Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (510.4)
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (510.4)
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April 2006 (Stand 9. November 2006) Die Regierungen der Kantone schliessen, in Ausführung von Artikel 57 der Bundesverfassung 1 ) , folgende Verwaltungsvereinbarung ab: 1. Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze
Art. 1
Gegenstand 1 Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und Abgel tungen bei IKAPOL-Einsätzen.
Art. 2
Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Ver meidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung für IKAPOL-Einsätze sowie eine einfache, einheitliche Berichts-, Budget- und Rechnungsstel lungsstruktur.
Art. 3
Definition 1 Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch ein zelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zusätzli che Polizeikräfte angewiesen ist. SR 101 OGS 2006, 75