Gesetz über die Strassenverkehrssteuern (771.2)
Gesetz über die Strassenverkehrssteuern (771.2)
Gesetz über die Strassenverkehrssteuern
Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom 4. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 105 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 1 ) hängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz; SVAG) vom 19. Dezember 1997 2 ) , gestützt auf Artikel 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst: 1. Steuerpflicht
Art. 1
Grundsatz 1 Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die im Kanton ihren Standort haben und die zum Verkehr zugelassen sind, hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten. 2 Die Vorschriften des Bundes über die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge bleiben vorbehalten.
Art. 2
Ausnahmen 1 Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufga ben eingesetzt werden. 1) SR 741.01 2) SR 641.81 GDB 101.0 OGS 2008, 106