Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (975.3)
Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (975.3)
Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz
Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) vom 10. September 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 28, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 122, Artikel 125 bis 129 und Artikel 144 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS) 1 ) , beschliesst: 1. Grossspiele und Verwendung des Reingewinns
Art. 1
Zulässigkeit 1 Die Durchführung von Grossspielen ist zugelassen.
Art. 2
Verwendung des Reingewinns 1 Der Kanton führt einen Swisslos-Fonds, der durch die dem Kanton ab gelieferten Reingewinne der Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) und deren Zinsen gespiesen wird. 2 Die Fondsmittel werden für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Projekte in folgenden Bereichen eingesetzt: a. Kultur und Denkmalpflege; b. Sport; c. Umwelt und Entwicklungshilfe; d. Bildung und Forschung; e. Soziales und Gesundheit. 3 Für Präventionsmassnahmen zur Suchtbekämpfung werden die dafür von Swisslos überwiesenen Beiträge und für die Deckung des Verwal tungsaufwands zwei Prozent des Reingewinns eingesetzt. SR 935.51 OGS 2020, 39