine Regelung im Sinn des Abs. 5 entbehrlich.
Seit der gesetzlichen Normierung eines Nacherhebungstatbestandes in Art. 5 Abs. 2a KAG in der Fassung vom 1. Januar 1994 sind keine gesonderten Satzungsregelungen mehr erforderlich, aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz dem Bürger gegenüber zu empfehlen.
Es werden die Geschossflächen und – bezogen und begrenzt auf die Fälle von Flächenbegrenzungen nach Abs. 1 Satz 2 – die Grundstücksflächen saldiert. Im Fall einer Differenz müssen entweder Geschoss- und Grundstücksflächenbeiträge nachentrichtet oder Geschossflächenbeiträge zurückerstattet werden. Die bisherige Formulierung einer Gegenüberstellung von „Beträgen“ wird aufgegeben.
Es wird auch nicht mehr empfohlen, eine Verzinsung von Erstattungsbeträgen in der Satzung vorzusehen.
Zur Nacherhebung von Grundstücksanschlusskosten siehe Nitsche/Baumann/Peters, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Erl. 16 zu Nr. 10.01 sowie Wuttig/Hürholz/Thimet/Nöth, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV Frage 16. Ein diesbezüglicher Nacherhebungstatbestand wird vorgeschlagen für die Gemeinden, die die Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund bewirtschaften und die die Herstellung solcher Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich über Gebühren finanzieren wollen. Er ist zu verbinden mit einer Beitragsabstufung (etwa in § 6 Abs. 3 und 4).
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet.
In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von ...m herangezogen.
Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als ...(10) m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung ...(10) m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.
(2) Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen.
Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung – BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl.
Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch …(3,5).
Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend.
Ist jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(3) Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn
in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist oder
sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt oder
in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll oder
ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.
Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(6) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(7) Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt.
Das gilt nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt., § 21a Abs. 4 BauNVO).
Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.
(8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung.
Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind.
Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.
(9) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
– im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
– wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
– wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
– im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
– für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind, oder
– im Falle einer nachträglichen Bebauung für ein Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist und ein zusätzlicher Beitrag hierfür in § 6 vorgesehen ist.
Abs. 1 bis 7 gelten nur im beplanten Bereich und in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen.
Nach der Rechtsprechung eignet sich der Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“ gut für die Bemessung des Vorteils, der dem Grundstück aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung zukommt, da er auf die höchstmögliche (bauliche) Ausnutzung des Anwesens abstellt (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. April 1983 Az.: 23 B 81 A.342, BayVBl 1984, 341; BayVGH, Urteil vom 21. März 2000 Az.: 23 B 99.2128).
Er ist allerdings nur für ein Satzungsgebiet zu empfehlen, für das (überwiegend) qualifizierte Bebauungspläne im Sinn des § 30 Abs. 1 BauGB vorliegen (vgl. oben Anmerkung 1 Buchst. a zu Alternative 1 zu § 5).
Grundstücksfläche ist auch hier die gesamte Fläche, die nach § 2 Abs. 1 EWS eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Zu Abs. 1 Sätze 2 bis 4 „Tiefenbegrenzungsregelung“:
Nach der Rechtsprechung des BayVGH zur Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG 1999, jetzt Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG, ist die Aufnahme einer Flächenbegrenzungsregelung auch beim Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“ erforderlich.
Der BayVGH führt in seinem Urteil vom 18. September 2003 Az.: 23 BV 03.1503 dazu aus: „In Abweichung von der Gesetzesnovelle vom 24. Dezember 1993 (GVBl S. 1063), die in Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG zwingend den Erlass einer Flächenbegrenzungsregelung dergestalt gebot, dass eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche auf ein bestimmtes Vielfaches der beitragspflichtigen Geschossfläche vorzunehmen ist, hält der Gesetzgeber nach dem neu gefassten Wortlaut des Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG zum 1. Januar 1999 zwar an der Verpflichtung zur Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche fest. Jedoch bleibt es nach dem nunmehrigen Gesetzestext den Kommunen überlassen, in welcher Art und Weise sie ihrer Flächenbegrenzungspflicht nachkommen. Das kann in Form von Flächen- als auch von Tiefenbegrenzungen oder beidem nebeneinander geschehen. Das Kommunalabgaben-Änderungsgesetz 1998 eröffnet einen solchen erweiterten Spielraum.“
Daraus ergibt sich, dass nach Ansicht der Rechtsprechung die Tiefenbegrenzung eine Flächenbegrenzung im Sinn der Regelung des Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG 1999 (bzw. jetzt Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG) darstellt.
Folglich gebietet Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG 1999, jetzt Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG, in Beitragssatzungen mit dem Beitragsmaßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“ für übergroße Grundstücke in unbeplanten Gebieten eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Form einer Tiefenbegrenzung vorzusehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. August 2006 Az.: 23 CS 06.1879).
Entsprechend ist nun ein Vorschlag für eine Tiefenbegrenzungsregelung in das Satzungsmuster aufgenommen worden. Beitrags- und Gebührensatzungen mit dem Maßstab „Grundstücksfläche – zulässige Geschossfläche“, die nach dem 31. Dezember 1998 erlassen worden sind, müssen mit einer solchen Bestimmung versehen sein.
Die Tiefenbegrenzung muss sich an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung in unbeplanten Gebieten orientieren (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Februar 1998 Az.: 6 B 94.3817, GK 193/1998). Die satzungsmäßige Grundstückstiefenbegrenzung ist grundsätzlich von der Erschließungsstraße her zu bestimmen. Das gilt selbst dann, wenn die Versorgungsleitung das Grundstück an einer anderen Seite erreicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 26. Juli 1994 Az.: 23 B 93.813, GK 39/1995).
Ausgangspunkt für die Bestimmung der beitragspflichtigen Geschossfläche bleibt aber die gesamte Grundstücksfläche, d.h. die bauplanungsrechtliche Lage ist hier weiter maßgeblich.
Ist in einem qualifizierten Bebauungsplan keine Geschossflächenzahl, sondern eine Grundflächenzahl kombiniert mit der Wandhöhe festgelegt, so kann die Geschossfläche aus der Baumasse ermittelt werden. Zu diesem Zweck wird die Baumasse in m³ durch eine Zahl dividiert, die der überschlägig ermittelten durchschnittlichen Geschosshöhe der betroffenen Gebäude entspricht, sofern das Gebäude diese Geschosshöhe übersteigt. Ist die Baumasse ebenfalls nicht bekannt, kann an deren Stelle auch die Kubikmetermasse herangezogen werden. Diese kann beispielsweise nach DIN 277 berechnet werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2005 Az.: 23 CS 05.1804). Es wird empfohlen, in solchen Fällen eine entsprechende Regelung in die Satzung aufzunehmen.
Die neu in die Mustersatzung aufgenommenen Bestimmungen setzen die mit Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 25. Juli 2002 in das KAG aufgenommene Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 5 KAG 2002 um.
Zu dieser Vorschrift wird auf die Vollzugshinweise anlässlich der Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 25. Juli 2002 (siehe Nr. 3 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 15. September 2003, AllMBl S. 803), und auf die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 26. Juli 1994 (AllMBl S. 655) Bezug genommen.
Eine Erstattungsregelung wurde im Hinblick auf die Rechtsprechung des BayVGH vom 8. März 2006 (Az.: 23 B 05.2340) nicht in die Mustersatzung aufgenommen. Im Einzelfall kann es aber geboten sein, einen Ausgleich außerhalb der Satzung im Rahmen der hierfür gesetzlich vorgesehenen Billigkeitsvorschriften (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5a KAG in Verbindung mit § 227 AO) vorzunehmen.
Die Beitragspflicht für ein Außenbereichsgrundstück entsteht erst mit der Benutzbarkeit des genehmigten Bauvorhabens (vgl. Anmerkung 3 zu § 2). Die zulässige Geschossfläche ist die Geschossfläche der rechtlich gesicherten Bebauung. Zur Bestimmung der der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche vgl. Anmerkung 1 Buchst. a zu Alternative 1 zu § 5.
Hinsichtlich § 5 Abs. 8 Satz 5, Gebäude oder Gebäudeteile ohne Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung bzw. Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht angeschlossen werden dürfen, vgl. Anmerkung 2 Buchst. b zu Alternative 1 zu § 5.
Vgl. Anmerkung 4 zu Alternative 1 zu § 5. Ist für ein Grundstück bereits eine Beitragspflicht entstanden, so löst die spätere Teilung des Grundstücks für sich alleine keine weitere Beitragspflicht aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9. Dezember 1988 Az.: 23 B 88.01557).
§ 6 Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.
Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
(3) Bei einem Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinn von § 3 EWS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen
(4) In den Nacherhebungsfällen einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Beitrag
Bei der Berechnung der Beitragssätze ist zu berücksichtigen, dass der beitragsrechtliche Vorteil aus der Schmutzwasserbeseitigung aufgrund der aufwendigeren Behandlung höher zu bewerten ist als der Vorteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers. Die Schmutzwasserbeseitigung steht hauptsächlich mit der Bebauung, d.h. den Geschossflächen in Beziehung, das Niederschlagswasser vorrangig mit der Grundstücksfläche.
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG sind die Beiträge entsprechend abzustufen, wenn die Vorteile der Beitragspflichtigen verschieden hoch sind. Dies ist der Fall, wenn die Entwässerungseinrichtung unterschiedliche Leistungen erbringt.
In folgenden Fällen ist z.B. eine Abstufung der Beitragssätze erforderlich:
In einem Teil des Satzungsgebiets dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser eingeleitet werden, im restlichen Gebiet wird nur Schmutzwasser abgenommen. Im Regelfall bietet sich an, die Beiträge in diesen Fällen so abzustufen, dass die Grundstücke, die lediglich Schmutzwasser einleiten dürfen, nur zum Geschossflächenbeitrag herangezogen werden. Diese in der Satzung am ehesten erforderliche Beitragsabstufung wird in Abs. 2 Bestandteil der Mustersatzung. Hingewiesen sei auf das Urteil des BayVGH vom 11. März 2004 Az.: 23 B 03.1950, wonach eine Regelung, die darauf abstellt, ob von einem Grundstück tatsächlich eingeleitet wird, von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 5 KAG nicht mehr gedeckt ist. Die Berücksichtigung des geringeren Vorteils in Form eines pauschalen Abschlags auf den Gesamtbeitrag unabhängig von den Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2001 Az.: 23 CS 01.1584). Die Normierung der unterschiedlichen Beitragssätze in einer Satzungsregelung ist dann erforderlich, wenn mehr als 10 % der Fälle dem vom Maßstab erfassten Typ widersprechen.
Ansonsten wäre es auch ausreichend, der unterschiedlichen Vorteilslage durch eine entsprechend niedrigere Beitragsfestsetzung bei der Veranlagung der jeweiligen Grundstücke – zweckmäßigerweise auf der Grundlage eines allgemeinen Ratsbeschlusses – Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 Az.: 23 B 93.3172, GK 49/1997; Beschluss vom 17. September 2001 Az.: 23 CS 01.1517; Beschluss vom 8. September 2004 Az.: 23 CS 04.2187).
In einem Teil des Satzungsgebiets dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser von an den Kanal anschließbaren Grundstücken eingeleitet werden, im restlichen Gebiet wird nur Überlaufwasser aus Grundstückskläranlagen und Niederschlagswasser abgenommen, während die Fäkalschlammentsorgung von diesen Grundstücken nicht Teil der Entwässerungseinrichtung ist.
In diesen Fällen ist zu empfehlen, den Grundstücksflächenbeitrag (der in Bezug zur Niederschlagswasserbeseitigung steht) sowie einen reduzierten Geschossflächenbeitrag (im Hinblick auf das Überlaufwasser) zu erheben. Bei der Bestimmung des Abschlags auf den Geschossflächenbeitrag ist zu berücksichtigen, dass das Überlaufwasser aus den Grundstückskläranlagen schon vorgeklärt ist und somit im Wesentlichen ein Vorteil aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme des Kanalnetzes gezogen wird, während die Reinigungsleistung der Kläranlage nicht benötigt wird.
Auch hier dürfte gelten, dass die Festlegung abgestufter Beitragssätze in einer Satzungsregelung grundsätzlich nur dann erforderlich ist, wenn mehr als 10 % der Fälle dem vom Maßstab erfassten Typ widersprechen. Ansonsten dürfte eine entsprechend niedrigere Beitragsfestsetzung bei der Veranlagung der betroffenen Grundstücke genügen.
Der Wechsel des Finanzierungssystems bei den Grundstücksanschlüssen insbesondere auch im Hinblick auf die mit Wirkung vom 1. Januar 1997 geänderte Rechtslage bei der Refinanzierung von Grundstücksanschlusskosten in Art. 9 Abs. 1 KAG kann eine Beitragsabstufung erforderlich machen. Der Beitrag nach Abs. 3 beinhaltet also die Kosten für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen nicht.
Der BayVGH hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2002 Az.: 23 B 02.2252, BayVBl 2003, 566 die Satzung einer Gemeinde für nichtig erachtet mit der Begründung, dass ein Altanschließer, der die Kosten für seinen Grundstücksanschluss nach früherem Recht in voller Höhe erstattet hat, bei der Nacherhebung von (Teil-)Beiträgen nicht mit einem Beitragssatz belastet werden darf, dessen Höhe sich in nicht unerheblichem Umfang auch aus den Kosten der Grundstücksanschlüsse für Neuanschließer bestimmt.
Altanschließer, bei denen Beiträge nacherhoben wurden, mussten sich im entschiedenen Fall an den Grundstücksanschlusskosten der Neuanschließer beteiligen, obwohl sie die Grundstücksanschlüsse für ihre eigenen Grundstücke bereits vollständig selbst gezahlt hatten und ihnen diesbezüglich kein zusätzlicher Vorteil mehr vermittelt werden konnte.
Die Kommune hätte nach dem BayVGH der unterschiedlichen Vorteilslage durch abgestufte Beiträge für Alt- und Neuanschließer Rechnung tragen müssen. Der BayVGH wies in seinem Urteil zur Abstufung der Beitragssätze allgemein darauf hin, dass das Gesetz nicht vorschreibe, wie eine solche Abstufung vorzunehmen sei. Der BayVGH führte aber aus, dass die Kommune in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall bei der Beitragsabstufung zu beachten habe, dass der Investitionsaufwand für die Grundstücksanschlusskosten der Neuanschließer grundsätzlich nur auf diese umgelegt werden dürfe.
Ähnliche Fallgestaltungen der ungleichen Belastung von Alt- und Neuanschließern können sich beim Wechsel von der Anliegerregie zum Globalmodell, beim Wechsel von der Anliegerregie zum Globalmodell innerhalb des öffentlichen Straßengrunds, kombiniert mit einer Kostenerstattung außerhalb des öffentlichen Straßengrunds, Art. 9 Abs. 1 KAG, usw. ergeben.
Im Urteil vom 12. Mai 2005 Az.: 23 B 04.1761 schloss der BayVGH an die dargestellte Rechtsprechung an, verneinte aber in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Pflicht des Satzungsgebers zur Beitragsabstufung. Diese sei nur erforderlich, wenn die Altanschließer, die die Kosten für ihre Grundstücksanschlüsse nach früherem Recht in voller Höhe zu tragen hatten, nunmehr im Falle einer Nacherhebung von Beiträgen mit einem Beitragssatz belastet würden, dessen Höhe sich in nicht unerheblichem Umfang auch aus Kosten der Grundstücksanschlüsse für Neuanschließer bestimmen würde. Die Erheblichkeitsgrenze liege bei 10 bis 12 % und sei im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall nicht erreicht.
Werden die Grundstücksanschlüsse als eigene Kostenmasse behandelt und nur auf diejenigen Grundstücke bzw. deren Grundstücks- und Geschossflächen verteilt, von denen weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für (die im öffentlichen Straßengrund belegenen) Anteile der Grundstücksanschlüsse geleistet worden ist, so wird die genannte Erheblichkeitsgrenze häufig erreicht sein.
Bei Grundstücken, für die ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, kann es umgekehrt zielführend sein, einen Nacherhebungstatbestand in der Satzung vorzusehen (vgl. Anmerkung 6 zu Alternative 1 zu § 5). Eine solche satzungsrechtliche Bestimmung wurde in Abs. 4 aufgenommen. Damit wird der Beitragssatz für den beim Maßstab „tatsächliche Geschossfläche“ in § 5 Abs. 6 bzw. beim Maßstab „zulässige Geschossfläche“ in § 5 Abs. 9 letzter Spiegelstrich vorgesehenen Nacherhebungsfall festgesetzt.
Mit dieser Variante einer Beitragsabstufung bei geänderten Grundstücksanschlussfinanzierungskosten soll dazu beigetragen werden, die erheblichen kalkulatorischen Auswirkungen der mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Änderung des Rechts der Grundstücksanschlusskosten aufzuarbeiten. Es handelt sich um einen gegenüber den vollen Beiträgen für die erstmalige Veranlagung eines Grundstücks abgestuften Beitrag. Die Grundstücksanschlusskosten, die für einen bestehenden Anschluss geleistet worden sind, werden dadurch berücksichtigt, dass ein Beitrag ohne Hausanschlusskosten eingesetzt wird.
Eine Beitragsabstufung darf nicht mit der Begründung vorgenommen werden,
– dass die Abwasserbeseitigung teils im Misch- und teils im Trennsystem erfolgt, da die Leistung für die betreffenden Grundstückseigentümer dieselbe ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. August 1993 Az.: 23 B 90.3310, BayVBl 1994, 367),
– dass für einzelne Bauabschnitte oder Teilanlagen unterschiedlich hohe Herstellungskosten angefallen sind, oder
– dass eine unterschiedliche Reinigungsleistung in Teilgebieten des Entsorgungsgebiets erbracht wird (BayVGH, Urteil vom 18. November 1999 Az.: 23 N 98.3160, BayVBl 2000, 208).
Will eine Gemeinde vor dem Hintergrund unterschiedlicher Herstellungskosten/Betriebskosten für Teilanlagen die Anschlussnehmer mit Beiträgen und Gebühren in unterschiedlicher Höhe belasten, kann sie das nur für technisch getrennte Anlagen über eine rechtliche Trennung gemäß Art. 21 Abs. 2 GO erreichen.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht ganz oder – beim Maßstab „tatsächliche Geschossfläche“ – teilweise abgelöst werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH wäre ein Beitragsverzicht aber nichtig.
Zweckmäßigerweise sollte in der Ablösungsvereinbarung klargestellt werden, welche Beitragspflichten abgelöst sind.
§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Hinsichtlich der den Kommunen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Finanzierung der Kosten für die Grundstücksanschlüsse wird auf Nr. 9 der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 15. September 2003 (AllMBl S. 803) verwiesen.
Die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderliche Nennung des Kostenschuldners wurde klarstellend dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 KAG angepasst.
Die seit 1. August 2002 vom Landesgesetzgeber zugelassene Ablösung des Kostenerstattungsanspruchs bedarf einer in Abs. 3 vorgeschlagenen näheren Ausgestaltung in der kommunalen Satzung.
Zu den (möglichen) Auswirkungen des Wechsels des Finanzierungssystems für die Grundstücksanschlüsse auf die Beitragssätze und deren Bewältigung über eine Beitragsabstufung vgl. Anmerkungen zu Abs. 3 und Abs. 4 zu § 6.
Alternative 2 wurde wegen geringer praktischer Bedeutung aufgehoben, ist aber weiter zulässig.
Vorbemerkung zur Gestaltung des Gebührenmaßstabs:
Im Folgenden werden Satzungsmuster vorgestellt
– für den Fall, dass die Kommune die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung über nach dem Frischwassermaßstab bemessene Einleitungsgebühren abgelten lässt (Alter-native I) und
– für den Fall der Einführung von getrennten Abwassergebühren (Alternative II).
Die Kommunen haben allerdings nicht in jedem Fall die Wahl zwischen den genannten Alternativen. Wenn die Kommune die Alternative I übernehmen will, muss sie vorab prüfen, ob nicht zwingend getrennte Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung einzuführen sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 31. März 2003 Az.: 23 B 02.1937, BayVBl 2004, 20; Urteil vom 16. Dezember 1998 Az.: 23 N 94.3201, BayVBl 1999, 463 und Urteil vom 17. Februar 2005 Az.: 23 BV 04.1729).
Nach dem Urteil des BayVGH vom 31. März 2003 (Az.: 23 B 02.1937, BayVBl 2004, 20) ist die bezogene Frischwassermenge auch bei zusätzlicher Einleitung von Niederschlagswasser nur dann ein grundsätzlich geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Berechnung der Abwassergebühren, wenn die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nicht mehr als 12 % der gesamten Kosten der Grundstücksentwässerung ausmachen.
Der BayVGH hat dazu in seinem Urteil vom 16. Dezember 1998 (Az.: 23 N 94.3201, BayVBl 1999, 463) ausgeführt, dass es der Kommune obliege, durch eindeutige Ermittlung des Kostenaufwands für die Oberflächenentwässerung kalkulatorisch zu belegen, dass dieser bei der Erhebung der Einleitungsgebühr vernachlässigt werden könne.
Die Verteilung der Kostenmassen auf Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs sollte allerdings nicht von der Kostenverteilung bei der Beitragskalkulation abweichen.
Die unter 1. dargestellte Prüfung könnte ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der homogenen Siedlungsstruktur entbehrlich sein:
Nach dem Urteil des BayVGH vom 17. Februar 2005 Az.: 23 BV 04.1729 wäre dies der Fall, wenn nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit die aus einer abgabenrechtlichen Verteilungsregelung folgende Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte gerechtfertigt wäre, weil nicht mehr als 10 % der von einer solchen Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprächen. Das Entsorgungsgebiet könnte nach der Entscheidung also nur dann in typisierender Betrachtungsweise als hinreichend homogen strukturiert angesehen werden, wenn lediglich weniger als 10 % der an die Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücke ungleich betroffen wären, weil der Einrichtungsträger keine gesonderte Niederschlagswassergebühr erhebe.
Umgekehrt bedeute dies, dass für mehr als 90 % der bebauten Grundstücke, die die Entwässerungsanlage benutzten, in etwa gleiche Rahmenbedingungen vorliegen müssten. Dies sei nur dann der Fall, wenn das Verhältnis zwischen dem von einem Grundstück eingeleiteten Schmutzwasser, orientiert am Frischwasserbezug, und dem von diesem Grundstück über befestigte Flächen eingeleiteten Niederschlagswasser in die Entwässerungsanlage für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke in etwa gleich wäre. Für das Vorliegen solcher gleichartiger Grundstücksbenutzungsverhältnisse sei der Einrichtungsträger beweispflichtig.
(Vgl. auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. April 2004 Az.: W 2 K 03.1907: Eine homogene Struktur könnte auch in einem ländlich strukturierten Dorfbereich nicht (mehr) ohne Weiteres angenommen werden. Es gäbe dort einerseits verdichtete alte Dorfkerne mit im Verhältnis hohen Versiegelungsflächen, andererseits aber auch Neubaugebiete mit mehr oder weniger großen Gärten und damit im Verhältnis geringeren Versiegelungsflächen. Dazu kämen möglicherweise noch landwirtschaftliche Betriebe und eventuell Gartengrundstücke, die einen Anschluss hätten.)
Angesichts der von der Rechtsprechung aufgeführten engen Voraussetzungen dürfte die Berufung auf eine homogene Siedlungsstruktur eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen erfordern und eher die Ausnahme darstellen.
Die o. g. Überlegungen müssen nur Kommunen anstellen, in deren Entwässerungseinrichtung beide Abwassermengen eingeleitet werden (auf dieser Annahme baut der Mustersatzungsvorschlag auf, siehe oben, Teil I, Vorbemerkung).
Kommunen, die im gesamten Satzungsgebiet nur Schmutzwasser abnehmen oder die ohnehin über rechtlich getrennte Einrichtungen für Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung verfügen, sind von diesen Fragen nicht betroffen.
Im Rahmen der Alternative II wurde davon abgesehen, Vorschläge für die Einführung einer Grundgebühr auch hinsichtlich der Kostenmasse, die der Niederschlagswasserbeseitigung zuzuordnen ist, zu machen.
Es dürfte bereits problematisch sein, einen geeigneten Maßstab für die Grundgebühr zu finden. Die hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung verwendeten Maßstäbe kommen hier nicht infrage: Der Maßstab „Nenngröße des Wasserzählers“ lässt nur Rückschlüsse auf die Höhe des Frischwasserbezuges und damit auf den Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung zu. Dasselbe gilt für den Maßstab, der auf die Zahl und Größe der Wohneinheiten auf dem heranzuziehenden Grundstück abstellt.
Letztlich böte sich auch hier wieder nur ein Maßstab an, der an die bebaute und befestigte Grundstücksfläche anknüpft. Dann müsste er so gestaltet werden, dass er sich sinnvoll von dem für die Bemessung der Niederschlagswasser(-einleitungs-)gebühren gewählten Maßstab unterscheidet.
Unseres Erachtens können die Fälle, in denen die Einrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung vorgehalten, d.h. nicht ständig benutzt wird, ggf. einfacher im Rahmen von Gebührenabstufungen berücksichtigt werden (vgl. Alternative II, Alternative 2 zu § 10a, Abs. 4 für den Fall des Zisternenüberlaufs).
Wenn die Niederschlagswassergebühren nach dem Maßstab „Gebietsabflussbeiwert“ bemessen werden, findet im Regelfall ohnehin keine Betrachtung der konkreten Einleitungsverhältnisse auf dem Grundstück statt. Vielmehr wird unterstellt, dass von der pauschal ermittelten Fläche Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird. Eine Unterscheidung nach Benutzungsgebühren für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung und Grundgebühren zur Deckung der Vorhaltekosten ist hier folglich nicht sinnvoll.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren und Einleitungsgebühren.
§ 9a Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet.
Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
§ 9a Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird berechnet
für Grundstücke, die zu Wohnzwecken und zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzt werden, nach der Zahl und der Größe der Wohneinheiten am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres; bei zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzten Grundstücken gelten je drei Fremdenbetten als eine Wohneinheit zu ...m²,
für sonstige Grundstücke nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres; ist der Vorjahreswasserverbrauch nicht bekannt, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen.
(2) Wird ein Grundstück verschiedenartig genutzt, so gilt Abs. 1 entsprechend für den jeweiligen Grundstücksteil oder Gebäudeteil.
(3) Die Grundgebühr beträgt (Abs. 1 Nr. 1) je Wohneinheit
(4) Die Grundgebühr beträgt (Abs. 1 Nr. 2) je Kubikmeter Abwassermenge im Sinn des § 10 … €/Jahr.
Vgl. Urteil des BayVGH vom 6. Dezember 2001 Az.: 23 B 01.1017 und 1018, GK 227/2002.
Auch andere Größeneinteilungen bei den Wohneinheiten sind denkbar.
Bei Grundstücken im Sinn von § 9a Abs. 1 Nr. 1 ist es auch denkbar, auf den Nenndurchfluss abzustellen.
§ 10 Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt …€ pro Kubikmeter Abwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag __.__.____ mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.
Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von ...m³ pro Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
Wassermengen bis zu ...m³ jährlich,
das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag __.__.____ mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
Die Abfolge der Aussagen zu Abwassermenge und Abzugsmenge wurden in den Abs. 2 bis 5 neu geordnet:
Abs. 2 Satz 1: Definition Abwassermenge;
Abs. 2 Satz 2: Nachweis Wassermenge;
Abs. 2 Satz 3: Schätzung Wassermenge;
Abs. 2 Satz 4: Pauschalierte Wassermenge bei Eigengewinnungsanlage;
Abs. 3 Sätze 1 und 2: Nachweis der Abzugsmenge;
Abs. 3 Sätze 3 bis 5: Pauschalierte Abzugsmenge bei landwirtschaftlichen Betrieben;
Abs. 4: Abzugsbegrenzung;
Abs. 5: Abzugsbegrenzung bei landwirtschaftlichen Betrieben.
Zu Abs. 2:
Bisher wurden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge 15 m³ pro Jahr und Einwohner angesetzt. Nunmehr sollen vom Wortlaut der Satzung auch diejenigen Fälle über eine Schätzung erfasst werden, in denen überhaupt kein Frischwasser bezogen wird. Besteht mit der Schätzung kein Einverständnis, wird der Einbau mindestens eines Zwischenzählers erforderlich, um den Nachweis eines geringeren Wasserverbrauchs erbringen zu können.
Zu Abs. 3 Satz 2:
Die Ergänzung entspricht einem früheren Vorschlag des Staatsministeriums des Innern, GK 229/1995 Nr. 2. Sie wurde im Hinblick auf den zunehmenden Einbau von Zwischenzählern (Stichwort: Gartenwasserzähler) aufgenommen.
Falls eine Bagatellgrenze, bis zu der ein Abzug von nachweislich nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen ausgeschlossen werden soll, in die Satzung aufgenommen werden soll, dürfte ein Wert bis zu 12 m³ je nach den konkreten örtlichen Verhältnissen zulässig sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. November 1999 Az.: 23 B N 99.1617, BayVBl 2000, 659).
Zu Abs. 5:
Falls die Regelung in die BGS/EWS aufgenommen wird, sollte der Wert demjenigen der geschätzten Wassermenge in Abs. 2 Satz 3 entsprechen.
Erbringt die Entwässerungseinrichtung unterschiedliche Leistungen, die eine unterschiedliche Belastung der Abgabepflichtigen erforderlich machen (vgl. Anmerkung 2 zu § 6 des Musters), kann in Abhängigkeit von der Frage, inwieweit dies schon bei den Beiträgen Berücksichtigung gefunden hat, auch eine Gebührenabstufung erforderlich sein. Die Gebührenabstufung darf aber insbesondere in den Fällen, in denen in einem Teil des Entsorgungsgebiets nur Niederschlagswasser und in dem anderen Teil des Entsorgungsgebiets Schmutz- und Niederschlagswasser eingeleitet werden, nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der getrennten Abwassergebühren führen.
Im Fall, dass z.B. in einem Teil des Satzungsgebiets Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden, während in einem anderen Teil des Entsorgungsgebiets lediglich Niederschlagswasser und Überlaufwasser aus Grundstückskläranlagen abgenommen werden und die Fäkalschlammentsorgung nicht Teil der Entwässerungseinrichtung ist, kommt nachstehender § 10a in Betracht.
Es wird dabei davon ausgegangen, dass keine Grundgebühren (vgl. § 9a des Musters) erhoben werden. Anderenfalls müsste eine Abstufung wohl auch bei der Grundgebühr vorgenommen werden, da in den in die Grundgebühr einzubeziehenden Vorhaltekosten auch Kosten für die Reinigung des Schmutzwassers enthalten sind. Diese Leistung wird aber im Hinblick auf Überlaufwasser aus Grundstückskläranlagen und Niederschlagswasser nicht in Anspruch genommen.
§ 10a Gebührenabschläge
Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um ...€.
Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.
§ 9 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren.
Für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung werden Niederschlagswassergebühren erhoben.
§ 9a Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet.
Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
§ 9a Grundgebühr Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Grundgebühr für die Benutzung der Einrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung wird berechnet
für Grundstücke, die zu Wohnzwecken und zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzt werden, nach der Zahl und der Größe der Wohneinheiten am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres; bei zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzten Grundstücken gelten je drei Fremdenbetten als eine Wohneinheit zu ...m²,
für sonstige Grundstücke nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres; ist der Vorjahreswasserverbrauch nicht bekannt, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen.
(2) Wird ein Grundstück verschiedenartig genutzt, so gilt Abs. 1 entsprechend für den jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeteil.
(3) Die Grundgebühr beträgt (Abs. 1 Nr. 1) je Wohneinheit
(4) Die Grundgebühr beträgt (Abs. 1 Nr. 2) je Kubikmeter Abwassermenge im Sinn des § 10 ...€/Jahr.
Wenn die Kommune sich im Rahmen der Alternative 2 „getrennte Abwassergebühren“ für die Erhebung von Grund- und Einleitungsgebühren entscheidet, sind insgesamt drei Kostenmassen für die Berechnung der jeweiligen Gebührensätze zu bilden:
Vgl. Urteil des BayVGH vom 6. Dezember 2001 Az.: 23 B 01.1017 und 1018, GK 227/2002.
Auch andere Größeneinteilungen bei den Wohneinheiten sind denkbar.
§ 10 Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr beträgt …€ pro Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag __.__.____ mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich.
Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von ...m³ pro Jahr als nachgewiesen.
Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
Wassermengen bis zu ......m³ jährlich,
das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag __.__.____ mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
siehe oben Anmerkungen zu § 10 der Alternative I für den Gebührenmaßstab
§ 10a Niederschlagswassergebühr
(1) Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche.
Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird.
Der Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar.
Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:
Zone I:
Zone II:
Zone III:
Zone IV:
Zone V:
Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Gebietsabflussbeiwertkarte, die Bestandteil dieser Satzung ist. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3) Die Vermutung des Abs. 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens …(25) % oder um mindestens …(400) m² von der nach Abs. 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen.
Anträge, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.
Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.
(4) Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am __.__.____ des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend.
Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern.
Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(5) Die Niederschlagswassergebühr beträgt ...€ pro m² pro Jahr.
Bei dem Maßstab „Fläche mal Gebietsabflussbeiwert“ handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er auch für die Beitragserhebung in Form von Geschossflächen und Grundstücksflächen und die Erhebung der Schmutzwassergebühr in Form des modifizierten Frischwassermaßstabs gebräuchlich ist. Es wird daher nicht die tatsächlich angeschlossene Fläche ausgemessen, was einem Wirklichkeitsmaßstab entspricht, sondern vielmehr die angeschlossene Fläche geschätzt. Unter dem Gesichtspunkt der Vollzugserleichterung wird auf Detailfeststellungen verzichtet.
Bei diesem Maßstab wird die Grundstücksfläche mit einem für das Gebiet, in dem das Anwesen liegt, geltenden Abflussbeiwert multipliziert. Die Kommune unterteilt den Satzungsbereich dazu vorweg in Gebiete, denen jeweils entsprechend der vorhandenen bebauten und befestigten Flächen auf den betreffenden Grundstücken ein Gebietsabflussbeiwert zugeordnet werden kann, vgl. unten. Die Aufteilung wird grundstücksscharf in eine Karte übernommen, die Bestandteil der BGS/EWS ist.
Der BayVGH hat über diesen Maßstab positiv entschieden (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. September 2003 Az.: 23 ZB 03.1775; Urteil vom 18. Mai 1999 Az.: 23 B 95.1119; Urteil vom 2. Juli 1986 Az.: 23 N 80.353; BayVerfGH vom 29. November 1976, VerfGH 29, 233).
Der Maßstab hat den Vorteil, dass im Anschluss an die Bestimmung der Gebietsabflussbeiwerte für die Heranziehung der einzelnen Grundstücke ein Blick auf die Karte genügt. Eine Datenerhebung vor Ort für jedes einzelne Grundstück ist also grundsätzlich entbehrlich.
Auch die Anforderungen an die Datenpflege sind nicht hoch: Wenn auf einem heranzuziehenden Grundstück beispielsweise eine Garage gebaut wird, ändert das an dem Gebietsabflussbeiwert und damit an der Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr zunächst nichts. Erst wenn sich mehrheitlich auf den Grundstücken in dem maßgeblichen Gebiet eine zunehmende Verdichtung zeigen würde, müsste der Gebietsabflussbeiwert angepasst werden.
Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu genügen, sollte für Sonderfälle eine Ausnahmeregelung in der Satzung verankert werden: Auf Antrag sollte eine Nachveranlagung durchgeführt werden können, wenn der Grundstückseigentümer beweist, dass die tatsächlich angeschlossene Fläche erheblich geringer ist als die veranlagte (siehe § 10a Abs. 3). In den uns vorliegenden und vom BayVGH bestätigten Satzungen wird eine erhebliche Abweichung bei 20 % bzw. 25 % angenommen.
Im Hinblick auf große Versiegelungsflächen im gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bereich wird vorgeschlagen, neben der prozentualen Abweichung auch eine absolute Zahl (z.B. 400 m²) einzufügen. Zur praktischen Umsetzung des Gebietsabflussbeiwerts siehe Thimet, Kommunalabgabenrecht in Bayern, Art. 8 Frage 11.
§ 10a Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und den befestigten Flächen des Grundstücks, von denen aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Als befestigt im Sinn des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d.h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge.
(2) Als befestigt im Sinn des Abs. 1 gilt jeder Teil der Grundstücksfläche, dessen Oberfläche so beschaffen ist, dass Niederschlagswasser vom Boden nicht oder nur unwesentlich aufgenommen werden kann, d.h. insbesondere Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge.
Weicht auf mehr als 20 % der befestigten Fläche eines Grundstücks der Abflusswert erheblich ab, so kann auf Antrag der Flächenansatz für diese Flächen entsprechend folgender Tabelle mit dem Abflusswert verringert werden:
(3) Überbaute und befestigte Flächen bleiben unberücksichtigt, wenn dort anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Entwässerungsanlage ferngehalten wird und z.B. über Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer eine andere Vorflut erhält.
Wenn ein Überlauf in die öffentliche Entwässerungsanlage besteht, werden die Flächen vollständig herangezogen.
(4) Wird Niederschlagswasser von überbauten und befestigten Flächen in einer Zisterne gesammelt, fallen für diese Flächen keine Niederschlagswassergebühren an; besteht ein Überlauf von der Sammelvorrichtung an die öffentliche Entwässerungsanlage, werden pro m³ Stauraum …(25) m² Grundstücksfläche von der der Berechnung der Niederschlagswassergebühren zugrunde zu legenden Fläche abgezogen.
(5) Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde auf Anforderung innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Berechnung der Gebühr nach den Abs. 1 bis 4 maßgeblichen Flächen einzureichen.
Maßgebend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Veranlagungszeitraums.
Änderungen der der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Flächen hat der Gebührenschuldner auch ohne Aufforderung binnen eines Monats nach Eintritt der Änderung der Gemeinde mitzuteilen.
Sie werden im folgenden Veranlagungszeitraum (oder ab dem folgenden Monat anteilig) berücksichtigt. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(6) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 5 nicht fristgerecht oder unvollständig nach, so kann die Gemeinde die maßgeblichen Flächen schätzen.
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt ...€ pro m² pro Jahr.
Bei dieser Maßstabsalternative wird die Niederschlagswassergebühr für jedes Grundstück nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche berechnet, von der Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung gelangen kann. Die Ermittlung der heranzuziehenden Fläche kann mit unterschiedlichem Aufwand vor sich gehen. Die Methoden reichen von der vom Gebührenpflichtigen zu erlangenden Selbstauskunft über die Begehung eines jeden Grundstücks durch Mitarbeiter der Kommune bis hin zur Befliegung. Auch Kombinationen hieraus sind möglich.
Bei der Wahl des Ermittlungsverfahrens ist den Kommunen allerdings zu empfehlen, Aufwand und Kosten im Auge zu behalten, auch im Interesse der Gebührenpflichtigen.
Beim Maßstab „überbaute und befestigte Fläche“ gilt es noch zu berücksichtigen, dass der Datenpflege eine größere Rolle als beim Maßstab „Grundstücksfläche mal Gebietsabflussbeiwert“ (siehe Alternative 1 zu § 10a) zukommt:
Auf den zu veranlagenden Grundstücken errichtete Neubauten oder Neuversiegelungen verändern die Bemessungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr.
Falls die Kommune Anreize setzen will, den Boden möglichst gering zu versiegeln, kommt beispielsweise diese Fassung in Betracht.
Wie bereits oben unter Anmerkung 1 ausgeführt, sollte allerdings der mit dieser Fassung des Abs. 2 verbundene Aufwand an Datenermittlung und -pflege bedacht werden.
Wenn ein Überlauf an die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht, können die maßgeblichen Flächen auch zu einem geringeren Prozentsatz als 100 % herangezogen werden. Ein Ansatz bis zu 70 % dürfte vertretbar sein.
Hinsichtlich des in Abs. 4 Halbsatz 2 genannten Grundstücksflächenbetrags bleibt es der Kommune freigestellt, diesen Wert innerhalb der Spanne von 10 m² bis 30 m² festzusetzen, sofern sich damit wirtschaftliche Zielsetzungen (Dimensionierung von Kanälen und Rückhaltebecken) sinnvoll erreichen lassen.
Im Fall, dass z.B. in einem Teil des Satzungsgebiets Schmutz- und Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden, während in einem anderen Teil des Entsorgungsgebiets lediglich Niederschlagswasser und Überlaufwasser aus Grundstückskläranlagen abgenommen werden und die Fäkalschlammentsorgung nicht Teil der Entwässerungseinrichtung ist, kommt nachstehender § 10b in Betracht.
Es wird dabei davon ausgegangen, dass keine Grundgebühren (vgl. § 9a des Musters) erhoben werden. Anderenfalls müsste eine Abstufung wohl auch bei der Grundgebühr hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung vorgenommen werden, da in den in die Grundgebühr einzubeziehenden Vorhaltekosten auch Kosten für die Reinigung des Schmutzwassers enthalten sind. Diese Leistung wird aber im Hinblick auf das Überlaufwasser aus Grundstückskläranlagen gerade nicht in Anspruch genommen.
§ 10b Gebührenabschläge
Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren um ...€.
Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 11 Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als …(30) % übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr (Alternative I für den Gebührenmaßstab)/Schmutzwassergebühr (Alternative II für den Gebührenmaßstab) erhoben.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht die Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen sowohl mit dem Äquivalenzprinzip wie auch mit dem Gleichheitssatz in Einklang (BVerwG, Urteil vom 18. April 1975, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr.: 37 S. 34/39; Urteil vom 16. September 1981, KStZ 1982, 69).
Der BayVGH führt in seinem Urteil vom 18. Mai 1999 Az.: 23 B 95.1119 zu Starkverschmutzungszuschlägen aus, dass den Gemeinden ein weiter Ermessensspielraum zusteht, und zwar sowohl bei der grundsätzlichen Entscheidung, ob solche Zuschläge überhaupt zu erheben sind, als auch ab welcher Schmutzwassermenge und ab welchem Verschmutzungsgrad im Verhältnis zum normalen Abwasser Zuschläge zu erheben sind (Grenzwertregelung), welche Parameter zu wählen sind (BSB5, CSB, nichtfiltrierbare Stoffe, Stickstoff, Phosphor und weitere), welche Kostenanteile des Betriebs der Kläranlage verschmutzungsabhängig sind und welche Messmethoden zur Bestimmung der konkreten Verschmutzung der jeweiligen betrieblichen Abwasser zu wählen sind und ob typisierend zwischen verschiedenen gewerblichen Unternehmungen zu unterscheiden ist.
§ 12 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebühr (Alternative I für den Gebührenmaßstab)/Die Schmutzwassergebühr (Alternative II für den Gebührenmaßstab) entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser (Alternative I für den Gebührenmaßstab)/Schmutzwasser (Alternative II für den Gebührenmaßstab) in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (Alternative II für den Gebührenmaßstab) entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.
Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
(3) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt.
Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wurde § 10 WEG ein neuer Abs. 8 angefügt, der vorsieht, dass Wohnungseigentümer Gläubigern der Wohnungseigentumsgemeinschaft nur im Verhältnis ihres Miteigentumsanteils und damit nicht gesamtschuldnerisch haften.
Es ist noch unklar, ob dies auch uneingeschränkt für den Bereich des Kommunalabgabenrechts gilt, da bisher keine Rechtsprechung zur neuen Gesetzeslage vorliegt.
Insbesondere ist nicht geklärt, ob etwas anderes auch durch Satzung bestimmt werden kann, oder ob es dazu einer landesgesetzlichen Regelung bedarf.
§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühr (Alternative I für den Gebührenmaßstab)/Die Grund-, die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr (Alternative II für den Gebührenmaßstab) werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.
Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
Es können auch kürzere Abrechnungszeiträume gewählt werden; dann entfällt ggf. Abs. 2.
§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom __.__.____ außer Kraft.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am __.__.____ in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom __.__.____ außer Kraft.
Schuster
Ministerialdirektor
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