Monitoring Gesetzessammlung

Wasserbauverordnung (740.11)

CH - OW

Wasserbauverordnung (740.11)

Wasserbauverordnung

Wasserbauverordnung (WBV) vom 31. Mai 2001 (Stand 1. Juni 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 53 des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 2001 1 ) , beschliesst: 1. Verfahren 1.1. Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen

Art. 1

Massgebende Grundlagen 1 Der Regierungsrat legt fest, welche Grundlagen für den Schutz vor Na turereignissen, wie Gefahrenkataster und Gefahrenkarten, massgebend sind. Er hört vorher die betroffenen Einwohner- bzw. Bezirksgemeinden an. 2 Die Beschaffung und Nachführung der Grundlagen obliegt dem zustän digen Departement, das mit den andern Ämtern und Stellen, welche ebenfalls Grundlagen erarbeiten, zusammenarbeitet.

Art. 2

Berücksichtigung der Grundlagen 1 Die massgebenden Grundlagen sind bei der Richt- und Nutzungspla nung sowie bei der Erteilung von Baubewilligungen in den entsprechen den Verfahren zu berücksichtigen. GDB 740.1 OGS 2001, 82
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