Fischereigesetz (651.2)
Fischereigesetz (651.2)
Fischereigesetz
Fischereigesetz (FiG) vom 23. November 1997 (Stand 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei 1 ) vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Fischereihoheit 1 Der Kanton ist, unter dem Vorbehalt nachgewiesener Sonderrechte, In haber des Fischereiregals. 2 Er vollzieht die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Fischerei sowie jene interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei. 3 Der Kantonsrat kann durch Verordnung die Übertragung der fischereili chen Teilnutzung einzelner Seen an die Einwohnergemeinden, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, vorsehen.
Art. 2
Patentpflicht a. Grundsatz 1 Der Fang von Fischen und Krebsen sowie von Fischnährtieren setzt ein Patent des Kantons voraus. 1) SR 923.0 GDB 101.0 OGS 1997, 108