Monitoring Gesetzessammlung

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (851.1)

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Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (851.1)

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) vom 28. Januar 1999 (Stand 1. Januar 2022) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 1 ) , gestützt auf Artikel 34 und 44 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Organisation und Zuständigkeit 1 Kanton und Einwohnergemeinden arbeiten beim Vollzug der Aufgaben aus dem KVG zusammen. 2 Soweit eine Aufgabe in diesem Gesetz nicht ausdrücklich den Einwohnergemeinden zugewiesen wird, erfüllt sie der Kanton. 3 Die Einwohnergemeinden sind für den Vollzug der Versicherungspflicht zuständig. Sie unterstützen den Kanton beim Vollzug der Prämienverbilli gung in der Krankenversicherung.

Art. 2

* Anspruch und Finanzierung der Prämienverbilligung * 1 Ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, soweit die kantonalen Richtprämien der obligatorischen Krankenpflegegrundversicherung den Selbstbehalt gemäss Absatz 2 übersteigen und die Voraussetzungen ge mäss Art. 7 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversi cherungsgesetz (V zum EG KVG) 3 ) erfüllt sind. * 1) SR 832.10 2) GDB 101.0 GDB 851.11 OGS 1999, 64
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