Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (870.12)
Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (870.12)
Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Verordnung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen * vom 10. November 1983 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1 ) sowie Artikel 29 Absatz 2 des Sozialhilfegesetzes vom 23. Oktober 1983 2 ) , als Verordnung:
Art. 1
Anspruch 1 Das unterhaltsberechtigte Kind hat Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, wenn der zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtete Eltern teil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und wenn kein Ausschlussgrund gemäss Art. 3 vorliegt.
Art. 2
Gegenstand 1 Bevorschusst werden die seit Antragstellung auf Bevorschussung neu fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge. Sie sind der Sozialbehörde abzutre ten. 2 Vorschüsse werden nur aufgrund eines Rechtstitels gewährt, der den Unterhaltsbeitrag festlegt. 3 Rechtstitel im Sinne dieser Verordnung sind rechtskräftige Urteile und vorsorgliche Massnahmenentscheide schweizerischer Gerichte, die in An wesenheit der Pflichtigen ergangen sind. 1) SR 210 GDB 870.1 OGS 1983, 114