2003.4-I Satzung der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 2. Oktober 2007, Az. IB3-0046.1-0 (AllMBl. S. 511) (§§ 1–17)
Nachfolgend wird die von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) am 3. Mai 2007 beschlossene und vom Staatsministerium des Innern am 2. Oktober 2007 nach § 3 Satz 2 der Verordnung über die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) genehmigte Satzung bekannt gemacht:
§ 1 (1)
Der Bayerische Gemeindetag,
der Bayerische Städtetag,
der Bayerische Landkreistag,
der Bayerische Bezirketag
betreiben eine gemeinnützige Anstalt. Sie trägt die Bezeichnung „Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB)“.
(2) Die AKDB ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. Mai 1971, GVBl S. 202). Die AKDB hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Die AKDB unterliegt der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die staatliche Aufsicht gelten entsprechend.
(4) Die AKDB hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt München.
§ 2 (1) Aufgabe der AKDB ist es, für kommunale Körperschaften, den Staat oder Dritte
Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnologie (IuK) zu entwickeln, zu erwerben, zu warten, zu pflegen und zur Verfügung zu stellen
und
dazu die geeigneten Anlagen und sonstigen Einrichtungen auszuwählen, zu beschaffen, zu betreiben und zur Verfügung zu stellen.
(2) Aufgabe der AKDB ist es ferner, ihre Kunden auf den in Abs. 1 genannten Gebieten zu beraten, insbesondere bei der Anwendung von Verfahren, der Beschaffung, dem Betrieb und dem wirtschaftlichen Einsatz von IuK-Anlagen und Einrichtungen. Sie soll außerdem den Markt auf den genannten Gebieten beobachten und die Kunden über die technische Entwicklung laufend informieren.
(3) Dabei soll die AKDB die Entwicklung der IuK im kommunalen Bereich aufeinander abstimmen, die Zusammenarbeit und den Datenaustausch sicherstellen sowie Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die AKDB Kommunale Datenverarbeitungszentralen (Geschäftsstellen) betreiben und Unternehmen in Privatrechtsform errichten oder sich an Unternehmen in Privatrechtsform beteiligen.
(5) Die AKDB dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 AO. Die Mittel der AKDB dürfen nur für die in dieser Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der AKDB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Die Organe der AKDB sind
der Vorstand,
der Verwaltungsrat,
die Hauptversammlung.
§ 4 Der Vorstand leitet die AKDB unter eigener Verantwortung, soweit nicht nach den §§ 9 oder 12 der Verwaltungsrat oder die Hauptversammlung für die Entscheidungen zuständig sind. Er kann im Rahmen der Geschäftsordnung Befugnisse auf geeignete Mitarbeiter übertragen. Er ist oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und des Beamtengesetzes. Der Vorstandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten.
§ 5 (1) Der Vorstand, vertreten durch ein Mitglied des Vorstands, vertritt die AKDB nach außen.
(2) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein.
(3) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Der Vorstand regelt seinen Geschäftsgang sowie die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch eine Geschäftsordnung.
§ 6 (1) Der Vorstand bereitet die Sitzungen von Hauptversammlung und Verwaltungsrat vor. Der Vorstandsvorsitzende vollzieht ihre Beschlüsse. Soweit der Vorstandsvorsitzende persönlich beteiligt ist, vollzieht die Beschlüsse der nach der Geschäftsordnung des Vorstands zuständige Vertreter; Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorsitzenden entscheiden, dass die Hauptversammlung oder der Verwaltungsrat ohne physische Präsenz der Mitglieder als virtuelle Versammlung abgehalten wird, sofern
die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
die Stimmrechtsausübung der Mitglieder über elektronische Kommunikation möglich ist und
den Mitgliedern eine Mitwirkungsmöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird.
(3) Beschlüsse des Verwaltungsrats über die Bestellung des Vorstands (§ 9 Abs. 2 Buchst. a) vollzieht der Vorsitzende des Verwaltungsrats.
(4) Die eilbedürftigen Geschäfte besorgt der Vorstandsvorsitzende anstelle des an sich zuständigen Organs und unterrichtet es in der nächsten Sitzung über die getroffenen Entscheidungen.
(5) Der Vorstand unterrichtet die Hauptversammlung und den Verwaltungsrat über grundsätzliche, für die AKDB bedeutsame Angelegenheiten; dazu gehören insbesondere
Änderungen und Ergänzungen der Aufbauorganisation der AKDB im Rahmen der vom Verwaltungsrat beschlossenen Grundsätze,
der Gang der Geschäfte und die Lage der AKDB,
Geschäfte, die von erheblicher Bedeutung sein können.
§ 7 (1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
je drei Vertretern des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags und des Bayerischen Landkreistags und einem Vertreter des Bayerischen Bezirketags,
den jeweiligen Geschäftsführenden Präsidial- bzw. Vorstandsmitgliedern des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Bezirketags.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen oder mehrere Stellvertreter. Sie werden vom jeweiligen kommunalen Spitzenverband benannt. Mitglieder des Verwaltungsrats können ausschließlich Personen sein, die bereit und geeignet sind, ihre Aufgaben nach § 9 vertrauensvoll und unter Förderung der Interessen der AKDB auszuführen, und die bei der Wahrnehmung der Belange der AKDB nicht in Widerstreit mit Geschäftsbeziehungen zu Dritten geraten.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
§ 8 (1) Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Er ist von diesem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Mitglieder des Verwaltungsrats beantragt.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte anwesend oder durch Teilnahme an virtueller Sitzung vertreten sind.
(3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle des § 9 Abs. 2 Buchst. a mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden.
(4) Der Verwaltungsrat regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.
§ 9 (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und kann Richtlinien für die Geschäftsführung beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über
die Bestellung des Vorstands einschließlich Bestellung des Vorstandsvorsitzenden,
Personalangelegenheiten der Vorstandsmitglieder,
grundsätzliche Personalangelegenheiten,
Grundsätze zur Vergütung der Beschäftigten und den Erlass von Vergütungsrichtlinien,
die Aufgaben- und Entwicklungsplanung für die AKDB und ihre Unternehmen,
den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken,
die Grundsätze der Aufbauorganisation der AKDB,
die Errichtung oder Schließung von Geschäftsstellen der AKDB,
Grundsätze zur Errichtung von oder Beteiligung an Unternehmen in Privatrechtsform und zu deren Beendigung.
(3) Der Verwaltungsrat kann Angelegenheiten, zu deren Behandlung die Hauptversammlung zuständig ist, vorberaten und Entscheidungsempfehlungen geben.
§ 10 (1) Die Hauptversammlung besteht aus
neun Vertretern des Bayerischen Gemeindetags,
neun Vertretern des Bayerischen Städtetags,
neun Vertretern des Bayerischen Landkreistags und
drei Vertretern des Bayerischen Bezirketags.
(2) Jedes Mitglied der Hauptversammlung hat eine Stimme. Für jedes Mitglied benennt der jeweilige kommunale Spitzenverband einen Stellvertreter. Ist der Stellvertreter verhindert, so kann das Mitglied sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auch auf ein anderes Mitglied der Hauptversammlung übertragen. Mitglieder der Hauptversammlung können ausschließlich Personen sein, die bereit und geeignet sind, ihre Aufgaben nach § 12 vertrauensvoll und unter Berücksichtigung der Interessen der AKDB auszuführen, und die bei der Wahrnehmung der Belange der AKDB nicht in Widerstreit mit Geschäftsbeziehungen zu Dritten geraten.
(3) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
§ 11 (1) Die Hauptversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen, außerdem binnen zwei Wochen dann, wenn es ein Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung beantragt.
(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend, durch Vollmacht oder durch Teilnahme an virtueller Sitzung vertreten sind (§ 10 Abs. 2).
(3) Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Fällen des § 12 Abs. 2 Buchst. c und d mit Dreiviertelmehrheit der vertretenden Stimmen.
(4) Die Hauptversammlung regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.
§ 12 (1) Die Hauptversammlung stellt die Repräsentanz der bayerischen Kommunen in der AKDB dar. Sie nimmt den Bericht des Vorstands zum Gang der Geschäfte und zur Lage der AKDB entgegen und berät den Vorstand.
(2) Die Hauptversammlung beschließt über
die Festsetzung der Haushaltssatzung und von Nachtragshaushaltssatzungen,
die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands und des Verwaltungsrats,
die Änderung der Satzung,
die Auflösung der AKDB; § 16 Abs. 3 und 4 sind zu beachten.
§ 13 (1) Die Amtszeit der vom Bayerischen Gemeindetag, vom Bayerischen Städtetag sowie vom Bayerischen Landkreistag benannten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Hauptversammlung und des Verwaltungsrats beträgt sechs Jahre und beginnt am 1. November des Jahres, in dem allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden. Die Amtszeit der Vertreter des Bayerischen Bezirketags beträgt fünf Jahre. Art. 1 Abs. 2 bis 4 des Bezirkswahlgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Amtszeit der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Hauptversammlung und Verwaltungsrat beginnt mit der Annahme der Wahl und endet am 31. Oktober des Jahres, in dem allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden.
(2) Die Amtszeit endet auch mit Beendigung des Amtes, das für die Mitgliedschaft ausschlaggebend war, oder durch Abberufung durch den benennenden kommunalen Spitzenverband.
(3) Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat die Hauptversammlung bzw. der Verwaltungsrat für den Rest der Amtszeit unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(4) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der Amtszeit aus, so hat der zuständige Spitzenverband für den Rest der Amtszeit unverzüglich eine Neubenennung durchzuführen.
(5) Die bisherigen Amtsinhaber üben ihr Amt so lange weiter aus, bis eine Neubenennung bzw. Neu- oder Ersatzwahl erfolgt ist.
§ 14 (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Für die Wirtschaftsführung der AKDB gelten die für die Gemeinden maßgebenden Bestimmungen entsprechend, sofern diese nicht aufgrund der Bezugnahme auf ein Gemeindegebiet oder auf Gemeindebürger wegen der Eigenschaft der Gemeinden als Gebietskörperschaften für eine Anstalt des öffentlichen Rechts unanwendbar sind. Abweichend von Satz 1 gilt Folgendes:
Die Hauptversammlung beschließt in den Fällen des § 12 Abs. 2 Buchst. a und b in nicht öffentlicher Sitzung,
die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung enthalten keine Abgabesätze im Sinne des Art. 63 Abs. 2 Nr. 4 GO,
die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht,
der Haushaltsplan und dessen Anlagen können von verbindlichen Mustern abweichen.
(3) Prüfungsorgan für die überörtliche Rechnungsprüfung ist der Bayerische Kommunale Prüfungsverband. Für die örtliche Rechnungsprüfung gilt Art. 103 GO entsprechend.
§ 15 Der Finanzbedarf der AKDB wird gedeckt durch Benutzungsentgelte und staatliche Fördermittel.
§ 16 (1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor Zusammentreten der Hauptversammlung allen Stimmberechtigten bekannt gegeben werden. Sie sind im Verwaltungsrat vorzuberaten. Er hat hierzu der Hauptversammlung eine Stellungnahme vorzulegen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der AKDB bestimmt die Hauptversammlung über die Verwendung des Vermögens, die nach den Grundsätzen der §§ 51 ff. AO zu erfolgen hat.
(3) Soll die Auflösung oder Aufhebung erfolgen, ohne dass die Aufgaben der AKDB auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen, ist sie nur möglich, wenn zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Auflösung oder die Aufhebung feststeht, wer die Beamten und Versorgungsempfänger übernimmt.
(4) Die Auflösung oder Aufhebung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 17 Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Allgemeinen Ministerialblatt in Kraft. Die Satzungen vom 28. März 1985 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17. Mai 1985, MABl S. 292) und vom 14. März 1996 (AllMBl S. 195) treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Schuster
Ministerialdirektor
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