Monitoring Gesetzessammlung

Tourismusgesetz (971.3)

CH - OW

Tourismusgesetz (971.3)

Tourismusgesetz

Tourismusgesetz (TG) vom 3. Mai 2012 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Tourismusförderung und -abgaben.

Art. 2

Zweck 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den Tourismus sowie die Zu sammenarbeit der Tourismusträger. 2 Die kantonale Richtplanung 2 ) und die Ziele der regionalen Entwicklungs konzepte bilden dabei die Grundlage und den Rahmen.

Art. 3

Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons a. Aufgaben 1 Der Kanton fördert den Tourismus insbesondere durch Beitragsleistun gen an schweizerische sowie an interkantonale, kantonale oder regionale Tourismusorganisationen. Vorausgesetzt wird, dass die Organisationen auf eine längerfristige Tätigkeit ausgerichtet sind und die Zusammenarbeit der am Tourismus Beteiligten fördern. 2 Er berücksichtigt die Anliegen des Tourismus im Rahmen der kantona len Richtplanung 3 ) . 1) GDB 101.0 2)

Art. 6 ff. Bundesgesetz über die Raumplanung (SR

700 ); Art. 8 Baugesetz (GDB 710.1 ) und GDB 710.41 3)

Art. 6 ff. Bundesgesetz über die Raumplanung (SR

700 ); Art. 8 Baugesetz (GDB 710.1 ) und GDB 710.41 OGS 2012, 31
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht