Fischereiverordnung (651.21)
Fischereiverordnung (651.21)
Fischereiverordnung
Fischereiverordnung (FiV) vom 18. Dezember 1997 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 des Fischereigesetzes vom 23. November 1997 1 ) , beschliesst: 1. Organisation
Art. 1
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er erlässt Ausführungsbestim mungen über die Ausübung der Fischerei und regelt darin insbesondere die Patentgebühren, den Einsatz der Berufs- und Angelfischergeräte, die Kontroll- und Meldepflichten, die besonderen Vorschriften bei einer Über tragung der fischereilichen Teilnutzung gemäss Absatz 2 sowie die Fang statistik. Er kann im Interesse der Fischerei einschränkende oder beson dere Vorschriften erlassen. * 2 Der Regierungsrat kann durch Vereinbarung die fischereiliche Teilnut zung einzelner Seen an die Einwohnergemeinden übertragen. Diese kön nen die ihnen übertragenen Befugnisse ganz oder teilweise an Dritte wei tergeben. Folgende Aufgaben können übertragen werden: * a. der Verkauf von Patenten für einzelne Seen; b. die Organisation des Laichfischfangs; c. die Überwachung von Brut- und Aufzuchtanlagen; d. der Einkauf und Einsatz der Besatzfische; e. die Auswertung der Statistiken über Fang und Besatz sowie über die erteilten Patente; f. die Kontrolle der Fischenden und die Verwarnung von Fehlbaren. 3 Er ist überdies zuständig für: a.–b. * ... GDB 651.2 OGS 1997, 109